Erbschaftsteuerliche Risiken gestalten Wie Eheleute sich gegenseitig durch Lebensversicherungen absichern

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Alle Möglichkeiten der steuerschonenden Gestaltung kennen

Dessen Besteuerung knüpft im Übrigen allein an das sogenannte Valutaverhältnis an, also den Rechtsgrund der Leistung im Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Begünstigten. Dieses muss alle objektiven und subjektiven Merkmale des steuerlichen Zuwendungstatbestands erfüllen, also insbesondere eine unentgeltliche Bereicherung auf Kosten des Erblassers beinhalten. Daher kommt eine Besteuerung nur dann in Betracht, wenn beziehungsweise soweit die Zuwendung im Valutaverhältnis unentgeltlich oder teilentgeltlich erfolgt. Die Unentgeltlichkeit ist ausgeschlossen, soweit der Bezugsberechtigte selbst die Versicherungsprämien getragen hat, wobei der entsprechende Nachweis dem Steuerpflichtigen obliegt und nicht immer ganz leichtfällt.

Entscheidend ist, alle Möglichkeiten der steuerschonenden Gestaltung zu kennen und diese mit Weitsicht einzusetzen, am besten natürlich bereits lebzeitig. So geht die Finanzverwaltung bei Versicherungen auf das verbundene Leben grundsätzlich von der (widerlegbaren) Annahme aus, dass die Prämien je zur Hälfte gezahlt wurden und beim Tod des Erstversterbenden demnach nur die Hälfte der ausgezahlten Versicherungssumme aufgrund der Bezugsberechtigung als erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb anzusehen ist.

Versicherungen auf das verbundene Leben sind Lebensversicherungen, bei denen zwei Versicherungsnehmer (typischerweise Eheleute/Lebenspartner) gemeinsam eine Lebensversicherung abschließen, die beim Tod des zuerst versterbenden Versicherungsnehmers an den überlebenden Versicherungsnehmer als Bezugsberechtigten leistet. Es ist dabei also genau zu überlegen, wie die Zahlungsmodalitäten ausgestaltet sind und ob es Möglichkeiten gibt, den erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb weitgehend zu reduzieren.

Mitunter werden Lebensversicherungen auch über Kreuz, also sozusagen wechselseitig, abgeschlossen, sogenannte gekreuzte Lebensversicherung oder auch Überkreuzversicherung. Das heißt: Versicherungsnehmer A versichert das Leben einer anderen Person, des Versicherten B (beispielsweise Ehegatte/Lebenspartner) und hat selbst für den Versicherungsfall das Bezugsrecht. Spiegelbildlich versichert B (als Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter) das Leben von A. Beim Tod einer versicherten Person erwirbt der Versicherungsnehmer die Leistung erbschaftsteuerfrei. Ein erbschaftsteuerpflichtiger Erwerbstatbestand wird nicht verwirklicht.

Demzufolge bildet diese Struktur eine Möglichkeit der erbschaftssteuerfreien wirtschaftlichen Absicherung des überlebenden Partners. Wichtig ist dabei, dass der jeweilige Versicherungsnehmer, die anfallenden Versicherungsbeiträge aus seinem eigenen Vermögen beziehungsweise Einkommen zu bestreiten hat. Übernimmt dies der andere Partner, handelt es sich um (grundsätzlich steuerpflichtige) Beitragsschenkungen.