Skurrile Steuerurteile Ein trockenes Brötchen nebst Heißgetränk ist kein Frühstück

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Ein Badezimmer ist kein Arbeitszimmer

Im Urteil vom 14. Mai 2019, Aktenzeichen VIII R 16/15, hatte sich der Bundesfinanzhof mit der Frage zu beschäftigen, ob Renovierungskosten für ein Badezimmer abziehbare Aufwendungen für ein Arbeitszimmer darstellen.

Der klagende Steuerberater, der seine steuerberatende Tätigkeit aus seinem häuslichen Arbeitszimmer vornahm, hatte im Streitjahr das Badezimmer und den davorgelegenen Flur des Wohnhauses umfassend umgebaut und renoviert. Die Kosten für den Umbau, die Renovierung und die Einrichtungsgegenstände wie Handtuchhalter und Lampen in Höhe von 40.475,18 Euro wollte er entsprechend des quotalen Anteils seines Arbeitszimmers zum gesamten Wohnhaus in dem Einkommensteuerbescheid geltend gemacht wissen. Dieser Ansicht widersprach das Finanzamt und nun auch der Bundesfinanzhof, nachdem das Finanzgericht dem Steuerberater in erster Instanz zunächst Recht gegeben hatte.

Der Bundesfinanzhof nahm diesen Sachverhalt zum Anlass und definierte ein häusliches Arbeitszimmer, das zur Abziehbarkeit als Betriebsausgaben führt, als einen Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird, seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist sowie vorwiegend – typischerweise ausweislich seiner Büroausstattung, insbesondere mit einem Schreibtisch als zentralem Möbelstück – der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient. Und weil ein Badezimmer bereits seinem äußeren Erscheinungsbild nach nicht dem Typus eines Arbeitszimmers zuzurechnen sei und erkennbar auch privaten Wohnzwecken dient, erteilte der Bundesfinanzhof dem Steuerberater eine Absage.

Fahrschulunterricht ist kein Hochschulunterricht

Fahrschulunterricht ist nicht umsatzsteuerbefreit. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 23. Mai 2019, Aktenzeichen V R 7/19 (V R 38/16), entschieden.

Wenngleich der Fahrunterricht ein verantwortungsvolles und umsichtiges Teilnehmen am allgemeinen Straßenverkehr vermittelt, kann dies nicht einem umsatzsteuerfreien Hochschulunterricht gleichgestellt werden, da hier keine Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen ersichtlich ist, so der Bundesfinanzhof.

Und weil Schwimmunterricht im Vergleich zum Fahrschulunterricht umsatzsteuerbefreit ist, sah sich der Bundesfinanzhof dazu angehalten, auch diesen Unterschied deutlich zu machen. Schwimmen, im Gegensatz zum Autofahren, bestehe in dem Erlernen einer elementaren Grundfähigkeit, an der ein ausgeprägtes Gemeininteresse bestehe.

Man kann also festhalten: Ein sicheres Fahrverhalten im Straßenverkehr liegt nicht im Interesse der Allgemeinheit und ist auch keine kennzeichnende Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten.

Ein Lamborghini ist nicht angemessen, ein Ferrari dagegen schon

Welcher Luxussportwagen nun tatsächlich Betriebsvermögen sein kann, hat das Finanzgericht Hamburg mit seinen Urteilen vom 27. September 2018, Aktenzeichen 3 K 96/17 und 11. Oktober 2018, Aktenzeichen 2 K 116/18 entschieden.

Im ersten Fall ging es um Vorsteuerabzug aus Anschaffungskosten eines Ferrari California mit einem Bruttokaufpreis von 182.900 Euro.

Das Finanzamt hatte den Vorsteuerabzug zunächst versagt. Dagegen hat die Klägerin, eine GmbH, die sich mit der Projektentwicklung zur Energieerzeugung aus regenerativen Quellen befasst, geklagt. Begründet hat die Klägerin die Klage damit, dass der Ferrari ausschließlich für Fahrten zu Netzwerktreffen mit potentiellen Investoren eingesetzt wird, zu denen sie sonst keinen Zugang bekommen hätte. Des weiteren führte die Klägerin aus, dass sie, wenn sie zu Verhandlungen mit Landwirten fahre, nicht den Ferrari California nutze, sondern mit einem angemessenen VW Tiguan, welcher sich ebenfalls im Betriebsvermögen befinde, vorfahren würde. Die Fahrzeuge würden damit entsprechend dem betrieblichen Anlass eingesetzt.

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