Studie des Bundesverbandes Stiftungsvorstände unterschätzen Haftungsrisiken

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Ähnlich verteilen sich die Maßnahmen zwischen ehrenamtlich tätigen Stiftungsvorständen und solchen, die ihre Arbeit mit mehr als 720 Euro im Jahr vergütet werden. Als Erklärung zieht die Studie das Haftungsprivileg heran: Während ehrenamtlich tätige Vorstände lediglich für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten einstehen müssen, haften jene mit einer höheren Vergütung für jede Art von Fahrlässigkeit – tragen also auch ein höheres Risiko, zur Verantwortung gezogen zu werden.

Immerhin drei von vier Stiftungen haben sich bereits mit dem Thema Haftung vertraut gemacht. Bei den großen Stiftungen sind es sogar 82,1 Prozent, bei den kleinen Stiftungen noch 66,3 Prozent. Über 60 Prozent setzen dazu auf einschlägige Literatur, für 46,5 Prozent sind Vorstandskollegen die vorrangige Informationsquelle. Ein knappes Drittel fragt Vertreter anderer Stiftungen, während sich mehr als ein Fünftel an die Stiftungsaufsicht wendet. Auch Rechtsberatung kommt bei knapp 40 Prozent zum Einsatz, mehr als ein Drittel hat eine Fortbildung zum Thema besucht.

Dennoch sind sich nicht alle über tatsächliche Pflichtverletzungen im Klaren: Darüber, ob eine Pflichtverletzung vorliegt, wenn das Vermögen völlig ertraglos verwaltet wird, sind sich die befragten Stiftungen uneins. Diese Aussage halten 42,9 Prozent für zutreffend, 46,7 Prozent nicht. Da das Vermögen rentierlich anzulegen ist, verletzt der Vorstand bei einer völlig ertraglosen Verwaltung seine Pflichten. Für die rechtliche Beurteilung einer ertraglosen Vermögensverwaltung dürfte es laut Studie jedoch darauf ankommen, ob ein Bemühen um eine ertragreiche Anlage erkennbar ist.

Und wie verhält es sich, wenn eine einzelne Vermögensanlage zu risikoreich angelegt ist? Knapp 40 Prozent der befragten Stiftungen sehen darin eine Pflichtverletzung, rund 56 Prozent nicht. Ist dagegen das Gesamtportfolio zu risikoreich angelegt, vermuten über drei Viertel einen Haftungsfall, knapp 20 Prozent stimmen der Aussage nicht zu. Gerade bei großen Stiftungsvermögen ist eine Beimischung einzelner, für sich allein betrachtet (zu) riskanter Investments zur Streuung des Risikos zulässig. Entscheidend ist das Rendite- Risiko-Profil des Gesamtportfolios und nicht das einer einzelnen Anlage.