D&O- und E&O-Versicherungen, Teil 1 So sichert man sich gegen Haftungsrisiken ab

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Stichwort Mifid II

So werden künftig höhere Anforderungen an die Eignung des Privatkunden in derAnlageberatung und der Vermögensverwaltung gestellt. Die Anlageempfehlung muss dem Risikoprofil des Anlegers entsprechen und sollte zudem im Kontext der Markt- und Renditeerwartungen des  Anlegers stehen. Der Verwalter hat daher die Zielvorstellung des Anlegers im Sinne einer Anlagerichtlinie – unter strenger Berücksichtigung der Vorgaben des Anlegers – strikt einzuhalten.

Bereits heute resultieren viele Haftungsfälle daraus, dass Verwalter nach einer gewissen Vertragslaufzeit – zum Teil schlichtweg aus Unachtsamkeit – von den Anlagerichtlinien abweichen beziehungsweise die Zielvorstellung des Depotinhabers aus dem Auge verlieren.

Daneben obliegt dem Verwalter auch die Verpflichtung zur ordentlichen Verwaltung (Paragraf 31 Absatz 1 Ziffer 1 Wertpapierhandelsgesetz, WpHG), insbesondere das Gebot der produktiven Vermögensverwaltung  sowie das Verbot der Spekulation/Gebot der  Risikoreduktion. Das Gebot der produktiven  Verwaltung beinhaltet die Pflicht zur ständigen Überwachung des Vermögens des Anlegers, auch mit Maßnahmen zur Vermögensabsicherung (Kurssicherung).

Dazu gehört auch die optimale Strukturierung  des  verwalteten Depots. Sollte sich herausstellen, dass  bestimmte Wertpapiere nicht (mehr) optimal in das Portfolio des  Anlegers passen, sind entsprechende Gegenmaßnahmen angezeigt. Nicht nur  Umschichtungen im Depot müssen vorgenommen werden: Nach in der juristischen Fachliteratur teilweise vertretener Ansicht besteht auch eine Verpflichtung des Verwalters, Stopp-Loss-Kurse zu definieren  und zu beachten.

Zudem kommt es vor,  dass Vermögensverwalter gerade ihrer Überwachungspflicht nur unzureichend nachkommen. Stopp-Loss-Kurse werden,  sofern definiert, nicht konsequent eingehalten. Daraus folgt dann fast schon zwangsläufig, dass der Vermögensverwalter den  richtigen Zeitpunkt für erforderliche Umstrukturierungen im Depot verpasst. Im Rahmen des Gebots der Risikoreduktion hat der Vermögensverwalter das Vermögen des Anlegers diversifiziert anzulegen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Risikoreduktion ist regelmäßig als Verletzung  des Vermögensverwaltungsvertrages anzusehen.

Ebenfalls kommt es zur Verletzung von Benachrichtigungspflichten, etwa bei erheblichen Verlusten des  Depots. Der Anleger ist darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Eine Benachrichtigungspflicht wird teilweise bereits  ab einem Verlust von 5 Prozent angenommen, wobei anerkannt ist, dass bereits  das Entstehen von bloßen Buchverlusten die Benachrichtigungspflicht auslöst.

Erheblicher Spielraum

Der Fondsmanager im Besonderen muss bei seiner Entscheidung nicht nur  die Entwicklung der Börsen berücksichtigen, sondern ist auch an die Anlagebedingungen und Anlagegrundsätze des Fonds und gesetzliche Bestimmungen gebunden. Die allgemeine Hauptpflicht ist die Pflicht zur Verwaltung des Investmentfonds mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im ausschließlichen Interesse der Anteilseigner und mit dem Ziel, Wertsteigerungen oder verlässliche Erträge zu erzielen.