Die aktuelle geopolitische Krise im Golfraum führt dazu, dass zahlreiche in den Vereinigten Arabischen Emiraten lebende Personen eine vorübergehende oder dauerhafte Rückkehr nach Deutschland in Betracht ziehen. Was sicherheitsbedingt zunächst wie eine vorläufige Ausweichentscheidung erscheint, kann steuerlich schnell erhebliche Folgen auslösen.
Die VAE haben sich in den vergangenen Jahren zu einem wichtigen Zuzugsort für international mobile Personen entwickelt. Gerade bei vermögenden Privatpersonen, Unternehmerfamilien und anderen grenzüberschreitend tätigen Personen bleibt es jedoch oft nicht bei einer bloßen Ortsverlagerung.
Warum die Rückkehr aus den VAE steuerlich neu bewertet werden muss
Steuerlich entscheidend ist nicht der subjektiv empfundene „Rückzug nach Deutschland“, sondern die tatsächliche Lebenswirklichkeit. Gerade in Krisensituationen können die kurzfristige Nutzung von Wohnraum, verlängerte Aufenthalte, die Verlagerung familiärer Bezüge oder Entscheidungen aus Deutschland neue steuerliche Anknüpfungspunkte begründen.
Zugleich besteht zwischen Deutschland und den VAE seit dem 31. Dezember 2021 kein fortgeltendes DBA mehr, sodass es an den üblichen abkommensrechtlichen Entlastungs- und Zuordnungsmechanismen fehlt.
Wann die Rückkehr nach Deutschland zur unbeschränkten Steuerpflicht führt
Für natürliche Personen ist der erste Prüfungsblock schlicht, aber folgenreich: Wer im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland.
Ein Wohnsitz im Sinne von Paragraf 8 Abgabenordnung (AO) liegt bereits dann vor, wenn eine Wohnung unter Umständen innegehalten wird, die auf ein Beibehalten und Benutzen schließen lässt. Es braucht also keinen förmlichen „Zuzug“ und keinen endgültigen Rückkehrentschluss. Steuerlich riskant sind deshalb die jederzeit nutzbare Eigentumswohnung, das fortbestehende Familienhaus, ein längerfristig vorgehaltenes Apartment oder sonstige Wohnmöglichkeiten, die faktisch zur Verfügung stehen.
Daneben kann ein gewöhnlicher Aufenthalt nach Paragraf 9 AO entstehen. Dieser wird dort begründet, wo sich jemand nicht nur vorübergehend aufhält. Ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten gilt stets und von Beginn an als gewöhnlicher Aufenthalt. Auch kürzere Aufenthalte können im Einzelfall steuerlich relevant werden, wenn sie erkennbar nicht nur vorübergehend sind.
Wer also krisenbedingt „nur vorübergehend“ nach Deutschland kommt, kann ungewollt über den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in die unbeschränkte Steuerpflicht geraten.
Hierbei ist wichtig, dass nicht die persönliche Selbsteinschätzung entscheidend ist, sondern die dokumentierte Lebenswirklichkeit. Im – auch eventuell nur temporären – VAE-Rückkehrfall gehören deshalb insbesondere die Verfügbarkeit und Nutzung von Wohnraum in Deutschland, Dauer und Unterbrechung von Aufenthalten, Schul- und Familienbezüge sowie die tatsächliche Organisation des Alltags in die erste Risikoprüfung.
Rückkehr, Vermögensstrukturen und Wegzugsbesteuerung
Die Prüfung endet jedoch oftmals nicht bei der persönlichen Ansässigkeit. Die Rückkehr nach Deutschland kann zugleich Holdingstrukturen, Family-Office-Funktionen, Beteiligungsvehikel und Ausschüttungslogiken berühren.
Besonders sensibel ist die Wegzugsbesteuerung nach Paragraf 6 Außensteuergesetz (AStG). Für frühere Wegzugsfälle ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Rückkehrregelung erfüllt sind. Erfolgt die erneute Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht innerhalb des gesetzlichen Rückkehrzeitraums, kann dies zum rückwirkenden Entfallen der Wegzugsbesteuerung führen. Kommt es später erneut zu einem Wegzug in die VAE, ist die Wegzugsbesteuerung erneut zu prüfen. Es ist deshalb wichtig, die Beteiligungsverhältnisse und Beteiligungswerte im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht sorgfältig zu dokumentieren.
Jeder Rückkehrfall aus den VAE sollte daher Anlass für einen strukturierten Review bestehender Beteiligungs- und Vermögensstrukturen sein, insbesondere mit Blick auf frühere Wegzugsmaßnahmen, Umstrukturierungen und Ausschüttungen.
Ort der Geschäftsleitung und unbeschränkte Steuerpflicht von Gesellschaften
Ebenso kritisch ist die – auch nur vorübergehende – Ausübung unternehmerischer Leitungsfunktionen aus Deutschland für ausländische Gesellschaften.
Nach Paragraf 10 AO ist Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Körperschaften, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, sind nach Paragraf 1 Körperschaftssteuergesetz (KStG) unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
In aktuellen Krisenzeiten werden maßgebliche Entscheidungen jedoch oft genau dort getroffen, wo sich die handelnden Personen tatsächlich aufhalten. Wird also beispielsweise eine VAE-Holding, operative Gesellschaft, Investmentgesellschaft oder vermögensverwaltende Struktur faktisch aus Deutschland gesteuert, kann dies unter Umständen zu einer inländischen unbeschränkten Steuerpflicht der Gesellschaft führen, auch wenn die formale Hülle im Ausland verbleibt.
