Skurrile Steuerurteile Ein trockenes Brötchen nebst Heißgetränk ist kein Frühstück

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Sky-Bundeliga-Abo von der Steuer absetzen – Man muss nur Fußballtrainer sein

Bis zum Bundesfinanzhof klagte sich ein Fußballtrainer, weil er die monatlichen Kosten von 46,90 Euro für ein Abonnement des Pay-TV-Senders „Sky“ als Werbungskosten in seinem Einkommensteuerbescheid berücksichtigt haben wollte. Mit Urteil vom 16. Januar 2019, Aktenzeichen VI R 24/16, entschied der Bundesfinanzhof, dass ein Sky-Bundeliga-Abonnement grundsätzlich zu Werbungskosten führen kann. Das Finanzgericht des ersten Rechtszuges müsse aber noch klären, ob der Kläger das Abo ausschließlich dafür genutzt hat, um aus den übertragenen Spielen Erkenntnisse für seine berufliche Tätigkeit zu gewinnen.

Für die Feststellung, ob der Kläger aus den übertragenen Bundeliga-Spielen Erkenntnisse für seine berufliche Tätigkeit als Torwarttrainer bei einem Zweitligisten hat gewinnen können, empfiehlt der Bundesfinanzhof dem Finanzgericht der ersten Instanz die Vernehmung von Trainerkollegen des Klägers und von seinen Spielern als Zeugen. Bleibt zu hoffen, dass die Trainerkollegen und Spieler tatsächlich einen Mehrwert aus dem Bundeligaschauen des Klägers ziehen konnten. In der ersten Instanz hatte der Kläger vorgetragen, dass er insbesondere versuche, das neuartige Torwartspiel des Nationaltorwarts Neuer zu übernehmen und dies mit seiner Mannschaft trainieren wolle. Vielleicht hat sich das ja in den Ergebnissen niedergeschlagen.

„Zu Hause im Glück“ – oder das Finanzamt im Glück?

Bei der Reality Show „Zu Hause im Glück“ werden heruntergekommene Eigenheime von den Renovierungsprofis wieder in neuen Glanz versetzt und das Ganze sogar vermeintlich kostenlos. Die Kandidaten müssen Interviews geben, sich von der Kamera begleiten lassen und der Ausstrahlung zustimmen. Dafür bekommen sie zwar kein Geld, müssen aber die längst überfälligen Renovierungen nicht bezahlen. Doch ist die Renovierung für die Kandidaten wirklich kostenlos? Kostenlos? Wo gibt’s denn sowas? Das Finanzgericht Köln hat nun erstmals mit Urteil vom 28. Februar 2019, Aktenzeichen 1 V 2304/18, eine Entscheidung mit teuren Folgen für den Kandidaten gefällt.

Nicht selten bekommen Kandidaten solcher TV Formate ungeliebte Post vom Finanzamt, mit welcher sie großzügig zur Kasse gebeten werden. Das zuständige Finanzamt hatte geltend gemacht, dass 65 Prozent der Produktionskosten als sonstige Einkünfte bei dem Kandidaten der Einkommensteuer samt Solidaritätszuschlag und etwaiger Kirchensteuer unterliegen.

Der Kandidat der Show entschied sich, gegen den Bescheid vorzugehen. Das Finanzgericht gab den Ausführungen des Finanzamts dem Grunde nach Recht, entschied aber, dass trotz allem zwischen den Kosten der Renovierung und den allgemeinen Produktionskosten zu unterscheiden ist. Nur die reinen Renovierungsleistungen dürften besteuert werden. Glück für den Kandidaten war, dass das Finanzamt nicht ordentlich zwischen den Kosten differenziert hat, nichtsdestotrotz muss der Kandidat 35 Prozent der geforderten Steuersumme zahlen.

Schade für die Kandidaten (und das Finanzamt): Die Show „Zu Hause im Glück“ wurde mittlerweile eingestellt.