Entscheidung des BFH Verkauf von Ferienwohnungen steuerfrei möglich

Der Gewinn aus der Veräußerung einer als Zweitwohnung selbst genutzten Immobilie ist nicht als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn das Grundstück ausschließlich oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung (Aktenzeichen IX R 37/16) des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Das BFH hebt damit das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18. Oktober 2016 auf. Dieses hatte noch zu Beginn des Jahres die Revision der Klägerin im vorliegenden Fall als unbegründet zurückgewiesen. Betroffen sind Immobiliengeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre beträgt. In diesem Fall liegt ein sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft vor, dessen Gewinn der Einkommensteuer unterliegt. Keine Steuer fällt bei Eigennutzung der Immobilie unter den entsprechenden Bedingungen an.

Zum Ausdruck „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ definiert der BFH wie folgt: „Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht.“ Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus, noch muss sich dort der Lebensmittelpunkt befinden. Damit fallen auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden, unter diese Regelung.

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