Der Verkauf eines Familienunternehmens insbesondere an einen Finanzinvestor ist ein großer Schritt, für den es in der Praxis ganz unterschiedliche strategische und persönliche Gründe gibt. Während früher oft das Bild des „Heuschrecken-Investors“ dominierte, gelten Finanzinvestoren heute vielfach als professionelle Partner für das nächste Wachstumskapitel, die Internationalisierung oder die Lösung von Nachfolgefragen.
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Der Verkauf eines Familienunternehmens insbesondere an einen Finanzinvestor ist ein großer Schritt, für den es in der Praxis ganz unterschiedliche strategische und persönliche Gründe gibt. Während früher oft das Bild des „Heuschrecken-Investors“ dominierte, gelten Finanzinvestoren heute vielfach als professionelle Partner für das nächste Wachstumskapitel, die Internationalisierung oder die Lösung von Nachfolgefragen.
Warum Verkäufer häufig investiert bleiben
Auch nach dem Verkauf bleiben die bisherigen Eigentümer oder das Management häufig beteiligt. Das kann für beide Seiten Vorteile haben: Verkäufer partizipieren weiterhin an künftigen Wertsteigerungen und signalisieren zugleich ihr Vertrauen in das Unternehmen. Käufer profitieren von einem geordneten Übergang, gesichertem Know-how und einem geringeren anfänglichen Liquiditätsbedarf. In der Praxis kann eine Rückbeteiligung der bisherigen Eigentümer regelmäßig 10 bis 30 Prozent des Veräußerungserlöses ausmachen.
Je nach Struktur kann eine Rückbeteiligung erhebliche steuerliche Folgen haben. Denn Verkäufer behalten regelmäßig nicht einfach einen Teil ihrer Beteiligung zurück, sondern bringen Anteile in die Akquisitionsstruktur des Käufers ein. Besonders heikel ist dabei, dass bei einem solchen „Roll-Over“ ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen kann, ohne dass den Verkäufern tatsächlich Liquidität zufließt (sogenanntes „Dry Income“).
Hintergrund ist, dass der Tausch von Anteilen steuerlich grundsätzlich als Veräußerung gilt. Wurden die Anteile beispielsweise für 20 erworben und nun zu einem Wert von 100 eingetauscht, entsteht grundsätzlich ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von 80. Dem steht jedoch kein entsprechender Liquiditätszufluss gegenüber. Die hierauf entfallende Steuer müsste daher aus anderen Mitteln beglichen werden.
Wann ein qualifizierter Anteilstausch steuerneutral sein kann
Um dieses Dry-Income-Risiko zu vermeiden und ein Brutto-Re-Investment zu ermöglichen, sieht das deutsche Steuerrecht insbesondere den qualifizierten Anteilstausch nach § 21 UmwStG vor. Sind die nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt, führt der Anteilstausch grundsätzlich nicht zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn:
- Es muss eine Einbringung von Anteilen in eine Kapitalgesellschaft (die übernehmende Gesellschaft) vorliegen.
- Die übernehmende Gesellschaft muss eine EU-/EWR-Kapitalgesellschaft sein. Es ist kein Roll-Over zum Beispiel in US- oder UK-Gesellschaften möglich.
- Es müssen neue Anteile gewährt werden, die im Rahmen einer Kapitalerhöhung geschaffen werden. Das heißt, ein simpler Tausch bestehender Anteile oder ein Roll-Over über Fremdkapitalinstrumente ist typischerweise nicht steuerneutral möglich.
- Die übernehmende Gesellschaft muss spätestens nach der Einbringung die Mehrheit der Anteile an der eingebrachten Gesellschaft halten.
Zu beachten ist, dass die eingebrachten Anteile einer siebenjährigen Sperrfrist unterliegen. Werden die Anteile innerhalb dieses Zeitraums veräußert, kommt es grundsätzlich zu einer rückwirkenden Besteuerung des ursprünglichen Einbringungsgewinns. Der zu versteuernde Gewinn reduziert sich jedoch für jedes nach der Einbringung vollendete Jahr um 1/7. Wird die Gesellschaft, deren Anteile eingebracht wurden, beispielsweise nach fünf Jahren verkauft, sind nur noch 2/7 des ursprünglichen Gewinns steuerpflichtig.
Welche Fehler in der Praxis häufig passieren
In der Praxis scheitert ein qualifizierter Anteilstausch häufig an vermeidbaren Strukturierungsfehlern. Problematisch ist etwa eine verletzte Mehrheitsvoraussetzung, zum Beispiel wenn die Einbringung vor dem Verkauf der Mehrheitsbeteiligung erfolgt. Auch die Einbringung in eine Nicht-EU-/EWR-Gesellschaft oder der „Tausch“ in Fremdkapitalinstrumente schließen die Steuerneutralität regelmäßig aus.
Besonders fehleranfällig sind mehrstöckige Akquisitionsstrukturen, in denen Verkäufer ihre Beteiligung über mehrere Gesellschaften hinweg bis zum gewünschten Akquisitionsvehikel „rollen“ müssen. Gerade hier gefährden Umsetzungsfehler in der Praxis häufig die Steuerneutralität der Einbringung.
Wann eine Holdingstruktur Vorteile bietet
Insbesondere dann kann das sogenannte Holdingprivileg vorteilhaft sein: Hält der Verkäufer die Beteiligung als natürliche Person unmittelbar im Privatvermögen, wäre ein Veräußerungsgewinn – einschließlich eines Gewinns aus einem Anteilstausch oder einem misslungenen qualifizierten Anteilstausch – effektiv mit bis zu 27 Prozent Einkommensteuer belastet.
Wurde die Beteiligung hingegen von vornerein über eine Holdinggesellschaft gehalten (ein nachträgliches Einziehen einer Holdinggesellschaft unmittelbar vor Verkauf ist aufgrund der oben genannten Sperrfrist regelmäßig problematisch), fallen demgegenüber auf Ebene der Gesellschaft effektiv nur rund 1,5 Prozent Steuern in Form von Körperschaft- und Gewerbesteuer an.
Gerade wenn ein qualifizierter Anteilstausch strukturell nicht möglich ist, kann sich eine Holdingstruktur bei einem Re-Investment daher besonders lohnen. In der Praxis wird bei bestehender Holdingstruktur wegen des höheren Aufwands – insbesondere in mehrstöckigen Akquisitionsstrukturen – und der vergleichsweise geringen Steuerbelastung auf Ebene der Holdinggesellschaft jedoch häufig bewusst auf einen qualifizierten Anteilstausch verzichtet, selbst wenn dieser strukturell grundsätzlich möglich wäre.
Auch wenn das Re-Investment in diesem Fall nicht steuerneutral erfolgt, lässt es sich häufig dennoch ohne zusätzlichen anfänglichen Liquiditätsabfluss für den Käufer strukturieren. Dazu bringt der Verkäufer einen Teil seiner Kaufpreisforderung gegen Gewährung neuer Anteile in die Akquisitionsstruktur des Käufers ein.
Für Unternehmerfamilien ist das Re-Investment nach dem Verkauf an einen Finanzinvestor oft mehr als nur ein Vertrauenssignal. Es ist zugleich eine strategische Vermögensentscheidung. Gerade deshalb sollte die Struktur frühzeitig, sauber und steuerlich belastbar aufgesetzt werden.
Hinweis: Der Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkrete Struktur und die Umstände der jeweiligen Transaktion.
Zu den Autoren:
Christian Roepke ist Senior Director bei Alvarez & Marsal Deutschland.
