Fondsmanager haften grundsätzlich mit ihrem gesamten Privatvermögen. Aufgrund des anspruchsvollen Tagesgeschäfts gerät dieses existenzielle Risiko jedoch häufig in den Hintergrund, während vertragliche Haftungsbeschränkungen oft unzureichend vereinbart sind.
Die Überlegungen zum Eigenschutz stehen oft nicht auf der Tagesordnung, solange das Verhältnis zu Anlegern aufgrund positiver Wertentwicklung ungetrübt ist. Dies kann sich jedoch sehr schnell ändern, wenn die Wertentwicklung entweder absolut oder im Verhältnis zum Vergleichsmaßstab sinkt. Häufige Folge sind Haftungsansprüche.
Zu unterscheiden ist dabei zunächst zwischen den klassischen Organhaftungsrisiken der Manager und den Risiken aus den vertraglichen Pflichten der Gesellschaft mit ihren Geschäftspartnern. Die häufigsten Vorwürfe gegen Organe entspringen aus dem Innenverhältnis. Das bedeutet die Inanspruchnahme beziehungsweise den Vorwurf der eigenen Gesellschaft oder deren Eigentümer gegen die Manager.
Oft müssen sich geschäftsführende Organe dabei die fehlerhafte Organisation des Geschäftsbetriebs oder ganz allgemein Verstöße gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Paragraf 43 Absatz 2 GmbHG, 93 Absatz 2 Aktiengesetz) vorhalten lassen, wie zum Beispiel die Verletzung der Pflicht zur Einführung eines internen Risikomanagement-Systems. Führungsgremien haften grundsätzlich gesamtschuldnerisch. Eine Inanspruchnahme, begründet auch durch Fehler von Geschäftsführungs- oder Vorstandskollegen, ist gesetzlich vorgesehen.
Erschwerend ist die Umkehr der Beweislast, das heißt, die einzelnen Organe müssen anhand entsprechender Dokumentationsunterlagen beweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung als sorgfältiger Kaufmann richtig entschieden haben. Dies ist zum Beispiel nach Beendigung eines Anstellungsverhältnisses praktisch unmöglich.
Heute stellen gesetzliche Vorgaben und eine strengere Rechtsprechung zu- dem hohe Anforderungen an die Sorgfalt der Unternehmensleitung. Die Generalverantwortung des Managements hinsichtlich der Organisation führt sehr schnell zum Vorwurf eines Pflichtverstoßes mit der Folge persönlicher Haftung. Dies betrifft auch die Mitglieder der jeweiligen Aufsichts- und Kontrollgremien.
Bezüglich der Risiken aus dem operativen Geschäft und den vertraglichen Pflichten der Gesellschaft mit ihren Geschäftspartnern, Anlegern und Investoren kommt es häufig zu Schadensersatzansprüchen, die sich gegen die Gesellschaft und ihre Mitarbeiter richten. Insbesondere in den letzten Jahren ist die Neigung zur Durchsetzung von, manchmal auch nur vermeintlichen, Ansprüchen sprunghaft gestiegen – nicht zuletzt durch die Zunahme der Zahl der Rechtsanwälte mit entsprechender Spezialisierung. Viele Vorwürfe kommen auch ganz allgemein aus vermeintlich fehlerhaft durchgeführten Beratungen.
In der Praxis wird den Managern häufig ein Verstoß gegen die Anlagerichtlinien oder die Anlagegrenzen vorgeworfen. Hier sind insbesondere Vermögensverwalter beziehungsweise Fondsmanager im Rahmen eines allgemeinen Vermögensverwaltungsvertrags betroffen. Weitere Pflichten werden durch die zunehmende Verschärfung von Anlegerschutz und intensiveren Wettbewerb sowie verbesserte Transparenz der Finanzmärkte auf die Branche zukommen.