Jedes Jahr, so Zahlen des DIW, gibt hierzulande eine Generation ein Vermögen im Gesamtvolumen von durchschnittlich 400 Milliarden Euro an die nächste weiter. Doch nicht immer bekommen die rechtmäßigen Erben auch das Vermögen der Vorgängergeneration. Was sich wie der Stoff für einen Film anhört, geschieht häufiger, als man denkt: Erbschleicherei.
Wie hoch der Schaden durch Erbschleicherei ist, lässt sich nur vermuten. In einem Fall aus der Beratungspraxis kümmerte sich ein Pfleger um eine ältere Dame, die vor ihrem Tod noch zu Hause lebte. Er brachte sie dazu, ihren Hausarzt zu wechseln, sodass nur noch ein mit dem Erbschleicher befreundeter Arzt sie behandelte.
Zudem begann der Pfleger, die Erblasserin zu isolieren, indem er Besuche ihrer Familie abblockte. Nach ihrem Ableben tauchte ein kurz zuvor handschriftlich verfasstes Testament auf, in dem sie den Pfleger zum Alleinerben einsetzte. Die Strategien der Erbschleicher sind stets ähnlich. Sie beginnen damit, Nähe und eine Beziehung zum potenziellen Erblasser aufzubauen. Denn die wenigsten Personen lassen sich ohne ein Vertrauensverhältnis zu einer Vermögenstransaktion bewegen.
Erbschleicher versuchen Kontakt zu unterbinden
Der nächste Schritt ist, Kontakt zu Angehörigen zu unterbinden, da sie als gesetzliche Erben die natürlichen Feinde des Erbschleichers sind. Außerdem erschleichen sich Täter Vollmachten, fälschen Dokumente, manipulieren handschriftliche Testamente, lassen bestehende Testamente verschwinden, erwirken eine Heirat oder Adoption oder arbeiten darauf hin, Schenkungen zu Lebzeiten zu erhalten. Es ist zwar moralisch verwerflich, ältere Menschen so zu beeinflussen, dass ein Testament zu den eigenen Gunsten abgeändert wird.
Aufgrund der grundgesetzlich geschützten Testierfreiheit in Deutschland ist Erbschleicherei – sofern sie nicht rechtswidrig erfolgt, also zum Beispiel Dokumente gefälscht werden – rechtlich jedoch nicht angreifbar. Aus diesem Grund ist es besser, sich im Vorfeld zu schützen.
Dafür gibt es eine ganze Reihe von Möglichkeiten. Der erste Schritt für einen Vermögensinhaber ist, dass er sein Testament frühzeitig und dann errichtet, wenn er im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten ist. Das ist ohnehin sinnvoll, schließlich lassen sich so ganz grundsätzlich Erbstreitigkeiten am besten vermeiden. Eine Selbstbindung des Erblassers ist eine mögliche Strategie vor dem Schutz gegen Erbschleicherei vor dem Erbfall.
Eheleute und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament oder mit anderen Personen einen Erbvertrag aufsetzen. Stirbt einer der Partner, kann der andere, sofern keine Öffnungsklausel vereinbart wurde, diesen Vertrag nicht mehr ändern, aufheben oder widerrufen. Abweichende letztwillige Verfügungen sind unwirksam. In einen Erbvertrag kann eine Öffnungsklausel mit der Bedingung eingefügt werden, dass der Betroffene seine Testierfähigkeit zuvor gutachterlich prüfen und bestätigen lässt.