Möchten zwei oder mehr Stiftungen sich „fusionieren”, spricht man von einer Zulegung oder Zusammenlegung. Während derartige Vorgänge unter Gesellschaften gang und gebe sind, fristet die Fusion unter Stiftungen bislang ein Schattendasein. Durch die anstehende Stiftungsrechtsreform könnte sich dies gravierend ändern. Die Fusion unter Stiftungen soll we-sentlich aufgewertet werden und könnte damit zu einem Mittel, nicht nur für notleidende Stiftungen werden.
Die formell korrekte Bezeichnung für eine Fusion unter Stiftungen ist Zusammenführung. Sie ist in vier Formen denkbar. Bei einer Zulegung wird eine Stiftung unter Erlöschen ihrer Rechtspersönlichkeit auf eine andere, bereits bestehende und fortbestehende Stiftung übertragen, vergleichbar einer Verschmelzung zur Aufnahme. Demgegenüber werden bei einer Zu-sammenlegung zwei oder mehr Stiftungen unter Erlöschen ihrer Rechtspersönlichkeit auf eine neuentstehende Stiftung übertragen, vergleichbar einer Verschmelzung zur Neugründung. Zulegung und Zusammenlegung können jeweils entweder auf Basis eines Beschlusses der Stiftungsorgane erfolgen oder durch die Stiftungsbehörde hoheitlich verfügt werden.
Die Zusammenführung wird insbesondere als Maßnahme im Umgang mit „notleidenden“ Stiftungen diskutiert. Die Idee dahinter: Ist eine Stiftung für sich nicht mehr lebensfähig, kann das in ihr wirkungslos gebundene Vermögen durch eine Zulegung auf eine vitale Stiftung erneut für eine effektive Zweckverwirklichung durch die aufnehmende Stiftung nutzbar gemacht werden. Es entstehen Skaleneffekte, der Aufwand für den gemeinsamen Verwaltungsapparat wird reduziert und Nachfolgeprobleme in den Stiftungsorganen oftmals ausgeräumt. Aus Sicht der übertragenen Stiftung lässt sich so das gebundene Potential reaktivieren. Aus Sicht der aufnehmenden Stiftung bietet die Zulegung die Möglichkeit, die eigene Reichweite und Wirkung nachhaltig zu erhöhen.
Denkbar ist auch, dass durch eine Zusammenführung mehrerer für sich nicht mehr lebensfähiger Stiftungen eine insgesamt tragfähige Struktur entsteht. Diese wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn sich eine größere Zahl vergleichbarer Stiftungen zusammenfindet. Aber auch abseits der Szenarien einer notleidenden Stiftung kann eine Zusammenführung in Betracht kommen. Etwa zur Konsolidierung von Parallelstrukturen oder als Maßnahme im Rahmen einer Umstrukturierung. Zusammenführungen sind schon heute möglich Zulegung und
Zulegung und Zusammenlegung sind auch nach dem bereits heute geltenden Recht möglich. Zwar sieht das Bundesstiftungsrecht die Zusammenführung nicht ausdrücklich vor, aber dem Stifter ist es unbestritten möglich, eine Ermächtigung zur Zusammenführung in der Stiftungssatzung anzulegen. Zudem sehen dreizehn der heutigen Landesstiftungsgesetze Regelungen die Zusammenführung ebenfalls vor, wenngleich die landesgesetzlichen Regelungen stark im Hinblick auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Zusammenführung variieren. Im besten Fall sieht daher die Stiftungssatzung selbst eine Ermächtigung zur Zusammenführung vor.
Voraussetzung für eine Zusammenführung ist in jedem Fall ein hinreichender sachlicher Grund, etwa einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse. Weiterhin müssen sich mindestens zwei Stiftungen finden lassen, die eine hinreichende Kompatibilität aufweisen, das heißt insbesondere hinreichend ähnliche Stiftungszwecke haben, sodass eine Zusammenführung unter diesen mit dem Stifterwillen vereinbar ist.
Nach derzeitigem Recht gestaltet sich die anschließende Umsetzung der Zusammenführung noch aufwendig, da sie eine Auflösung der übertra-genen Stiftung und die Überführung des Stiftungsvermögens im Wege der Einzelrechtsnach-folge erfordert. Nichts desto trotz ist eine Zusammenführung auch heute bereits möglich. Lassen sich entsprechend kompatible Stiftungen finden, kann bei einer sorgfältigen Planung und Begleitung eine Zusammenführung also auch heute schon erfolgreich umgesetzt werden.