Eine zentrale Frage dabei ist der Kaufpreis. Käufer und Verkäufer haben naturgemäß entgegengesetzte Vorstellungen, die sich nicht immer durch Erörterung der zugrundeliegenden Zahlen und Annahmen in Einklang bringen lassen. In diesem Fall kann ein Earn Out die Brücke bilden. Was verbirgt sich dahinter?
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Eine zentrale Frage dabei ist der Kaufpreis. Käufer und Verkäufer haben naturgemäß entgegengesetzte Vorstellungen, die sich nicht immer durch Erörterung der zugrundeliegenden Zahlen und Annahmen in Einklang bringen lassen. In diesem Fall kann ein Earn Out die Brücke bilden. Was verbirgt sich dahinter?
Unter einem Earn Out versteht man eine Gestaltung, bei der sich der fest vereinbarte Kaufpreis um einen zusätzlichen Kaufpreisanteil erhöht, wenn das erworbene Unternehmen künftig bestimmte Ziele erreicht. Für die konkrete Ausgestaltung gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit.
Häufig genutzt werden Modelle, bei denen innerhalb von zwei bis vier Jahren nach dem Unternehmensverkauf ein bestimmter Umsatz, EBIT oder EBITDA zu erreichen sind. Alternativ kann auch an gewonnene Neukunden oder an eine technische Entwicklung angeknüpft werden. Hintergrund ist die Annahme, dass bei Erreichen dieser Zielmarke die Vorstellung des Verkäufers vom Unternehmenswert zutreffend ist und ihm daher ein höherer Kaufpreis gebührt.
Rechtssichere Ausgestaltung
Rechtlich liegt der Fokus des Verkäufers auf einer rechtssicheren Ausgestaltung. Dies betrifft erstens die Definition der Kriterien für den Zusatzkaufpreis (trigger). Hier gilt es, die Kriterien eindeutig zu definieren und Auslegungs- und Bewertungsspielräume nach Möglichkeit einzuschränken. Zweitens ist zu beachten, dass der Verkäufer nach dem Unternehmensverkauf in der Regel keinen Einfluss mehr auf die wirtschaftliche Entwicklung und Bilanzierung des Zielunternehmens nehmen kann, da er im Zuge der Transaktion aus der Geschäftsführung und als Gesellschafter ausgeschieden ist.
Um der daraus entstehenden Informationsasymmetrie entgegenzuwirken, sollten Einsichts- und Prüfungsrechte zugunsten des Verkäufers vereinbart werden. Schließlich gehört es drittens mittlerweile zur Marktpraxis, dass im Falle von Differenzen über die Erfüllung einzelner Earn-Out-Kriterien ein unabhängiger Experte beauftragt wird, um den Zusatzkaufpreis für die Parteien verbindlich bestimmt.
Steuerlich gelten sauber ausgestaltete Earn-Out-Zahlungen als variable Kaufpreisbestandteile und somit als Teil des Veräußerungsgewinns i.S.d. §§ 16, 17 EStG bzw. § 8b KStG. Für eine „saubere Ausgestaltung“ ist der Earn Out dergestalt strukturiert, dass er als Beteiligungsertrag (je nach Veräußerer Steuerlast 1,5 Prozent oder rund 26 Prozent) und nicht etwa als Lohn (Steuerlast bis zu 45 Prozent plus Soli und etwaiger Kirchensteuer) zu klassifizieren ist.
Meilensteine mit Verweis auf den Arbeitsvertrag des als Geschäftsführer verbliebenen Veräußerers sind daher nicht ratsam. Analog droht die Qualifikation des Earn-Outs als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Steuerlast wieder bis zu 45 plus Soli), wenn der Veräußerer als Berater für das Unternehmen tätig bleibt.
Steuerlich stellt sich zudem die Frage, ob der Earn Out den Veräußerungsgewinn als rückwirkendes Ereignis nach § 175 AO den Gewinn für das Jahr der Veräußerung erhöht oder ob der Mehrbetrag erst im späteren Jahr des Earn-Out-Zuflusses zu erfassen ist - ein entscheidender Punkt für die Begünstigung mit dem sog. „halben Steuersatz“ nach § 34 Abs. 3 EStG auf natürliche Personen, die ihr Einzelunternehmen oder ihren Personengesellschaftsanteil verkaufen. Beim Verkauf von Unternehmensanteilen wird der Veräußerungsgewinn grundsätzlich stichtagsbezogen auf den Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums ermittelt.
Nachträgliche Preisänderungen wirken auf den Veräußerungszeitpunkt zurück, sofern der Rechtsgrund bereits im Kaufvertrag enthalten ist. Eine Ausnahme bilden gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile. Da zum Zeitpunkt der Veräußerung weder die Entstehung noch die Höhe dieser Forderungen feststehen, sind diese steuerlich nach jüngerer BFH-Rechtsprechung nicht rückwirkend, sondern als nachträgliche Betriebseinnahmen erst im Zuflussjahr zu erfassen.
Der „halbe Steuersatz“ steht dann nicht nur für den Earn Out, sondern mangels geballter Realisation aller stillen Reserven, auch für den Basiskaufpreis im Feuer. Auch der Erlass des Finmin. Schleswig-Holstein vom 20.08.2024 zu lediglich dem Grunde nach unsicheren, der Höhe nach aber fixierten Earn-Out-Zahlungen schafft nur bedingt Sicherheit.
In Summe ist der Earn Out ein sinnvolles Instrument, um Verkäufer und Käufer zusammen zu bringen. Allerdings gilt es, die rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen vorauszudenken.
Über die Autoren:
Daniel Dressler ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und CPA Partner bei Flick Gocke Schaumburg.
Matthias Heusel ist Rechtsanwalt und Partner bei Flick Gocke Schaumburg.
