D&O- und E&O-Versicherungen, Teil 2 Die D&O-Versicherung ist ein Schutzwall für Leitungsorgane

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Doch wie kann ein Schutz für Manager von Vermögensverwaltungs- oder Fondsmanagement- Gesellschaften aussehen? Bezüglich der D&O ist zu beachten, dass sich neben den Organen der Versicherungsnehmerin auch entsandte Mitarbeiter, die als Organe in Drittgesellschaften wie Management- und Fondsgesellschaften, in den Versicherungsschutz einbezogen werden können.

Angesichts der zunehmenden gesellschaftsrechtlichen Komplexität von Unternehmen und der oben dargestellten, kaum zu kalkulierenden Haftungsszenarien, empfiehlt es sich möglichst hohe Versicherungssummen zu wählen. Anzuraten ist in jedem Fall auch die Ausweitung des Versicherungsschutzes auf die gesamte operative Tätigkeit der Organe.

In D&O-Versicherungen für Finanzdienstleister wird üblicherweise die operative Tätigkeit durch einen sogenannten Dienstleistungsausschluss ausgeschlossen und grundsätzlich nur Schutz für die Organe und Manager des Unternehmens, nicht aber für das Unternehmen selbst geboten (mehr dazu in einem weiteren Artikel dieser Serie).

Unabhängig von der Existenz einer bestmöglichen D&O-/E&O-Versicherung stellen sich für als Organ tätige Personen immer folgende Fragen:

  • Besteht jederzeit Zugriff auf die Police in einem möglichen Schadenfall, selbst wenn die Organtätigkeit schon geraume Zeit zurückliegt?

  • Wer ist der Risikoträger und wie sind die Policen-Bedingungen gestaltet?

  • Steht in einem eventuellen Schadenfall die Deckungssumme uneingeschränkt zur Verfügung und ist sie nicht gegebenenfalls durch weitere versicherte Personen bereits aufgebraucht worden?

  • Wie sind nach Beendigung der Police eventuelle Nachmeldefristen geregelt?

In diesem Zusammenhang soll auf den Abschluss einer persönlichen D&O-Versicherung hingewiesen werden. Im Regelfall sollten alle Organe auch eine solche persönliche D&O-Police abschließen, da deren Kostenaufwand im Verhältnis zum Nutzen und vor allem angesichts der Risiken, denen diese Personen ausgesetzt sind, vernachlässigbar ist.

Unabhängig vom Schicksal einer bestehenden Unternehmens-D&O sichert eine solche persönliche D&O das Privatvermögen und die persönliche Haftung als Organ ab. Sie nimmt damit den Status einer Berufshaftpflicht ein.

Zusätzlich zur persönlichen D&O kann ein Anstellungsvertrags-Rechtsschutz an diese angebunden werden. Dieser sichert die rechtlichen Interessen bei Streitigkeiten aus einem Anstellungsvertrag ab, die über eine Rechtsschutzversicherung für Angestellte üblicherweise nicht abgedeckt sind.


Über den Autor:
Matthias Hübner ist geschäftsführender Gesellschafter der Minerva Assekuranzvermittlung, deren Geschäftszweck fast ausschließlich  Vermögensschadensversicherungen für Finanzdienstleister umfasst. Er verfügt über mehr als zwanzigjährige Erfahrung in der  Firmen-Haftpflicht- und Rechtschutzversicherung. Nach  zehnjähriger Tätigkeit als Underwriter bei Gerling wechselte er 1999 als Kundenbetreuer zu einer Maklergesellschaft, bevor er 2004 die Minerva gründete.

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