Stichwort Mifid II
So werden künftig höhere Anforderungen an die Eignung des Privatkunden in derAnlageberatung und der Vermögensverwaltung gestellt. Die Anlageempfehlung muss dem Risikoprofil des Anlegers entsprechen und sollte zudem im Kontext der Markt- und Renditeerwartungen des Anlegers stehen. Der Verwalter hat daher die Zielvorstellung des Anlegers im Sinne einer Anlagerichtlinie – unter strenger Berücksichtigung der Vorgaben des Anlegers – strikt einzuhalten.
Bereits heute resultieren viele Haftungsfälle daraus, dass Verwalter nach einer gewissen Vertragslaufzeit – zum Teil schlichtweg aus Unachtsamkeit – von den Anlagerichtlinien abweichen beziehungsweise die Zielvorstellung des Depotinhabers aus dem Auge verlieren.
Daneben obliegt dem Verwalter auch die Verpflichtung zur ordentlichen Verwaltung (Paragraf 31 Absatz 1 Ziffer 1 Wertpapierhandelsgesetz, WpHG), insbesondere das Gebot der produktiven Vermögensverwaltung sowie das Verbot der Spekulation/Gebot der Risikoreduktion. Das Gebot der produktiven Verwaltung beinhaltet die Pflicht zur ständigen Überwachung des Vermögens des Anlegers, auch mit Maßnahmen zur Vermögensabsicherung (Kurssicherung).
Dazu gehört auch die optimale Strukturierung des verwalteten Depots. Sollte sich herausstellen, dass bestimmte Wertpapiere nicht (mehr) optimal in das Portfolio des Anlegers passen, sind entsprechende Gegenmaßnahmen angezeigt. Nicht nur Umschichtungen im Depot müssen vorgenommen werden: Nach in der juristischen Fachliteratur teilweise vertretener Ansicht besteht auch eine Verpflichtung des Verwalters, Stopp-Loss-Kurse zu definieren und zu beachten.
Zudem kommt es vor, dass Vermögensverwalter gerade ihrer Überwachungspflicht nur unzureichend nachkommen. Stopp-Loss-Kurse werden, sofern definiert, nicht konsequent eingehalten. Daraus folgt dann fast schon zwangsläufig, dass der Vermögensverwalter den richtigen Zeitpunkt für erforderliche Umstrukturierungen im Depot verpasst. Im Rahmen des Gebots der Risikoreduktion hat der Vermögensverwalter das Vermögen des Anlegers diversifiziert anzulegen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Risikoreduktion ist regelmäßig als Verletzung des Vermögensverwaltungsvertrages anzusehen.
Ebenfalls kommt es zur Verletzung von Benachrichtigungspflichten, etwa bei erheblichen Verlusten des Depots. Der Anleger ist darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Eine Benachrichtigungspflicht wird teilweise bereits ab einem Verlust von 5 Prozent angenommen, wobei anerkannt ist, dass bereits das Entstehen von bloßen Buchverlusten die Benachrichtigungspflicht auslöst.
Erheblicher Spielraum
Der Fondsmanager im Besonderen muss bei seiner Entscheidung nicht nur die Entwicklung der Börsen berücksichtigen, sondern ist auch an die Anlagebedingungen und Anlagegrundsätze des Fonds und gesetzliche Bestimmungen gebunden. Die allgemeine Hauptpflicht ist die Pflicht zur Verwaltung des Investmentfonds mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im ausschließlichen Interesse der Anteilseigner und mit dem Ziel, Wertsteigerungen oder verlässliche Erträge zu erzielen.