Expertenstimmen Finanzminister verständigen sich auf höhere Hürden für Share Deals

Esfandiar Khorrami (l.), Partner und Rechtsanwalt bei Bottermann Khorrami, Alexander Lehnen (M.), Partner der Kanzlei Arnecke Sibeth und Michael Schneider, Geschäftsführer der Intreal International Real Estate Kapitalverwaltungsgesellschaft.

Esfandiar Khorrami (l.), Partner und Rechtsanwalt bei Bottermann Khorrami, Alexander Lehnen (M.), Partner der Kanzlei Arnecke Sibeth und Michael Schneider, Geschäftsführer der Intreal International Real Estate Kapitalverwaltungsgesellschaft.

Die Marschrichtung hatte bereits der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD vorgegeben: Man wolle „missbräuchliche Steuergestaltungen bei der Grunderwerbsteuer mittels Share-Deals beenden.“ Der Fiskus rechnet mit Steuermehreinnahmen von rund 1 Milliarde Euro. Nun hat die Finanzministerkonferenz den Plan konkretisiert. Bedeutet das das Aus für Share Deals?

Alexander Lehnen, Partner der Kanzlei Arnecke Sibeth Dabelstein in München:

„Die Länderfinanzminister haben sich insbesondere auf die folgenden Maßnahmen verständigt:

  • Absenkung der 95 Prozent-Grenze auf 90 Prozent

Die relevante Beteiligungshöhe wird von mindestens 95 Prozent auf mindestens 90 Prozent der Anteile abgesenkt. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bleibt der gesamte Grundbesitzwert.

Zukünftig könne demnach maximal 89,9 Prozent anstatt bisher 94,9 Prozent erworben werden, ohne Grunderwerbsteuern auszulösen.

  • Verlängerung der Fristen von 5 auf 10 beziehungsweise 15 Jahre

Die derzeitigen Fünfjahresfristen in den Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes sollen auf zehn (Anteilsübertragung) beziehungsweise fünfzehn (Anteilsvereinigung) Jahre verlängert werden.

Zukünftig können maximal 89,9 Prozent der Anteile innerhalb von 10 Jahren grunderwerbsteuerneutral bewegt werden.

 Darüber hinaus wurde auch die Frist für eine grunderwerbsteuerneutrale Anteilsvereinigung deutlich erhöht. Bei Personengesellschaften konnten bisher in einem ersten Schritt 94,9 Prozent der Anteile grunderwerbsteuerneutral übertragen und durch den neuen Mehrheitsgesellschafter nach Ablauf einer Haltefrist von 5 Jahren die restlichen 5,1 Prozent hinzu erworben werden. Bei einer Verlängerung der Halterfrist müsste der neue Mehrheitsgesellschafter nach Erwerb von zukünftig 89,9 Prozent mindestens 15 Jahre warten, bevor auch die restlichen 10,1 Prozent erworben werden dürfen. Der Verkäufer müsste deutlich länger als bisher mit zukünftig 10,1 Prozent in der Struktur verbleiben.

  • Schaffung eines neuen Ergänzungstatbestands für Kapitalgesellschaften

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Während bei grundbesitzhaltenden Kapitalgesellschaften bisher nur die Vereinigung von mindestens 95 Prozent der Anteile bei einem Erwerber der Grunderwerbsteuer unterlag und somit der Erwerb durch zwei unabhängige Investoren jederzeit möglich war, unterliegt bei Personengesellschaften gemäß Paragraph 1 Absatz 2a GrEStG auch die Bewegung von mindestens 95 Prozent der Anteile innerhalb von 5 Jahren der Grunderwerbsteuer.

Ein entsprechender Tatbestand soll auf Anteilseignerwechsel an grundbesitzhaltenden Kapitalgesellschaften ausgedehnt werden. Der Verkäufer müsste insofern auch bei dem Verkauf von grundbesitzhaltenden Kapitalgesellschaften in der Struktur verbleiben. Ein Erwerb aller Anteile durch zwei unabhängige Investoren ist dann nicht mehr möglich.

Derzeit ist noch unklar, inwieweit die Vorschrift den Regelungen für Personengesellschaften entsprechen soll. Denn ein wesentlicher Unterschied zwischen der Übertragung von Anteilen an einer Personengesellschaft und der Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft besteht derzeit darin, dass bei Kapitalgesellschaften auf den Abschluss des Kaufvertrages abzustellen ist, bei Personengesellschaften jedoch auf die tatsächliche (oft Monate später erfolgende) Übertragung der Anteile.

Die genaue Formulierung der geplanten Regelung liegt derzeit noch nicht vor. Für entsprechende Share Deals, bei denen zwar schon ein Kaufvertrag unterzeichnet wurde, die Anteilsübertragung jedoch noch aussteht, müssen die weiteren Entwicklungen genau beobachtet werden.

Als nächster Schritt werden die Bundes- und der Länderfinanzministerien entsprechende Gesetzesteste formulieren, die dann in ein Gesetzgebungsverfahren einzubringen sind. Ein genauer Zeitplan ist derzeit noch nicht bekannt.“