Expertenstimmen Finanzminister verständigen sich auf höhere Hürden für Share Deals

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Esfandiar Khorrami, Partner und Rechtsanwalt bei Bottermann Khorrami, meint:

„Die vorgeschlagenen Änderungen werden in Zukunft Share-Deals nicht unterbinden. Ein Absenken der steuerauslösenden Obergrenze von rund 95 auf circa 90 Prozent wird nicht dazu führen, dass auch professionelle Immobilienkäufer besteuert werden. Zwar wird eine Absenkung einige der mittelgroßen Käufer treffen und Transaktionen der Besteuerung unterwerfen. Professionelle und institutionelle Investoren werden jedoch weiterhin die Grunderwerbsteuer vermeiden können.

Sie müssen nur einen Partner zu finden, der nicht mehr nur mehr als 5 Prozent, sondern zukünftig mehr als 10 Prozent der Gesellschaftsanteile hält. Dies kann aufgrund des höheren Kapitalbedarfs beim Investitionspartner eine Herausforderung sein, jedoch kein unüberwindliches Hindernis. Daher wird eine Reform der Grunderwerbsteuer nicht die Ergebnisse bringen, die die Politik sich erhofft.

Des Weiteren ist nach wie vor fraglich, warum Asset- und Share-Deals künftig steuerlich gleich behandelt werden sollten. Es gibt gute Gründe, warum Share-Deals weitgehend steuerfrei sind. Der Erwerber übernimmt beim Share-Deal eine bestehende Gesellschaft und damit alle wirtschaftlichen, rechtlichen und sonstige Risiken sowie alle Verbindlichkeiten, auch wenn sie mit der Immobilie nichts zu tun haben. Das ist bei einem Asset-Deal nicht der Fall.“


Michael Schneider, Geschäftsführer der Intreal International Real Estate Kapitalverwaltungsgesellschaft:

„Die geplanten Neuregelungen der Grunderwerbsteuer machen Share-Deals generell weniger attraktiv. Für den deutschen Immobilienmarkt ist dies ein Wettbewerbsnachteil, da Share-Deals im internationalen Wettbewerb unverändert zum Standard gehören.

Die geplante Absenkung der steuerauslösenden Obergrenze auf 90 Prozent macht Share-Deals für Verkäufer uninteressanter, weil diese 10,1 Prozent der Anteile langfristig halten müssten. Im Gegenzug werden sie einen Kaufpreisaufschlag verlangen.

Offene Immobilienfonds (Spezialfonds und Publikumsfonds) könnten teilweise dennoch von der Neuregelung profitieren. Mit ihren geregelten fungiblen Anteilerwerbs- und Rückgabemöglichkeiten können Investoren einfach in die Assetklasse Immobilien investieren und deinvestieren, ohne direkt von der Grunderwerbsteuer betroffen zu sein.“  

 

 

 

 

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