Erbschaftsteuer-Reform „Berater müssen auf merkwürdige Rechtslage hinweisen“

Mark Pawlytta, Anwalt bei KPMG und Vorstandsmitglied des Zentrum für Unternehmensnachfolge an der Universität Mannheim

Mark Pawlytta, Anwalt bei KPMG und Vorstandsmitglied des Zentrum für Unternehmensnachfolge an der Universität Mannheim

private banking magazin: Das Bundesverfassungsgericht hat der Regierung aufgetragen, die Erbschaftsteuer bis Ende Juni 2016 neu zu regeln. Warum ist das bisher nicht gelungen?

Mark Pawlytta: Eigentlich wollte man rasch und minimalinvasiv nur die vom Bundesverfassungsgericht kritisierten Punkte bei der Vererbung von Unternehmensanteilen verändern. Doch das Erbschaftssteuerrecht ist kompliziert, man will komplexe Unternehmenssachverhalte würdigen und angemessen besteuern, ohne wesentlich weniger oder mehr an Steuern einzunehmen. Das lässt sich nicht mit drei Federstrichen bewerkstelligen. Dazu kommt das Phänomen, dass die Erbschaftsteuer ein Bundesgesetz ist, aber das Aufkommen ausschließlich den Ländern zur Verfügung steht.

Es gab doch bereits einen Gesetzentwurf, warum wurde dieser nicht verabschiedet?

Pawlytta: Wir hatten am 8. Juli 2015 einen Entwurf der Bundesregierung, der in den Bundestag eingebracht wurde. Dann lief das verfassungsrechtliche Procedere, der Entwurf wurde dem Bundesrat weitergeleitet. Dessen Stellungnahme kam Ende September 2015. Dort gab es Kritik und konkrete Änderungsvorschläge der Länder, gefolgt von einem Kompromiss zwischen Bund und Ländern, den jedoch Bayern scharf kritisiert hat. Der Entwurf sei nicht mittelstandsfreundlich genug, er schütze nicht ausreichend die Familienunternehmen. Bayern hat Angst, dass die neue Erbschaftsteuer Familienunternehmen zu stark belastet. Diese Sorge ist nicht gänzlich unbegründet, da nach den bislang bekannten Reformbestrebungen insbesondere für Inhaber größerer Unternehmen die Bürokratie und auch die Steuerbelastung ansteigen werden.

Bis zum letzten Jahr war eine Vereinfachung der Erbschaftsteuer über ein Flat-Tax-Modell im Gespräch. Warum ist aus diesem Ansatz nichts geworden?

Pawlytta: Die Hauptkritik seitens des Bundesfinanzministeriums an Flat-Tax-Modellen lautet dem Vernehmen nach, dass es durch die Verbreiterung der Bemessungsgrundlage und den geringeren Freibeträgen zwar zu einer Vereinfachung kommen könnte, aber man dann viel mehr Unternehmen prüfen und steuerlich begutachten müsste. Heute werden ja laut den Informationen des Bundesfinanzministeriums, auf die sich auch das Bundesverfassungsgericht gestützt hat, in der Regel weit weniger als 10 Prozent der Todesfälle überhaupt mit Erbschaftsteuer belastet, weil so viele Ausnahmen existieren. Die administrative Belastung für die Landesfinanzverwaltungen und die Mehrkosten durch eine Flat-Tax, wenn zukünftig fast alle Unternehmen Gegenstand der Erbschaftsteuer werden, so hört man, seien zu groß. Aber genaue Zahlen wurden hierzu nicht veröffentlicht.

Wesentliche Grundpfeiler der Erbschaftsteuer – Steuerklassen, Freibeträge – werden sich nicht verändern, worüber wird denn konkret gestritten?

Pawlytta: Das Bundesverfassungsgericht hatte gefordert, dass der Gesetzgeber genauer als bislang regelt, wann und warum er einen Unternehmer mit Erbschaft- und Schenkungsteuer verschonen möchte. Vereinfacht gesagt: Je größer der Unternehmenswert, der übertragen wird, desto größer sei auch für den Gesetzgeber der Rechtfertigungsdruck, warum Unternehmer wenig oder gar keine Erbschaftsteuer zahlen müssen. Im Kern dreht sich der aktuelle Streit um genau diese Frage. So fordert zum Beispiel Bayern, dass bei der Frage, ob ein Unternehmer Erbschaftsteuer zahlen muss, und wenn ja, wieviel, dessen Privatvermögen nicht einbezogen werden soll. Das ist in den aktuellen Entwürfen aber enthalten. Bayern will auch die langen Fristen für die Gesellschaftsverträge von Familienunternehmen verkürzen. Ursprünglich ging es um 40 Jahre, jetzt sollen es dem Vernehmen nach 22 Jahre sein, in denen die Unternehmer ihre Gesellschaftsverträge in bestimmten im Regierungsentwurf erwähnten Punkten nicht verändern dürfen, ansonsten erfolgt eine Nachbesteuerung.

Wer künftig mehr als 26 Millionen Euro begünstigtes Vermögen erbt, wird besteuert, hat aber die Möglichkeit einer Bedürftigkeitsprüfung. Wie geht das vonstatten?

Pawlytta: Grundsätzlich kann auch die Anteilsvererbung oder Anteilsschenkung bis 26 Millionen Euro pro Erwerb bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen besteuert werden. Bei einem Erwerb über 26 Millionen Euro soll es auf Antrag des Unternehmers zu der Prüfung kommen, ob er bedürftig ist und deshalb von der Erbschaftsteuer verschont werden darf. Es geht ja nicht um 26 Millionen Euro Bargeld oder Wertpapiere, sondern um Anteile an Unternehmen, deren Wert „nur“ auf dem Papier steht. Dieser Antrag soll beim für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt gestellt werden, sonst findet keine Prüfung statt. Der Erbe wird im Rahmen des Antrags angeben müssen, wie hoch sein verfügbares Vermögen ist. Es wird also geprüft, wieviel Privatvermögen der Unternehmer hat. Je nach Ergebnis soll sich der Umfang der Erbschaft-und Schenkungsteuer bestimmen, die ihm mit Blick auf das Unternehmensvermögen erlassen wird, damit er seinen Unternehmensanteil nicht verkaufen muss.

Werden wir in der Folge mehr Minderjährige als Erben von Unternehmen sehen?

Pawlytta: Nein, das glaube ich nicht. Tatsächlich denken Familienunternehmer immer mal wieder nach, ob sie nicht schon frühzeitig Kinder in das Unternehmen aufnehmen sollen. Das sind manchmal auch Minderjährige, aber je jünger diese sind, desto seltener kommt das vor, weil viele Unternehmer erst einmal sehen wollen, ob sich das Kind auch so entwickelt, dass es sich eignet, im Unternehmen mitzuarbeiten. Ich sehe in der Praxis sehr viele Unternehmer, die sich nicht allein von steuerlichen Aspekten bei der Frage leiten lassen, ob bereits minderjährige Kinder in das Unternehmen aufgenommen werden.