Die Debatte um eine Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer findet in einer volkswirtschaftlich und gesellschaftspolitisch angespannten Situation statt. Die Stimmungslage in Deutschland zeichnet ein wenig optimistisches Bild von der gegenwärtigen und auch mittelfristigen wirtschaftlichen Entwicklung in Zeiten der Sondervermögen.
Dabei sind die Probleme und Herausforderungen seit Langem bekannt:
• durch den demografischen Wandel belastete Sozialsysteme
• die im internationalen Vergleich ungenügenden wirtschaftspolitischen
Rahmenbedingungen
• schwache Inlandsnachfrage
• hohe Arbeitskosten
• enorme Energie- und Rohstoffpreise
• struktureller Arbeits- und Fachkräftemangel
Die Kredite aus Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK) sollen für eine Erholung der Wirtschaft in Deutschland sorgen. Dabei wird die Schuldenbremse nicht angerechnet. Die Finanzierung beträgt rund 500 Milliarden Euro und läuft über einen Zeitraum von zwölf Jahren.
Für das Jahr 2026 erwartet der internationale Währungsfonds (IWF) jedoch lediglich ein Wachstum von 0,9 Prozent. Deutschland liegt damit unter dem EU-Durchschnitt und deutlich
unter dem Durchschnitt einer wachsenden Weltwirtschaft. In enger Abhängigkeit vom volkswirtschaftlichen Wachstum stehen die Steuereinnahmen des Bundes, der Länder und der
Kommunen.
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Die Debatte um eine Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer findet in einer volkswirtschaftlich und gesellschaftspolitisch angespannten Situation statt. Die Stimmungslage in Deutschland zeichnet ein wenig optimistisches Bild von der gegenwärtigen und auch mittelfristigen wirtschaftlichen Entwicklung in Zeiten der Sondervermögen.
Dabei sind die Probleme und Herausforderungen seit Langem bekannt:
• durch den demografischen Wandel belastete Sozialsysteme
• die im internationalen Vergleich ungenügenden wirtschaftspolitischen
Rahmenbedingungen
• schwache Inlandsnachfrage
• hohe Arbeitskosten
• enorme Energie- und Rohstoffpreise
• struktureller Arbeits- und Fachkräftemangel
Die Kredite aus Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK) sollen für eine Erholung der Wirtschaft in Deutschland sorgen. Dabei wird die Schuldenbremse nicht angerechnet. Die Finanzierung beträgt rund 500 Milliarden Euro und läuft über einen Zeitraum von zwölf Jahren.
Für das Jahr 2026 erwartet der internationale Währungsfonds (IWF) jedoch lediglich ein Wachstum von 0,9 Prozent. Deutschland liegt damit unter dem EU-Durchschnitt und deutlich
unter dem Durchschnitt einer wachsenden Weltwirtschaft. In enger Abhängigkeit vom volkswirtschaftlichen Wachstum stehen die Steuereinnahmen des Bundes, der Länder und der
Kommunen.
Das geschätzte Steueraufkommen des Bundes für die Jahre 2025 bis 2029 liegt rund 33,6 Milliarden Euro höher als in der Mai-Prognose. Das liegt vor allem an einer verbesserten Wirtschafts-und Lohnentwicklung. Der Bund profitiert kaum. Die stark überschuldeten Länder und Kommunen erwarten deutliche Mehreinnahmen, auch wenn diese nicht ausreichen. Ab 2028 sinken die Bundeseinnahmen gegenüber der Mai-Schätzung sogar leicht.
Trotz massiver Neuverschuldung klafft in den Haushalten 2027 bis 2029 eine gewaltige Lücke von rund 150 Milliarden Euro. Unsicher ist, wie diese Lücke geschlossen werden soll. Forderungen nach höheren Reichensteuern, einer Erhöhung der Erbschaftsteuer und der Wiedereinführung der Vermögensteuer nehmen zu. Die Umverteilungsdebatte beherrscht die Medien.
Dabei werden viel mehr Menschen im Land für arm gehalten, als es statistisch belegbar ist. Zugleich werden die Zahl und der Wohlstand reicher Menschen überschätzt. Zu Beginn
der Zehnerjahre verfügten die reichsten zehn Prozent der Deutschen noch über 59 Prozent des gesamten Nettovermögens in Deutschland. Bis 2023 sank dieser Anteil auf rund 54 Prozent.
Die soziale Ungleichheit in Deutschland bezogen auf die Verteilung der Nettovermögen nimmt ab. Der international anerkannte Gini-Koeffizient in Bezug auf die Verteilung der Nettovermögen
in Deutschland sank von 0,758 im Jahr 2010 auf 0,724 im Jahr 2023.
Insbesondere wird auch der volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Beitrag von mittleren und großen Familienunternehmen unterschätzt. Dabei beschäftigen allein die 500 größten Familienunternehmen in Deutschland knapp drei Millionen Menschen: nahezu doppelt so viel wie alle Dax-Konzerne zusammen.
Mit Blick auf die absehbaren Finanzierungslücken in den öffentlichen Haushalten kommt auch der Fiskalstaat nicht umhin, zur Steigerung der Einnahmenseite Steuererhöhungen oder Steuerverschärfungen zu erwägen.
Erbschaftsteuer im Diskurs
Die Erbschaftsteuer ist auch nach den drei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den Jahren 1995 und 2014 in einem rechtstechnisch und verfassungsrechtlich schlechten Zustand. Die hierdurch ausgelösten Reparaturversuche des Gesetzgebers verschlechterten die Gesetzeslage.
Nach Auffassung des ifo Instituts sollte das System der Erbschaftsteuer grundlegend reformiert und vereinfacht werden.
Das könnte insbesondere Ausnahmeregelungen und Vergünstigungen reduzieren und Ungleichheiten in der Besteuerung von vererbtem Vermögen sowie ökonomische Verzerrungen
abbauen. In Deutschland werden jährlich 400 bis 500 Milliarden Euro vererbt. Zu versteuern waren im Jahr 2024 jedoch nur 64 Milliarden. Die 13,3 Milliarden Euro Steuereinnahmen aus der Erbschaft-und Schenkungsteuer aus dem Jahr 2024 machten nur rund 1 Prozent des gesamten Steueraufkommens aus.
Normenkontrollverfahren des Freistaats Bayern
Die Bayerische Landesregierung hat am 16. Juni 2023 ein Normenkontrollverfahren
mit dem Ziel eingeleitet, die persönlichen Freibeträge nach Paragraf 15 und 16 Erbschaftsteuergesetz zu überprüfen. Mit dem Antrag soll der Weg für eine Erhöhung der
persönlichen Freibeträge, Senkung der Steuersätze und eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer geöffnet werden.
Die Freibeträge in der Erbschaftsteuer sind seit 2009 unverändert. Alle zehn Jahre können die engsten Familienangehörigen nach Steuerklasse I folgende Beträge vererben: zwischen Ehegatten 500.000 Euro und im Verhältnis von Kindern zum jeweiligen Elternteil jeweils 400.000 Euro. Die Freibeträge orientieren sich an den Immobilienwerten aus dem Jahr 1995. Sie sind nicht an die seither steigende Entwicklungder Immobilienwerte und der Kapitalmärkte angepasst.
Die Belastungswirkung der Erbschaftsteuer hat sich dadurch mittlerweile gravierend erhöht. Auch im Erbfall sind die Steuersätze laut Bayerischer Landesregierung außerhalb der Kernfamilie zu hoch.
Verfassungsbeschwerde zur Überbegünstigung von Betriebsvermögen im Vergleich zu Privatvermögen
Wesentlich bedeutsamer ist die Frage, warum Unternehmensvermögen im Vergleich zu Privatvermögen im Erb- oder Schenkungsfall bevorzugt wird. Inwiefern das gegen den Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verstößt, prüft das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe. Bisher unterteilt das Gesetz in „produktives“ Betriebsvermögen einerseits und „unproduktives“ Privatvermögen wie beispielsweise Aktien und Geld. Die verfassungsrechtlich zu klärenden Fragestellungen haben das Potenzial, das geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht grundlegend auszuhebeln. Das Bundesverfassungsgericht kann mit der Entscheidung eine Erbschaftsteuerreform anstoßen.
Denn wenn das höchste Gericht Deutschlands die aktuelle Gesetzeslage der Erbschaftsteuer für verfassungswidrig erklärt, muss der Gesetzgeber sie neu definieren. Die Neuregelung
im Erbschaftsteuergesetz könnte ab dem 1. Januar 2027 in Kraft treten. Denn in der Vergangenheit betrug die Frist zur Schaffung einer verfassungskonformen Neuregelung etwa ein
bis zwei Jahre.
Erbe von Privatvermögen: der Weg bis zur Verfassungsklage (BvR 804/222)
• Kläger erbt Aktien und weiteres Privatvermögen, für welches die Finanzverwaltung entsprechend Erbschaftsteuer festsetzte. Er klagt vor dem Finanzgericht in Münster. Der Grund: Die sachlichen Steuerbefreiungsmöglichkeiten für begünstigungsfähiges Betriebsvermögen gemäß §§ 13a, 13b, 13c, 19 und § 28a ErbStG würden gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Rechtsstaats-und Sozialstaatsprinzip verstoßen und seien daher verfassungswidrig. Die Aktien seien steuerfrei zu stellen.
• Mai 2021: Das Finanzgericht Münster entscheidet, dass die Klage unbegründet ist. Der Kläger legt Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof ein.
• Januar 2022: Der Bundesfinanzhof weist die Klage als unbegründet zurück. Es läge insbesondere kein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip vor.
• Der Kläger richtet sich an das Bundesverfassungsgericht.
Für das Jahr 2025 weist das Bundesverfassungsgericht zwei der fünf Klagen zum Erbschaftsteuergesetz als unzulässig ab. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum oben beschriebenen Fall (BvR 804/22) steht noch aus.
Erbschaftsteuerreform: Flat Tax oder Begünstigungsobergrenze?
Nach den Debatten der Jahre 2006 bis 2008 erscheint die Abschaffung der als „Gerechtigkeitssteuer“ etablierten Erbschaft und Schenkungsteuer als eher unrealistisch, auch wenn dies mit Verweis auf Österreich und zahlreiche weitere europäische Staaten vorgeschlagen wird. Entsprechendes gilt für die Idee einer Integration der Erbschaftsteuer in die Einkommensteuer als weitere Einkommensart.
Auch birgt eine Flat Tax gesellschaftspolitisches Streitpotenzial. Denn große Privatvermögen ohne Arbeitsplatz- und Sozialkomponente werden plötzlich deutlich niedriger besteuert.
Wesentlich pragmatischer wäre fiskalpolitisch die Einführung einer absoluten Begünstigungsdeckelung im Paragrafen 28b des Erbschaftsteuergesetzes. Die Obergrenze für begünstigungsfähiges Betriebsvermögen könnte zum Beispiel im mittleren
zweistelligen Millionenbereich liegen.
Zeitnahe Übertragung von Betriebsvermögen empfohlen
Nur durch eine zeitnahe Übertragung von nach aktuellem Recht begünstigungsfähigem Betriebsvermögen kann sichergestellt werden, dass noch von den derzeit geltenden Verschonungsregelungen für Betriebe profitiert werden kann. Besonderen Fokus sollten Immobilienunternehmer auf die mögliche kurzfristige Streichung der Begünstigung von Wohnungsunternehmen legen (vergleiche Paragraf 13b Absatz 4 Nummer 1 Erbschaftsteuergesetz).
Derzeit erfahren Wohnungsunternehmen seitens der Finanzverwaltung eine günstige Auslegung
des Gesetzes, fußend auf einer in den Verwaltungsrichtlinien berechenbaren Grundlage. Die wesentlich restriktivere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die für eine Begünstigung von Wohnungsunternehmen über die typische Vermietungstätigkeit hinausgehende eigenständige Leistungen wie zum Beispiel Reinigungs- und Concierge-Services fordert („Boarding-House-Prinzip“), würde der Mehrheit der privaten Wohnungsvermietungsgesellschaften die erbschaftsteuerliche Begünstigungsfähigkeit nehmen.
Hinzu kommt die für Familienunternehmer und Vermögensinhaber wichtige Planbarkeit der sich seit Inkrafttreten zum 1. Januar 2009 entwickelnden Rechtslage, die seither umfänglich mit Verwaltungserlassen, Rechtsprechung und Fachschrifttum kommentiert und ausgeleuchtet ist. Mit einer fundamentalen Gesetzesänderung aufgrund der Verfassungsgerichtsrechtsprechung
würde es Jahre brauchen, bis man diesen „Reifegrad“ einer planbaren Rechtslage wieder erreichte.
Im Schlepptau der Erbschaftsteuerdebatte kommen mit zunehmender Wahrscheinlichkeit Überlegungen für Vermögensabgaben und Erhöhungen der Einkommensteuer für hohe Einkünfte. Bereits konkret diskutiert und gefordert werden mit Blick auf die Finanzierungslücken in den öffentlichen Haushalten konkrete Maßnahmen wie die Abschaffung der steuerfreien
Veräußerungsmöglichkeit für privat gehaltene Immobilien nach zehn Jahren (vergleiche Paragraf 23 Einkommensteuergesetz) und deren Überführung in eine allgemeine Wertzuwachsbesteuerung unabhängig von Haltefristen.
Nicht ausgeschlossen ist auch eine Reform der für Kapitalanleger günstigen Abgeltungsbesteuerung (Kapitalertragsteuer) mit dem recht niedrigen Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag. Es ist Zeit zum Handeln, um die steuerliche Resilienz der eigenen
Vermögensstrukturen zu verbessern
Über den Autor
Swen Oliver Bäuml ist promovierter Wirtschaftsjurist, Steuerberater, zertifizierter Family Officer und Professor für Steuerrecht sowie Gründer, Partner und Geschäftsführer der Infob-Gruppe mit Sitz in Ingelheim am Rhein. Vorherige leitende Karrierestationen waren unter anderem
bei der WTS Steuerberatungsgesellschaft und KPMG.
