Haftungsregeln, Aufsichtsorgan & Co. Was sich mit Österreichs Privatstiftungs-Novelle verändern dürfte

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Pflichten in der Rechnungslegung

Neu ist auch, dass eine Privatstiftung einen Konzernabschluss veröffentlicht muss, wenn sie nicht sämtliche Unternehmensbeteiligungen durch eine einzige Kapitalgesellschaft hält, an welcher sie zumindest zu 90 Prozent beteiligt ist und für welche die Privatstiftung einen Konzernabschluss aufstellt und veröffentlicht. Wenn kein Konzernabschluss der Privatstiftung oder der Tochtergesellschaft offengelegt werden muss, ist ein sogenannter Beteiligungsspiegel beim Firmenbuch einzureichen, was für Privatvermögen wohl kritisch zu sehen ist.

Übermittlung von Daten

Der Stiftungsvorstand wird verpflichtet, einzelne Eckdaten der Privatstiftung an das Firmenbuchgericht zur Weiterleitung an die Bundesanstalt „Statistik Austria“ zu statistischen Zwecken weiterzuleiten. Die Meldepflicht der Begünstigten entfällt, weil nach dem am 15. Januar 2018 in Kraft tretenden Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz (WiEReG) Eckdaten der sogenannten wirtschaftlichen Eigentümer in einem neu einzurichtenden Register erfassen werden sollen.

Erweiterter Gläubigerschutz

Künftig verhindern Stiftermehrheiten oder Zustimmungsrechte den Zugriff von Gläubigern auf Änderungs- und Widerrufsrechte des Stifters nicht. Die Pfändung und Verwertung ist aber beschränkt auf das Ausmaß des vom Stifter gewidmeten Vermögens und konditioniert durch die erfolglose Exekutionsführung in den letzten sechs Monaten gegen den Stifter. Als nicht beigesetzt werden nach dem Entwurf Bedingungen gelten, die für den Fall der eingetretenen Zahlungsschwierigkeiten Zuwendungen an einen Begünstigten verhindern.

Erweiterte Änderungsmöglichkeit der Stiftungserklärung

Kommt ein dem Stifter vorbehaltenes Änderungsrecht der Stiftungserklärung nicht mehr zum Tragen, soll nach dem neuen Gesetz der Stiftungsvorstand berechtigt sein, notwendige Änderungen vorzunehmen. Damit sind dessen Befugnisse weitergehend als nach bisherigem Recht. Dabei soll der Stiftungsvorstand insbesondere auf die Änderung wirtschaftlicher als auch rechtliche Verhältnisse angemessene reagieren können.

Mit Zustimmung der Stifter, wenn er nicht mehr kann, der Begünstigten, soll der Stiftungsvorstand auch den Stiftungszweck ändern können. Dies soll die Ermöglichung der Verfolgung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke oder um Unternehmensgründungen zu fördern. Auch die Errichtung von Sub-Stiftungen soll im Wege des Änderungsrechts im Zusammenwirken von Stiftungsvorstand und Begünstigten möglich werden, wenn in der Stiftungserklärung entsprechende Regelungen fehlen.

Fazit

Die PSG-Novelle soll mit 1.November 2017 in Kraft treten. Die Anpassung der Stiftungserklärungen an die meisten der neuen Regelungen ist in zwei Jahren vorzunehmen. Sollte der Ministerialentwurf in der vorliegenden Form beschlossen werden, müssen Stifter oder Stiftungsvorstände die Stiftungserklärung auf Änderungsnotwendigkeiten hin überprüfen.



Über die Autorin:
Dr. Cattina Leitner arbeitet als Of Counsel für die Wiener Anwaltskanzlei Dorda. Ihr Beratungsschwerpunkt liegt im Unternehmensrecht. Des Weiteren gilt sie als Expertin für Erbrecht, Unternehmensnachfolge und Privatstiftungen. Als Stifterin ist Leitner Vorstandsmitglied im Verband Österreichischer Privatstiftungen sowie seit 2017 Mitglied des Senats der Österreichischen Akademie der Wissenschaften. 2016 berief sie zudem die Plattform „Stiftung-Nextgen“, ein Austauschforum zum Thema Privatstiftungen, in den Beirat.

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