D&O- und E&O-Versicherungen, Teil 2 Die D&O-Versicherung ist ein Schutzwall für Leitungsorgane

Matthias Hübner ist geschäftsführender Gesellschafter der Minerva Assekuranzvermittlung, einem Spezialisten für D&O- und E&O-Versicherungen

Matthias Hübner ist geschäftsführender Gesellschafter der Minerva Assekuranzvermittlung, einem Spezialisten für D&O- und E&O-Versicherungen

Kapitalverwaltungsgesellschaften, Fonds- und andere Asset-Manager sowie Family Offices waren während der vergangenen fünfzehn Jahre einer Vielzahl von Haftungsansprüchen ausgesetzt. Tendenz steigend. Zur Vorsorge gegen solche Haftungsrisiken gibt es spezielle Formen der Haftpflichtversicherung, die D&O- und E&O-Versicherungen (siehe auch „Fette Finger“, der letzte Beitrag in unserer Serie zur Haftungsvorsorge)

Für Organe steht in erster Linie die D&O-Versicherung zur Verfügung. Das D&O steht für Directors & Officers Liability Insurance und kann mit Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung übersetzt werden. Um in den Versicherungsschutz auch die Gesellschaft und das Tagesgeschäft der handelnden Personen einzubeziehen, sind zudem allgemeine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen erhältlich. Auch hier hat sich ein englischer Begriff etabliert, nämlich die Deckung für Errors & Omissions (E&O) beziehungsweise Professional Indemnity (PI). Sie wird im Rahmen dieser Artikelserie separat behandelt.

Die D&O-Versicherung ist die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Unternehmensleiter und auf persönliche Haftungsrisiken von Verantwortungsträgern aus der Führungsebene von Unternehmen, darunter Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichts- oder Beiräte zugeschnitten. Unternehmen schließen sie für ihre Organe und leitenden Angestellten ab. Es handelt sich dabei um eine Versicherung zugunsten Dritter, die der Art nach zu den Berufshaftpflichtversicherungen zu zählen ist.

Die Versicherung sichert echte Vermögensschäden. Das sind Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden zugeordnet werden können, und sich auch nicht aus diesen herleiten. Wie jede Haftpflichtversicherung reguliert sie begründete Haftpflichtansprüche und wehrt vor allem die in der Mehrzahl vorkommenden unbegründeten Haftpflichtansprüche ab. Die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen ist aufgrund der oft hohen Streitwerte und damit verbundener erheblicher Kostenrisiken deshalb ein ganz wesentlicher Teil der Deckung.

Vom Versicherungsschutz erfasst sind in der Regel alle Unternehmensorgane (Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat und ähnliche) und leitenden Angestellten wie Prokuristen, die die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gemäß Paragraf 43 des GmbH-Gesetzes beziehungsweise Paragraf 93 des Aktiengesetzes zu erfüllen haben. Deckung besteht bei Sorgfaltspflichtverletzungen ohne Vorsatz beziehungsweise wissentlicher Pflichtverletzung im Innen- oder Außenverhältnis.

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Die Versicherer ersetzen alle Vermögensschäden, die während der Versicherungsperiode verursacht wurden und bei denen die Erhebung des Anspruchs noch innerhalb der Versicherungslaufzeit erfolgt („Claims-made-Prinzip“). Daneben werden in der Regel auch schon vorher verursachte Vermögensschäden in den Versicherungsschutz integriert, die sogenannte Rückwärtsdeckung. Voraussetzung ist, dass der Anspruch nach Vertragsbeginn geltend gemacht wird und die Pflichtverletzung den versicherten Personen und dem Versicherungsnehmer bis zum Abschluss des Vertrages nicht bekannt waren.

Spiegelbildlich finden sich in vielen D&O-Verträgen sogenannte Nachmeldefristen. Danach sind auch solche Schadenersatzansprüche vom Versicherungsschutz umfasst, die innerhalb eines begrenzten Zeitraums – in der Regel drei bis zehn Jahre – nach Vertragsbeendigung geltend gemacht werden und bei denen der zugrundeliegende Pflichtverstoß auf den Zeitraum vor Vertragsbeendigung datiert. Auch bei Wechsel des Versicherers sollte diese Nachhaftungsmöglichkeit fortbestehen, da ansonsten eine Lücke beim Versicherungsschutz für bekannte Pflichtverletzungen entstehen kann.