Die Finca im Blick der Steuerfahnder „Die Zahl der Strafverfahren wird ab September rapide zunehmen“

Seite 2 / 4

Gibt es für aktive S.L.-Strukturen eine Verjährung?

Meinecke: Die Frage, ob die S.L. aufgelöst ist oder nicht, spielt für die in der Vergangenheit liegenden Sachverhalte grundsätzlich keine Rolle. Für diejenigen, die vor dem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 2013 tätig geworden sind, könnte der Vorwurf der Steuerhinterziehung generell zu entkräften sein. Für die Zeit danach sind es Fragen des Einzelfalls.

Kann ein Immobilieninhaber mit S.L.-Struktur gegenüber den Behörden Unwissenheit geltend machen?

Olfen: Im Steuerrecht gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten, um reinen Tisch zu machen. Wer von der Unrichtigkeit einer steuerlichen Erklärung erfährt, muss diese unverzüglich berichtigen. Kommt er dieser steuerlichen Pflicht nach und ist die Erklärung nicht bereits wissentlich falsch gewesen, so bleiben strafrechtliche Folgen aus.

Wer hingegen abwartet, kann auch nicht mehr „unverzüglich“ berichtigen – die Grenzen sind hier fließend. Ist die Berichtigung versperrt, bleibt nur noch die Selbstanzeige, die allerdings voraussetzt, dass die Tat noch nicht entdeckt ist. Damit schließt sich der Kreis zum automatischen Finanzdatenaustausch, denn auf Grundlage der bereits erhobenen Daten ist es nur noch eine Frage der Zeit, wann das Finanzamt dem Einzelnen auf die Spur kommt.

Wer tatsächlich am Ende mit strafrechtlichen oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Vorwürfen konfrontiert ist, kann nur noch geltend machen, nicht vorsätzlich und nicht leichtfertig gehandelt zu haben. Auch dies ist dann eine Frage des Einzelfalls. Durch die Publizität der genannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs wird es meiner Auffassung nach zunehmend zu Strafverfahren kommen, auch in den Fällen, in denen die Immobilienbesitzer arglos sind. Denn die Einleitung eines Strafverfahrens setzt nur einen Anfangsverdacht voraus, für den die Schwelle niedrig ist. Wir beobachten hier einen rapiden Anstieg der Verfahren, der nach Austausch der Daten Ende September noch einmal anziehen wird.

Für wen bietet sich eine Auflösung der S.L. an?

Olfen: Diese Gestaltungsfrage hängt von zahlreichen Variablen ab und ist pauschal kaum zu beantworten. Die Meinungen hierzu gehen auseinander und es sind unzählige Lösungsvorschläge für die steuerlichen Probleme gemacht worden, die jeweils Stärken und Schwächen aufweisen – wir entscheiden hierbei von Fall zu Fall. In vielen Fällen ist die Auflösung der S.L. wegen der beschriebenen steuerrechtlichen Änderungen sinnvoll.

Wer aber etwa anonym bleiben will, kommt an dem Mantel einer Kapitalgesellschaft nicht vorbei. Wir sind als Steuerstrafrechtler damit befasst, unangenehme Folgen in Gestalt von Strafen und Bußgeldern für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte zu vermeiden. Dieser Weg führt nur über Korrekturen, die unabhängig von der Liquidation zu beantworten sind. Die Liquidation legen wir in die Hände von Gestaltungsberatern vor Ort.

Meinecke: Teilweise haben Mandanten schon Selbstanzeigen abgegeben, die sie jetzt als unvollständig erkennen müssen – die Berechnung der Kostenmiete war für viele nicht vorhersehbar. Aus diesem Grunde ist auch die bloße Korrektur der Bilanz der spanischen S.L. um eine „angemessene Miete“ kritisch zu sehen, nachdem der Bundesfinanzhof nur noch eine Kostenmiete anerkennt.

Spielt es eine Rolle, wer die Immobilie genutzt hat? Können auch Nutzer belangt werden, die nicht zum Kreis der S.L. gehören, Verwandte etwa?

Olfen: Ja und ja. Wenn etwa der Sohn des S.L.-Gesellschafters mit seinen Freunden im Sommer zwei Wochen Urlaub in der Finca macht, ist auch diese Nutzung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und eine zu besteuernde Vermögensverlagerung. Die Nutzung durch den Sohn ist dabei eine steuerlich unbeachtliche Frage der Einkommensverwendung. Besteuert wird der fiktive Vermögenszuwachs immer beim Gesellschafter.

Wie können Kosten der S.L., Jahresbescheide beispielsweise, geltend gemacht werden?

Meinecke: Wenn es sich bei den Kosten um Betriebsausgaben handelt, in der Jahressteuererklärung. Der Betriebsausgabenabzug ist in Spanien in der Regel großzügiger als in Deutschland.