Die Finca im Blick der Steuerfahnder „Die Zahl der Strafverfahren wird ab September rapide zunehmen“

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Straftatbestand – oder zumindest von Interesse der Behörden –  ist das nicht Versteuern eines geldwerten Vorteils, richtig?

Meinecke: Steuern hinterzieht insbesondere, so wie es in Paragraf 370 der Abgabenordnung steht, derjenige, der den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt. Es geht also im Kern immer darum, entweder aktiv falsche Angaben zu machen oder Tatsachen zu verschweigen, die zu einer Verkürzung führen.

Für die Steuerhinterziehung ist Vorsatz Voraussetzung, die nur leichtfertige Steuerverkürzung ist hingegen Ordnungswidrigkeit. Praktisch gewandt: Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist zunächst einmal per se nichts Verbotenes. Wer Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs seit 2013 und deren Auswirkungen bekommt, muss aber tätig werden, sonst bestehen ernst zu nehmende Strafbarkeitsrisiken.

Spielt es am Ende eine Rolle, ob diesem geldwerten Vorteil eine mögliche Miete von 500 Euro oder 5.000 Euro monatliche Miete zugrunde gelegt wird – Apartment gegenüber großer Finca?

Meinecke: Auch wenn das Verhältnis von Anschaffungspreis zu Miete gleich bleibt, kann die Höhe der Miete einen großen Unterschied machen, da die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung sich mittelbar anteilig am Wert bemisst und auch für die Instandhaltungskosten leicht höhere Beträge erreicht werden. Der Grundsatz ist: Je größer die Immobilie, desto höher das Risiko. Es ist ein Leichtes, bei einer Immobilie mit niedrigem einstelligen Millionenwert auf verdeckte Gewinnausschüttungen von 80.000 Euro und mehr pro Jahr zu kommen.

Über welche Bandbreiten bezüglich des Strafmaßes reden wir? Wie lässt sich grob die Höhe der unversteuerten geldwerten Leistungen gegenüber dem Strafmaß staffeln?

Olfen: Grundsätzlich ist oberstes Ziel stets die Vermeidung von strafrechtlichen Folgen durch rechtzeitige Nacherklärung. Man sollte nicht in Panik verfallen. Die Erfahrung zeigt, dass die Behörden entgegenkommend sind, wenn Nacherklärungen unverzüglich und vollständig in ordentlicher Form eingereicht werden.

Problematisch sind die Fälle, in denen das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist. Dann ist der Spielraum schon wesentlich eingeschränkter. Die Tendenz geht eindeutig hin zu einer massiven Verschärfung von Strafen bei Steuerhinterziehung. Mit einem Urteil aus dem vorletzten Jahr hat der für Steuerstrafsachen zuständige erste Senat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass – etwas vereinfacht – jede Steuerhinterziehung von über 50.000 Euro ein besonders schwerer Fall ist. Dies bedeutet eine Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe pro Tat – auf etwa fünf Jahre Immobilienbesitz gerechnet, kann man sich leicht auszumalen, was das bei hohen Immobilienwerten bedeutet.

Raten Sie S.L.-Gesellschaftern zu einer Selbstanzeige?

Olfen: Jedenfalls zu einer Berichtigung, gegebenenfalls zu einer Selbstanzeige, sofern diese noch nicht versperrt ist. Diese gesetzliche Möglichkeit, die in vielen Ländern gar nicht besteht, sollte unbedingt genutzt werden. Hierbei sind die Rechtslage in Deutschland, in Spanien, das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden Ländern und deren jeweilige Rechtsentwicklung streng zu prüfen.



Über die Interviewten:
Rechtsanwalt Michael Olfen ist Gründungspartner der Sozietät Oberwetter und Olfen. Sein Schwerpunkt liegt auf der Strafverteidigung von Beschuldigten im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht, die vorbeugende strafrechtliche Beratung sowie die Begleitung von steuerlichen Selbstanzeigen, insbesondere bei internationalen Steuersachverhalten. Olfen ist Fachanwalt für Steuerrecht sowie Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA).

Rechtsanwalt Dr. Fabian Meinecke ist 2015 bei der Sozietät Oberwetter und Olfen eingetreten. Er verteidigt und berät im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, insbesondere im Bereich der Korruption sowie im Steuerstrafrecht. Dies umfasst Vorwürfe der Bestechung und Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und -gewährung, Untreue, Betrug und unlautere Verwendung von Geschäftsgeheimnissen sowie Steuerhinterziehung, jeweils mit internationalen Bezügen.

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