EbAV-II-Richtlinie verabschiedet Anforderungen an Pensionskassen und Pensionsfonds werden verschärft

Longial-Geschäftsführer Michael Hoppstädter rechnet mit wachsendem Verwaltungsaufwand bei EbAV.

Longial-Geschäftsführer Michael Hoppstädter rechnet mit wachsendem Verwaltungsaufwand bei EbAV. Foto: Longial

Die Zeit drängt: Bis zum 13. Januar 2019 muss die EbAV-II-Richtlinie in Deutschland umgesetzt sein. Dies hat der Bundestag am 30. November beschlossen. Nach Angaben des Beratungshauses Longial bedeutet das für die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) verstärktes Risikomanagement und erweiterte Informationspflichten.

Longial-Geschäftsführer Michael Hoppstädter ruft in Erinnerung, dass die EbAV-Richtlinie seit 2003 aufsichtsrechtliche Standards für die Tätigkeit und Betriebsbedingungen von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung setzt – dazu zählen etwa Pensionsfonds und Pensionskassen. „Während die Solvenzanforderungen im Vergleich zur Vorgängerrichtlinie gleichgeblieben sind, wurden in EbAV-II neue Governance- und Informationspflichten eingeführt“, erläutert Hoppstädter. Das heißt in der Praxis: Die Pensionseinrichtungen sind künftig unter anderem verpflichtet, regelmäßig eine eigene Risikobeurteilung vorzunehmen und zu dokumentieren.

Herzstück der Richtlinie sind die erweiterten Vorschriften zur Geschäftsorganisation. Nach Angaben Hoppstädters müssen Pensionskassen und Pensionsfonds künftig wie Versicherungsunternehmen über sogenannte Schlüsselfunktionen verfügen. Dazu gehören laut Longial ein entsprechendes Risikomanagement und die interne Revision sowie in regelmäßigen Abständen die Versicherungsmathematische Funktion.

Zusätzlicher Verwaltungsaufwand 

Für Arbeitgeber, die über eine überbetriebliche Pensionskasse oder einen überbetrieblichen Pensionsfonds ihre betriebliche Altersversorgung anbieten, hat die EbAV-II-Richtlinie keine unmittelbare Wirkung, so Hoppstädter, wobei es auch Ausnahmen gibt: Arbeitgeber, die eine firmeneigene Pensionskasse als Trägerunternehmen unterhalten und im Dienstleistungsweg für die Pensionskasse tätig sind, müssen die neuen Anforderungen in der Versorgungseinrichtung umsetzen – „mit der Folge, dass zusätzliche Personalkosten anfallen, möglicherweise auch höhere Aufwände in der Verwaltung“, ergänzt Hoppstädter. 

Unternehmen, die ihre bAV über eine lebensversicherungsähnliche überbetriebliche Pensionskasse oder einen Pensionsfonds anbieten, haben indessen keine Auswirkungen zu befürchten, denn die Umsetzung erfolgt in diesem Fall von der Versorgungseinrichtung selbst, so Hoppstädter. „Diese überbetrieblichen Versorgungseinrichtungen, die oft zu Versicherungskonzernen gehören, verfügen allerdings schon wegen der Solvency-II-Anforderungen über die erforderlichen Kenntnisse und Strukturen“, so Hoppstädter. 

Informationspflichten wachsen 

Gegenüber Versorgungsanwärtern und -empfängern müssen künftig umfangreiche Informationspflichten erbracht werden. Genaue Details soll eine Verordnung zu den Informationspflichten regeln. Ein Entwurf für die Verordnung liegt bislang allerdings noch nicht vor, soll jedoch im 1. Quartal 2019 verkündet werden, betont der Longial-Geschäftsführer und fährt fort: „Dies bringt den Versorgungseinrichtungen zwar noch einen gewissen Aufschub, aber im Ergebnis werden die Anforderungen für die Versorgungsträger deutlich umfangreicher.“

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