Haftungsregeln, Aufsichtsorgan & Co. Was sich mit Österreichs Privatstiftungs-Novelle verändern dürfte

Dr. Cattina Leitner

Dr. Cattina Leitner

Der Ministerialentwurf der Novelle zum Privatstiftungsgesetz (PSG) bringt einige neue Bestimmungen, die die durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof (OGH) entstandene Rechtsunsicherheit beseitigen. Vorgesehen sind aber auch für die Rechtsform der Privatstiftung schwierige Bestimmungen, die das erklärte Ziel, Neugründungen – vielleicht mit ausländischem Kapital – in Österreich zu fördern und die Abwanderung ins Ausland zu verhindern, konterkarieren könnten.

Regelungen zum Stiftungsvorstand

Positiv hervorzuheben sind die geplanten Neuerungen zum Stiftungsvorstand: Konsequent ist, dass der vorgesehene Entfall der gesetzlichen Mindestanzahl von drei Mitgliedern zugunsten der Möglichkeit der Reduktion der Mitgliederanzahl bis auf nur eine Person zwingend die Einrichtung eines Aufsichtsorgans für diesen Fall nach sich zieht. Einschränkung des bisherigen Familienbegriffs im Zusammenhang mit dem Ausschluss von der Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand führen künftig dazu, dass etwa ein Onkel oder eine Tante des Begünstigten Mitglied des Stiftungsvorstands sein können.

Die von der Rechtsprechung vorgegebene Mindestfunktionsdauer wird nunmehr auf zwei Jahre verringert. Der Umfang des unternehmerischen Entscheidungsspielraums des Stiftungsvorstands bekommt, wie im Recht der Kapitalgesellschaften, mit der sogenannte „Business Judgment Rule“ eine gesetzliche Verankerung. Wenn Stiftungsorgane abseits sachfremder Interessen und auf der Basis angemessener Information die Annahme treffen, zum Wohl der Privatstiftung entsprechend dem Stiftungszweck zu handeln, scheidet eine Haftung des Vorstandsmitglieds grundsätzlich aus.

Das neue Aufsichtsorgan

Das neue Aufsichtsorgan soll den aktuell vielfach eingerichteten aufsichtsführenden Beirat und den Aufsichtsrat zusammenführen. Im Entwurf aufgenommen ist ein erweiterbarer Kompetenzkatalog. Der Wegfall der Bestellung eines Aufsichtsorgans durch das Gericht und die Klarstellung, dass einem Aufsichtsorgan aufsichtsratsähnliche Befugnisse zukommen können, entspricht der Intention der meisten Stifter und dient der Rechtssicherheit. Systematisch passt die vorgesehene Bestellung des Stiftungsprüfers durch das Aufsichtsorgan dazu – und nicht mehr durch das Gericht.

Neu ist auch, dass Privatstiftungen künftig ihren Stiftungsprüfer in das Firmenbuch eintragen müssen. In Zukunft soll dem Aufsichtsorgan die Kompetenz der Genehmigung von Geschäften zwischen Organmitgliedern und der Privatstiftung zukommen, wie auch die Vertretung der Privatstiftung bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Stiftungsvorstand.

Gemäß dem Entwurf hat ein Aufsichtsorgan, ob freiwillig eingerichtet oder obligatorisch, jedenfalls aus mindestens drei Personen zu bestehen. Zumindest ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsorgans muss familienfremd sein.

Wichtigstes Anliegen der Novelle war unter anderem das Zurückdrängen von familienfremden Personen. Nunmehr aber passiert das Gegenteil: Zusätzlich zu dem ausschließlich mit familienfremden Personen besetzten Stiftungsvorstand kommen weitere familienfremde Personen in ein Aufsichtsorgan. Ein Beispiel: Vier Familienangehörige vertreten im Beirat vier Familienstämme, aber zusätzlich müssten zwei familienfremde Mitglieder bestellt werden. Diese Überregulierung erscheint als schwerer Nachteil gegenüber vergleichbaren Rechtsinstituten im Ausland.