Studie des Bundesverbandes Stiftungsvorstände unterschätzen Haftungsrisiken

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In der Tendenz liegen die befragten Stiftungen hier also richtig. Das bloße Vorliegen von Anlageverlusten stellt noch keine Pflichtverletzung dar und führt nicht per se zur Haftung. Solange der Stiftungsvorstand seine Entscheidung im Rahmen des zugestandenen unternehmerischen Ermessensspielraums getroffen hat, verletzt er seine Pflichten nicht. Knapp drei Viertel der befragten Stiftungen schätzen diesen Fall richtig ein.

Überträgt nun ein Vorstandsmitglied die Vermögensverwaltung einer Bank oder im Rahmen der Ressortaufteilung einem Kollegen und weder die Banktätigkeit noch die Entscheidungen des Vorstandskollegen werden überwacht, kommt der Stiftungsvorstand seinen Pflichten nicht nach und ist haftbar. Jeweils über 70 Prozent der befragten Stiftungen schätzen beide Fälle auch so ein.

Den befragten Stiftungen wurden außerdem sechs Aussagen zur korrekten Mittelverwendung vorgelegt. Sie sollten entscheiden, ob jeweils eine Pflichtverletzung durch die Vorstandsmitglieder vorliegt oder nicht. Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Befragten hier häufiger falsch lagen als bei den Einschätzungsfragen zur Vermögensverwaltung.