Erhalt des Familienunternehmens im Fokus Wann sich eine Familienstiftung eignet

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Das Steuerprivileg

Steuerrechtlich gilt anlässlich der Errichtung ein Steuerklassenprivileg. Die Familienstiftung kann als juristische Person nicht mit der Stifterpersönlichkeit oder den Familienangehörigen als Destinatäre verwandt sein. Daher wäre die unattraktivste Steuerklasse III (Paragraf 15 Absatz 1 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes, kurz ErbStG) anzuwenden.

Nach Paragraf 15 Absatz 2 Satz 1 ErbStG richtet sich die Errichtungsbesteuerung nach dem Verwandtschaftsverhältnis der Stifterpersönlichkeit zu dem nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten. Bei einer Stiftungsplanung lediglich mit dem Ehegatten, dem Lebenspartner sowie Kindern und Stiefkindern und deren Abkömmlingen erfolgt die Einbringung des Stiftungsvermögens nach der günstigen Steuerklasse I. Das Steuerklassenprivileg gilt nicht für die spätere Ausstattung der Familienstiftung mit weiteren Vermögenswerten.

Alle Jahre wieder

Eine weitere Besonderheit bildet die Erbersatzsteuer. Da die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung in der Generationenfolge dessen Belegung mit Erbschaftsteuer verhindert, bestimmt Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 4 ErbStG, dass eine Stiftung, wenn sie im wesentlichen Interesse einer Familie errichtet ist, alle dreißig Jahre der Erbersatzsteuer unterliegt. Es werden nicht die konkreten Verhältnisse der Stiftung und der Familie, in deren wesentlichen Interesse sie errichtet ist, zugrunde gelegt.

Stattdessen wird ein Erbgang simuliert, aufgrund dessen das Vermögen der Familienstiftung auf zwei Kinder unter Berücksichtigung der fiktiven Freibeträge und unter Anwendung der entsprechenden Steuersätze übergeht. Hat die Stifterpersönlichkeit mehrere Kinder, so kann es sich als günstig herausstellen, für jeden Familienstamm eine eigene Familienstiftung zu gründen.

Ferner sollte den Organen der Familienstiftung eine Steuerplanung aufgegeben werden, die sicherstellt, dass zum Besteuerungszeitpunkt, der berechenbar ist, das Vermögen der Familienstiftung möglichst niedrig (bewertet) ist. Der abzuführende Erbersatzsteuerbetrag kann auch verrentet werden.

Sinnvolle Gestaltungsmöglichkeiten

In einem Unternehmenskontext kann sich bereits im Rahmen der Stiftungsplanung anbieten, neben der Familienstiftung eine steuerbegünstigte Stiftung zu gründen. Die Familienstiftung würde dann das zur Versorgung der Familienangehörigen erforderliche Vermögen erhalten sowie die maßgeblichen Stimmrechte zur Gestaltung des Unternehmens.

Die steuerbegünstigte Stiftung würde im Gegenzug einen gegebenenfalls höheren Vermögensanteil erhalten, aber nicht über maßgebliche Stimmrechte im Unternehmen.

Mit dieser Doppelstiftung lässt sich erreichen, das per se nicht das gesamte Vermögen der laufenden Besteuerung mit Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Gewerbe- und Umsatzsteuer unterliegt, sondern lediglich die in die Familienstiftung eingebrachten Vermögenswerte. Diese Familienstiftung würde jedoch über den maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen verfügen.

Fazit

Die Familienstiftung in Deutschland ist ein komplexes Rechtsinstrument, das eine intensive Planung erfordert und lediglich bei Unternehmensberührung und wirklich erheblichen Vermögen sinnvoll erscheint.

Im Unterschied zur Familiengesellschaft wird den Familienmitgliedern das Vermögen entzogen, dadurch jedoch – je nach Einzelfall – der Bestand des Unternehmens optional abgesichert.

Optional meint, dass im Rahmen einer nicht unternehmerischen Rechtsnachfolgeplanung geprüft werden sollte, ob sich die Interessen an einer Familienstiftung nicht über die Berufung eines Testamentsvollstreckers zur Nachlassabwicklung und Nachlassvermögensverwaltung über einen längeren Zeitraum abdecken lassen.

In der Print-Ausgabe 02/2015 (erscheint am 9. April) erörtert Autor Gregor Seikel die Gestaltungsmöglichkeiten eines Anteilsklassensystems für die Nachfolgeregelung.


Über die Autoren:
Dr. Gregor Seikel ist Partner bei GSK Stockmann + Kollegen. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Corporate, Corporate Real Estate, Private Clients und Stiftungen. Er ist Aufsichtsrat mehrerer mittelständischer Unternehmen und berät viele vermögende Privatkunden und Stiftungen. Ferner ist er Vorstand einer Stiftung.

Knut Mikoleit ist als selbstständiger Rechtsanwalt in Frankfurt am Main tätig. Seine Kernkompetenz liegt in den Bereichen Nachfolge, Nachfolgeplanung und Stiftungsrecht.

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