Umstellung ab 1. Januar 2023 Reform der Einlagensicherung trifft vermögende und institutionelle Bankkunden

Christian Sewing, Präsident des Bundesverbands deutscher Banken und Vorstandsvorsitzender der Deutschen Bank, auf einer Veranstaltung der Süddeutschen Zeitung

Christian Sewing, Präsident des Bundesverbands deutscher Banken und Vorstandsvorsitzender der Deutschen Bank, auf einer Veranstaltung der Süddeutschen Zeitung: Der Einlagensicherungsfonds des Bankenverbands wird mit dem Jahreswechsel reformiert. Foto: Imago Images / Chris Emil Janßen

Ab dem 1. Januar 2023 gelten neue Obergrenzen beim maximalen Schutzumfang der freiwilligen Einlagensicherung. Die Reform des Einlagensicherungsfonds wurde vom Bundesverband deutscher Banken bereits Ende 2021 beschlossen, jetzt tritt die erste Stufe der schrittweisen Anpassung in Kraft. Das hat auch Auswirkungen auf vermögende Kunden von Privatbanken, Family Offices und institutionelle Investoren.

Denn: Für natürliche Personen und damit Privatkunden, Stiftungen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts gilt ab dem Jahreswechsel ein höchstmöglicher Entschädigungsbetrag von 5 Millionen Euro. Für Unternehmen – zu denen noch nicht-finanzielle Unternehmen, Institutionelle mit gesetzlichem Einlagenschutz wie Sozialversicherungen, Organisation ohne Erwerbszweck sowie Verbände und Kammern zählen – liegt die Obergrenze der Einlagensicherung bei maximal 50 Millionen Euro. Viele institutionelle Investoren zählen allerdings nicht mehr zu den genannten Unternehmen.

 

Im Umkehrschluss bedeutet das, dass diese Bankkunden nicht als schutzwürdig gelten. Dazu zählen nun neben führenden Angestellten der Bank auch professionelle Anleger wie Versicherungen, Versorgungswerke, Pensionsfonds und Pensionskassen sowie Investmentvermögen (auch in Ogaw-Form) oder Investmentfonds. Ebenfalls nicht schutzwürdig sind Family Offices – sofern sie nicht die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewählt haben. Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen wie Vermögensverwalter erhalten bereits seit 2017 keine freiwillige Einlagensicherung mehr

Schrittweise Umsetzung der Reform der Einlagensicherung bis 2030

Ausnahmen hiervon gelten grundsätzlich nur für die Einlagen eines gebundenen selbstständigen Vermittlers – da sie gemäß der oben beschriebenen Regeln wiederum als natürliche Person zählen. Ihre maximale Einlagensicherung orientiert sich demnach an der aktuellen Reform, die in mehreren Schritten umgesetzt wird:

  • Ab 1. Januar 2023: 5 Millionen Euro Schutzumfang für private Sparer und 50 Millionen Euro Schutzumfang für Unternehmen
  • Ab 1. Januar 2025: 3 Millionen Euro Schutzumfang für private Sparer und 30 Millionen Euro Schutzumfang für Unternehmen
  • Ab 1. Januar 2030: 1 Million Euro Schutzumfang für private Sparer und 10 Millionen Euro Schutzumfang für Unternehmen
 

Der Verband sicherte zu, dass damit der Maximalbetrag der freiwilligen Einlagensicherung auch nach 2030 noch deutlich über den Beträgen anderer europäischer Länder liegen würde. Dass die Reform der Einlagensicherung überhaupt angestoßen wurde, hängt auch gerade mit diesen hohen Beträgen zusammen: Im Zuge der Pleite der Greensill-Bank wurde die Einlagensicherung überprüft und neu aufgestellt. „Das damalige Entschädigungsverfahren hat deutlich gemacht, dass ein großer Teil der eingesetzten Mittel nicht immer dorthin fließt, wo es dem Schutz der Sparer dient. Deshalb waren Änderungen notwendig“, schreibt der Verband auf einem aktuellen Blogbeitrag auf der eigenen Webseite.

Damals wurden aus dem Einlagensicherungsfonds auch institutionelle Anleger entschädigt, die nun nicht mehr als schutzwürdig gelten. Insgesamt wurde im Rahmen der Einlagensicherung ein Betrag von bis zu 3 Milliarden Euro ausgezahlt. Als Reaktion darauf wurde die entsprechende Reform der freiwilligen Einlagensicherung angestoßen. Allerdings war der Maximalbetrag bereits zuvor nach und nach verringert worden. Damals orientierte er sich allerdings noch am haftenden Eigenkapital der jeweiligen Bank und war damit von Institut zu Institut unterschiedlich ausgestaltet. Die gesetzliche Einlagensicherung in Höhe von 100.000 Euro pro Bankkunde bleibt unverändert bestehen.

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