Die neue Steuertransparenz Das bringt der Common Reporting Standard ab 1. Januar 2016

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Im Zweifel gehen Informationen an alle Finanzbehörden

Eine große Neuerung gegenüber bisherigen Regeln zur Datenübermittlung stellen die Vorschriften über den betroffenen Personenkreis dar. Ist der rechtliche Kontoinhaber in einem anderen am Datenaustausch beteiligten Staat ansässig, werden die oben genannten Daten an das für ihn zuständige Finanzamt übermittelt.

Handelt es sich um eine natürliche Person, so sind die Übermittlungspflichten damit erfüllt. Ist nicht feststellbar, in welchem von mehreren Staaten die Person steuerlich ansässig ist, sind die Daten parallel an alle in Frage kommenden Staaten zu melden.

Handelt es sich nicht um eine natürliche Person, sondern um einen Rechtsträger, wie eine Kapital- oder Personengesellschaft, eine Stiftung oder einen Trust, so ist zunächst zu bestimmen, wie der Rechtsträger für Zwecke des CRS zu qualifizieren ist. Insbesondere im Fall von Gesellschaften, die überwiegend der Vermögensverwaltung dienen, aber keine Finanzinstitute sind, ist weiter zu ermitteln, ob es eine Person gibt, die den Rechtsträger beherrscht.

Wer als beherrschende Person gilt, bestimmt sich nach den Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche. Wer als wirtschaftlich Berechtigter im Sinne der Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche gilt, gilt auch als beherrschende Person im Sinne des CRS. Hier wird ausdrücklich ein Gleichlauf der entsprechenden Regeln angeordnet.

In diesem Zusammenhang gilt: Wirtschaftliche Eigentümer und damit auch beherrschende Personen einer Gesellschaft sind alle natürlichen Personen, unter deren Kontrolle die betreffende Gesellschaft steht, dazu gehören „zumindest“ die natürlichen Personen, die direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25 Prozent an der Gesellschaft halten.

Besondere Regeln gelten ausdrücklich im Falle eines Trusts, einer Stiftung oder eines ähnliche Rechtsträgers. Danach gehören zu den wirtschaftlichen Eigentümern oder beherrschenden Personen zumindest der Settlor, die Trustees, der Protektor, die Begünstigten oder die Personen, in deren Interesse der Trust in erster Linie errichtet oder betrieben wird, und jede sonstige Person, die den Rechtsträger letztendlich kontrolliert.

Damit sind zum Beispiel auch Stifter und Treuhänder neben den Begünstigten des Stiftungsvermögens als wirtschaftlich Berechtigte/beherrschende Personen zu qualifizieren. Für alle diese Personen sind dann, sofern sie in einem anderen Teilnehmerstaat ansässig sind, die oben genannten Daten des Finanzkontos zu melden.

Der gläserne Kunde

Bei der Datenübermittlung wird bezeichnet, ob die Daten für den Kontoinhaber übermittelt werden, oder für eine beherrschende Person. Bei der Übermittlung für eine beherrschende Person wird weiter bezeichnet, aufgrund welcher Rolle die Person als beherrschend angesehen wird.

Die Daten über die beherrschende Person können zum Beispiel deshalb für das Finanzamt von Bedeutung sein, weil es nach nationalem Steuerrecht Regeln geben kann, nach denen der beherrschte Rechtsträger transparent oder steuerlich nicht anzuerkennen ist, oder eine Besteuerung auf Grund einer Zurechnung von Einkünften erfolgt. Dann geben die nach dem CRS übermittelten Daten dem Finanzamt neue Ermittlungsansätze.

Für die Kunden von Banken ist es damit einerseits wichtig, in Bezug auf die Finanzkonten, deren Inhaber sie sind, sicherzustellen, dass die in ihren Steuererklärungen gemachten Angeben mit den Daten abstimmbar sind, die über den CRS gemeldet werden. Möglicherweise ergibt sich auch für Zeiträume, für die keine Datenübermittlung erfolgt, Klärungsbedarf, wenn das Finanzamt erstmals über den CRS von Vermögenswerten und damit auch von potentiellen Einkunftsquellen erfährt, die nicht erklärt wurden.

Andererseits sollten Kunden auch ihre Investitionen in andere Rechtsträger oder sonstige Beziehungen zu anderen Rechtsträgern darauf überprüfen, ob damit Finanzkonten in Verbindung stehen könnten, für die sie als beherrschende Person angesehen werden könnten. Auch in diesem Fall ist zu überprüfen, ob etwaige nationale Steuererklärungspflichten und/oder Anzeigepflichten vollumfänglich erfüllt wurden.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die oben beschriebenen Rechtsträger, beispielsweise im Zusammenhang mit einem Family Office, ihrerseits als Finanzinstitut zu beurteilen sein können. Dann treffen sie grundsätzlich die gleichen Sorgfalts- und Meldepflichten wie Banken, und sie müssen in teilnehmenden Staaten ansässige Inhaber eines Finanzkontos, welche auch Eigen- oder Fremdkapitalgeber sein können, an die für sie zuständige Finanzbehörde melden.


Über den Autor:
Sven Oberle leitet seit Juni die Tax-Praxisgruppe Private Client Services der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY. Sein Team berät Mittelständler, vermögende Privatpersonen und Family Offices in Steuerangelegenheiten. Vor seiner Zeit bei EY war der 46-Jährige jahrelang für eine andere der Big-Four-Gesellschaften, Deloitte, tätig.

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