Erste Pläne zur Erbschaftsteuerreform Wolfgang Schäuble will schnell für Rechtssicherheit sorgen

Das Bundesfinanzministerium hat bei einer Veranstaltung der Stiftung Familienunternehmen erstmals bekannt gegeben, wie die Überlegungen und deren Zeitabläufe bei der Erbschaftsteuerreform aussehen.

Demnach will Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) bereits um die Osterzeit einen Kabinettsentwurf verabschieden, erklärte Michael Sell, Abteilungsleiter Steuern im Finanzministerium, auf der Veranstaltung in Berlin. Im Idealfall würde die Reform dann mit dem Jahreswechsel 2015/16 in Kraft treten.

Vorausgegangen war, dass das Bundesverfassungsgericht am 17. Dezember die geltenden Verschonungsregelungen von Familienunternehmen bei der Erbschaftsteuer für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Reform bis Juli 2016 aufgetragen hatte. Schäuble will also vor der gegebenen Frist die Reform verabschieden und damit für Rechtssicherheit sorgen. Das Erbschaftsteuerrecht solle „zügig und minimalinvasiv“ reformiert werden, erklärte Sell.

Diskussionsbedarf der Bundesländer

Allerdings steht das Aufkommen aus der Erbschaftsteuer den Ländern zu. Über die Reform der Erbschaftsteuer muss sich die Bundesregierung also mit den Ländern einigen. Am kommenden Montag sollen deshalb im Bundesfinanzministerium die Referatsleiter der Landesfinanzministerien zusammenkommen, um über die Einzelheiten der Erbschaftsteuerreform zu sprechen.

Sell erteilte bereits Forderungen eine Absage, das Aufkommen der Erbschaftsteuer mit der Reform zu erhöhen. Die Erbschaftsteuer spiele in der Bundesrepublik traditionell keine herausgehobene Rolle für die Staatsfinanzen. Dabei solle es auch bleiben. Widerstand des Bundes meldete er auch gegen die Forderungen aus Bayern an, die Sätze bei der Erbschaftsteuer zu regionalisieren und ins Ermessen der Länder zu stellen.

Schäuble wolle nur das nötigste tun, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen – minimalinvasiv eben. Bisher waren beispielsweise Kleinunternehmen von der Erbschaftsteuer komplett befreit. Künftig sollen sie nur dann von der Erbschaft- und Schenkungsteuer verschont werden, wenn sie wie die größeren die Zahl ihrer Beschäftigten für fünf oder sieben Jahre weitgehend beibehalten.

Auch Großunternehmen konnten bisher unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei übergeben werden, ohne dass nachgewiesen werden musste, dass die Erbschaftsteuer den Betrieb in existenzielle Schwierigkeiten bringen würde. Beides halten die Richter für einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot – auch wenn sie betonten, dass der Schutz von Familienunternehmen und Arbeitsplätzen eine Steuerverschonung durchaus rechtfertige.

Geben und Nehmen nach deutscher Art

Im Bundesfinanzministerium wird überlegt, die Grenze ab wann ein Unternehmen als groß betrachten werden soll bei einem Unternehmenswert von 100 Millionen Euro zu ziehen, so Abteilungsleiter Sell. Bei größeren Firmen, die darüber liegen, könnte eine Gegenleistung für die Steuerverschonung verlangt werden – nämlich der Erhalt von Arbeitsplätzen über einen längeren Zeitraum und die Sicherung von Standorten in Deutschland. Letzteres wäre eine Neuheit in Deutschland.

Bei diesen Reformüberlegungen gab es bei der Veranstaltung postwendend Widerspruch von Professor Michael Eichberger, berichtet die Tageszeitung „Stuttgarter Nachrichten“. Eichberger ist Verfassungsrichter und war Berichterstatter des ersten Senats beim Bundesverfassungsgericht für das Erbschaftsteuerverfahren. Eine derartig üppige Steuerverschonung an die Frage von Leistung und Gegenleistung zu knüpfen, schien ihm nicht zu behagen.

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