Exit-Optionen So gelingt der Ausstieg aus Immobilien-Spezialfonds

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In jedem Fall sollte in den Anlagebedingungen abweichend von den Publikumsfonds-Vorschriften der Zwang zur Veräußerung sämtlicher Vermögensgegenstände innerhalb festgelegter Zeiträume ohne Rücksicht auf Verluste ausgeschlossen werden. Bei Mehranlegerfonds kann es daher interessengerecht sein, in den Anlagebedingungen für den Fall von Rückgaben – zumindest sehr frühzeitiger – auch Rückgabeabschläge zu Gunsten des Fonds vorzusehen.

Eine weitere, aus Sicht des Fonds liquiditätsneutrale Möglichkeit ist die Übertragung von Fondsanteilen. Die verschiedenen Märkte für Secondaries sind aufgrund der geringen Nachfrage und eventueller Provisionen wirtschaftlich für den Verkäufer selten interessant. Anteile werden daher eher innerhalb der eigenen Unternehmensgruppe des Anlegers oder innerhalb des Anlegerkreises des Immobilien-Spezialfonds übertragen.

Auch hier hängen die konkreten Umsetzungsmöglichkeiten davon ab, was in den Anlagebedingungen des Fonds vereinbart wurde. Zumindest bei steuerlich transparenten Fonds wird ein Zustimmungsrecht der KVG bei Anteilsübertragungen im Fondsvertragswerk explizit verankert.

Wesentlich ist jedoch die exakte Ausgestaltung: Einige Fondsvertragswerke sind dem Wortlaut nach weniger strikt und beschränken die Versagung der Zustimmung auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die KVG muss entsprechend der gesetzlichen Idee verhindern können, dass die Fondsanteile an einen Anleger übertragen werden, der die aufsichtsrechtlichen oder steuerrechtlichen Voraussetzungen des konkreten Fonds nicht erfüllt, beispielsweise ein Privatanleger ist.

Finden sich im Vertragswerk andere mögliche Gründe für die Verweigerung der Zustimmung – beispielsweise für den Fall, dass der Übernehmer der Fondsanteile ein Wettbewerber der KVG ist –, so sind diese einerseits rechtlich schlicht unzulässig und andererseits inhaltlich klar im Widerspruch zu der Verpflichtung der KVG, immer die Interessen der Anleger voranzustellen. Anleger sollten derartige Formulierungen vollständig streichen lassen.

Daneben ist es für Anleger sinnvoll, sich bei der Verhandlung des Fondsvertragswerks gegebenenfalls bilateral eine Vorab-Zustimmung für den Fall einzuholen, dass die Übertragung der Fondsanteile auf ein verbundenes Unternehmen oder einen vom Anleger direkt oder indirekt gehaltenen Dachfonds erfolgt.