Eintragung wirtschaftlich Berechtigter Geldwäschegesetz betrifft auch Stiftungen

Andreas Meyer leitet den Bereich Generationsmanagement und Stiftungen bei der Haspa

Andreas Meyer leitet den Bereich Generationsmanagement und Stiftungen bei der Haspa

Der deutsche Gesetzgeber hat die aktuelle Novelle der EU-Geldwäscherichtlinie umgesetzt. Am 26. Juni 2017 ist das nationale Geldwäschegesetzes (GWG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, die Geldwäsche und Finanzierung von Terrorismus zu erschweren.

Es verursacht nun auch aber Stiftungsverantwortlichen zusätzliche – und vor allen Dingen – dauerhafte Arbeit.

So schreibt das GWG allen Stiftungen, den rechtlich Selbstständigen wie auch Unselbstständigen, vor, bestimmte Daten an das neue Transparenzregister (www.transparenzregister.de) zu melden und diese Daten auch in Zukunft zu pflegen. Die Stiftungen beziehungsweise ihre Vorstände haben für die Ersterfassung der Daten bis zum 1. Oktober 2017 Zeit.

Warum sind Stiftungen betroffen?

Das Gesetz definiert im Paragraf 3 den Begriff des „wirtschaftlich Berechtigten“ so, dass nun unter anderem

  1. der Stifter,
  2. jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist,
  3. jede natürliche Person, die Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder die Ertragsverteilung ausübt (eventuell also der Vermögensverwalter des Stiftungsvermögens, ein Stiftungsrat oder ein Kuratoriumsmitglied),
  4. soweit vorhanden: jede natürliche Person, die Destinatär einer Stiftung ist

als solche gelten – und damit meldepflichtig sind.

Bei Treuhandstiftungen gilt beispielsweise der Treuhänder als wirtschaftlich Berechtigter. Jede natürliche Person, die als Begünstigter, als Destinatär der Stiftung genannt wird, ist ebenso zu melden.

Die persönlichen Angaben, die übrigens ausschließlich online zu erfassen sind, enthalten neben dem Namen, Vornamen, und Geburtsdatum auch den Wohnsitz und die Nationalität des wirtschaftlich Berechtigten. Die Online-Erfassung der Daten kann durchaus zeitintensiv sein und eine halbe Stunde in Anspruch nehmen.

Für den Fall, dass der Stiftungsvorstand seinen Pflichten hierzu nicht nachkommt, drohen Bußgelder: Bei wiederholten Versäumnissen oder besonders hartnäckigen Verstößen können diese bis zu eine Million Euro betragen.

Einblick in das Transparenzregister

Einblick darf nehmen, wer ein berechtigtes Interesse hat. Das ist ein sehr dehnbarer Begriff, den wir auch aus anderen Gesellschaftsbereichen kennen. In diesem speziellen Zusammenhang wird er sicher neu auszulegen sein. Im Sinne der Ziele, die das GWG verfolgt, ist wohl eher von einer weiten Auslegung auszugehen.

Nach dem heutigen Stand soll die Einsichtnahme in das Register ab dem 27. Dezember 2017 möglich sein.



Über den Autor:
Andreas Meyer leitet seit September 2008 den Bereich Generationenmanagement und Stiftungen im Private Banking der Hamburger Sparkasse. Er betreut mit seinem Spezialistenteam etwa 600 Stiftungen in den Bereichen Kapitalanlagen, Finanzierungen, Zahlungsverkehr und gesellschaftliches Engagement.

Für Fragen steht Herr Meyer gerne zur Verfügung: [email protected]

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