Für vermögende Unternehmerfamilien lautet die Schlüsselfrage daher „Wo werden die maßgeblichen Leitungsentscheidungen tatsächlich getroffen?“ Board Calls aus Deutschland, Investmentfreigaben vom deutschen (temporären) Wohnsitz aus, Treasury- oder Family-Office-Entscheidungen im Inland und die laufende Überwachung wesentlicher Vermögenspositionen können das steuerliche Gewicht der deutschen Tatsachenlage erheblich erhöhen.
Ohne DBA mit den VAE fehlt auch hier ein abkommensrechtlicher Korrekturmechanismus, der eine Doppelansässigkeit von Gesellschaften typischerweise kanalisiert.
Risiko der Begründung einer steuerlichen Betriebsstätte bzw. Vertreterbetriebsstätte in Deutschland
Selbst wenn der Ort der Geschäftsleitung nicht vollständig nach Deutschland verlagert wird, kann bereits eine deutsche steuerliche Betriebsstätte einer ausländischen VAE-Gesellschaft entstehen. Eine solche Betriebsstätte stellt im Steuerrecht einen Anknüpfungspunkt der Besteuerung dar. Wird also – ungewollt und gegebenenfalls unerkannt – während der Anwesenheit in Deutschland eine Betriebsstätte begründet, kann hieraus ein Besteuerungsrecht Deutschlands an den durch die Betriebsstätte erwirtschafteten Erträgen folgen.
Nach Paragraf 12 AO ist Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Ausdrücklich genannt ist auch die Stätte der Geschäftsleitung. Daneben kann nach Paragraf 13 AO auch ein sogenannter ständiger Vertreter steuerlich relevant werden (sogenannte Vertreterbetriebsstätte). Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt.
Gerade Rückkehrfälle aus den VAE sind hier besonders heikel. Wo kein DBA greift, fehlt auch die sonst übliche zweite Prüfstufe mit abkommensrechtlicher Betriebsstättenbegrenzung. Damit kann bereits der innerstaatliche Betriebsstättenbegriff aus Paragraf 12 AO sowie die Anknüpfung über einen ständigen Vertreter nach Paragraf 13 AO die maßgebliche Eintrittspforte für eine deutsche Besteuerung einer VAE-Gesellschaft sein.
Für Holding-, Investment- und Family-Office-Strukturen ist deshalb sauber zu dokumentieren, wo Infrastruktur vorgehalten wird, wer über sie verfügen kann und welche Funktionen tatsächlich im Inland wahrgenommen werden. Kommt es zur Begründung einer steuerlichen Betriebsstätte, so sollte diese pro-aktiv deklariert werden und die steuerlichen sowie weiteren Compliance-Verpflichtungen erfüllt werden.
Lohnsteuer und Payroll bei Tätigkeit aus Deutschland
Ein oft unterschätztes Risikofeld ist die Lohnsteuer. Werden Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Family-Office-Mitarbeiter aus Deutschland heraus für ausländische Unternehmen tätig, kann dies sehr schnell deutsche Lohnsteuer- und Payroll-Folgen haben. Wird im Zuge der Rückkehr zudem in Deutschland ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt begründet, kann bereits hierdurch eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht entstehen.
Für beschränkt Steuerpflichtige gehören Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Paragraf 49 Abs. 1 Nr. 4 Einkommenssteuergesetz (EStG) zu den inländischen Einkünften, soweit die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird. Gleichzeitig bestimmt Paragraf 38 EStG, dass Lohnsteuer durch Abzug vom Arbeitslohn zu erheben ist, wenn der Arbeitgeber im Inland etwa einen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter hat. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer dann beim Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und abzuführen.
Im Rückkehrfall bedeutet das: Sobald Tätigkeit physisch aus Deutschland erbracht wird, ist die lohnsteuerliche Analyse nicht mehr bloß ein Annex der Ansässigkeit, sondern ein eigenständiger Prüfungsstrang. Dies gilt nicht nur für Fälle beschränkter Steuerpflicht, sondern erst recht dann, wenn aufgrund eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts bereits eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland eingetreten ist; die Frage des Lohnsteuerabzugs ist hiervon getrennt zu prüfen.
Beweisvorsorge und Handlungsbedarf
Je ungeordneter die Rückkehr verläuft, desto wichtiger wird die Beweisvorsorge. Für die steuerliche Einordnung sollten Aufenthaltskalender, Flugumbuchungen, Hotel- und Mietunterlagen, Melde- und Nutzungsnachweise, Organbeschlüsse, E-Mail- und Kalenderdokumentation sowie Nachweise über den tatsächlichen Ort wesentlicher Entscheidungen geordnet vorliegen.
Die aktuelle Sicherheitslage in der Golfregion ist amtlich dokumentiert und kann den Kontext einer Rückkehr plausibel machen. Sie ersetzt aber nicht den individuellen Nachweis, wie lange sich jemand wo aufgehalten hat und von wo aus Vermögens- oder Unternehmensentscheidungen tatsächlich getroffen wurden.
Über die Autoren:
Benjamin Cortez ist Steuerberater und Partner, Andreas Lang ist Manager bei der Kanzlei Schlecht und Partner mit Standorten in Stuttgart, München und Nürnberg. Schwerpunkte der Kanzlei liegen in den Bereichen der Unternehmensnachfolge, der privaten Vermögensnachfolge, dem Internationalen Steuerrecht und der Transaktionsberatung.
