EuGH-Urteil zu Verwaltungsleistungen Welche Leistungen gegenüber Immobilienfonds künftig umsatzsteuerbefreit sind

Alexander Lehnen ist Geschäftsführer des Beratungsunternehmens Crowe Kleeberg Real Estate

Alexander Lehnen ist Geschäftsführer des Beratungsunternehmens Crowe Kleeberg Real Estate

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9. Dezember 2015 gilt die Steuerfreiheit für Verwaltungsleistungen nicht nur wie bisher gegenüber offenen Immobilienfonds, sondern auch gegenüber bestimmten geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Investment-KG. Voraussetzung ist, dass diese risikodiversifiziert sind, das heißt in mehrere Immobilien mit unterschiedlichem Risikoprofil investieren.

Der Umfang der Steuerbefreiung verändert sich ebenfalls. Leistungen in Bezug auf die Wahl sowie den An- und Verkauf von Immobilien sowie bestimmte Tätigkeit der Verwaltung und des Rechnungswesen sind ab sofort steuerfrei.

Bisherige Rechtslage

Nach nationalem Recht sind schon bisher Verwaltungsleistungen gegenüber offenen Immobilienfonds, das heißt von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltete Sondervermögen, steuerfrei. Inhaltlich umfasst diese Steuerbefreiung nach Ansicht der Finanzverwaltung insbesondere die Leistungen der Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst und der Verwahrstelle.

Die Finanzverwaltung nennt namentlich die Portfolioverwaltung, das Risikomanagement, die Ausübung des Sicherheiten-Managements und ausgewählte administrative Leistungen wie das Fonds-Controlling sowie die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen durch die Verwahrstelle.

Das EuGH-Urteil

Der EuGH hat nun mit Urteil vom 9. Dezember 2015 in dem Vorabentscheidungsersuchen Fiscale Eenheid X des Hoge Raad der Niederlanden entschieden, dass das europäische Mehrwertsteuerrecht wie folgt auszulegen ist:
  1. Geschlossene Immobilienfonds, in denen Kapital von mehreren Anlegern gesammelt wird und die das Risiko tragen, das mit der Verwaltung des Vermögens verbunden ist, können als Sondervermögen im Sinne des europäischen Mehrwertsteuerrechts angesehen werden. Voraussetzung ist, dass der betroffene Mitgliedstaat die Gesellschaften einer besonderen Aufsicht unterworfen hat.

    Des Weiteren muss für die Gesellschaften gelten, dass anfallende Gewinne an sämtliche Anteilsinhaber in Form einer Dividende auszuschütten sind, wobei den Anteilsinhabern auch aus der Wertsteigerung ihres Anteils ein Vorteil erwächst.

  2. Die Verwaltung eines solchen „Sondervermögens“ umfasst nicht die tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilien.