Urteil des Bundesfinanzhofs Versorgungswerke müssen korrekte Daten liefern

Berufsständische Versorgungswerke und alle anderen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung müssen Strafe zahlen, wenn sie für Zwecke der Finanzverwaltung nicht jeweils bis Ende Februar Daten über ihre Auszahlungen im Vorjahr bereitstellen. Die entsprechende Pflicht ist rechtlich nicht zu beanstanden, wie die „Ärzte-Zeitung“ unter Berufung auf ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: X R 28/17 und weitere) berichtet.

Laut Bundesfinanzhof ist die Erhebung sogenannter Verspätungsgelder für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17 entschieden.

Mitteilungspflicht präziser geregelt 

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung müssen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutsche Rentenversicherung Bund bis Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Wege mitteilen, welche Leistungen, vor allem Renten, sie an den jeweiligen Versicherten ausgezahlt haben. Erfolgt dies nicht fristgemäß, wird gemäß Paragraph 22a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein gesetzlich festgelegtes Verspätungsgeld in Höhe von 10 Euro je angefangenen Monat für jede verspätete Rentenbezugsmitteilung erhoben. Die Strafe ist gedeckelt: Ihre Obergrenze liegt bei 50.000 Euro für das jeweilige Steuerjahr. 

Ein Verspätungsgeld ist laut dem aktuellen Urteil nicht nur fällig, wenn die Träger der Mitteilungsverpflichtung nicht oder verspätet nachkommen, sondern auch dann, wenn sie die Meldung zwar pünktlich einreichen, diese aber fehlerhaft ist. Hintergrund der Gerichtsentscheidung ist ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG). In der Verhandlung ging es unter anderem um die Frage, ob das Verspätungsgeld auch dann fällig wird, wenn die Rentenbezugsmitteilung zwar rechtzeitig an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen bei der Deutsche Rentenversicherung erfolgt, inhaltlich aber fehlerhaft ist. Geklagt hatten betroffene Versorgungswerke im Interesse ihrer Versichertengemeinschaft. 

Im Lager der berufsständischen Versorgungswerke ist zu vernehmen, dass das Rentenbezugsmitteilungsverfahren in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle völlig reibungslos verlaufe. Vereinzelte Probleme hätten sich vor allem während der Einführungsphase gezeigt. Es sei beim Einsatz komplexer EDV-Systeme auf beiden Seiten nicht immer sogleich erkennbar, wenn etwas nicht richtig funktioniert. Und darum sei es letztlich in dem Verfahren gegangen, heißt es.

Mit dem 2010 eingeführten Verspätungsgeld sollen die Versicherungs- und Versorgungsunternehmen angehalten werden, ihre Daten so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Finanzverwaltung sie im Besteuerungsverfahren der Rentenempfänger berücksichtigen kann.

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