Die Finca im Blick der Steuerfahnder Big Bang auf den Balearen

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Dabei sind die Finanzinstitute über die Pflicht zur Erhebung der Daten hinausgehalten, die ihnen durch die Steuerpflichtigen gegebenen Selbstauskünfte zu prüfen und zu hinterfragen. Gemeldet wird mittels des gemeinsamen Standards CRS (Common Reporting Standard), der – anders als der als Vorlage dienende Standard Fatca (Foreign Account Tax Compliance Act), mit dem Daten über US-Bürger seit dem 30. September 2015 ausschließlich in die USA gemeldet werden – Rückfragen und damit wechselseitige Informationsströme zulässt.

Fatca führt nach konservativen offiziellen Schätzungen zu steuerlichen Mehreinnahmen aus nicht erklärten Geldern in Höhe von 8 Milliarden US-Dollar über einen Zeitraum von zehn Jahren. Einige Experten rechnen indes mit Beträgen von bis zu 30 Milliarden US-Dollar. Auch die deutschen Finanzbehörden versprechen sich erhebliche Mehreinnahmen durch den Erhalt der Datenpakete.

BFH-Urteil zur verdeckten Gewinnausschüttung

Ein besonderes Auge werden die deutschen Finanzämter dabei auf Immobilien und Yachten rund um das Mittelmeer, insbesondere auf Deutschlands beliebtester Ferieninsel Mallorca, werfen. Denn den Besitzern wird eine in der Vergangenheit äußerst beliebte steuerliche Gestaltung zum Verhängnis.

So hat der Bundesfinanzhof 2013 die unentgeltliche Nutzung von im Eigentum von spanischen S.L.’s stehenden Objekten durch die deutschen Gesellschafter oder deren Angehörige als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet. Es ist bekannt, dass derzeit noch unentdeckt hunderte mallorquinische Immobilien über S.L.’s verwaltet und durch die Gesellschafter unentgeltlich genutzt werden – gleiches gilt für Yachten.

Besonders schwerer Fall ab 50.000 Euro

Nun hat das höchste deutsche Steuergericht nachgelegt und die Rechtslage nochmals entscheidend verschärft. Schon bisher war eine rückwirkende Besteuerung der Immobilien- oder Yachtnutzung an die Gesellschafter vorzunehmen, wenn der Gesellschafter die Immobilie unentgeltlich oder zu einer unangemessenen Miete genutzt hat. Nachdem die deutschen Finanzämter diese Gestaltung aufgrund der BFH-Rechtsprechung aus 2013 vermehrt aufgreifen, können sich die Betroffenen nicht mehr ohne Weiteres darauf berufen, von der Steuerpflicht keine Kenntnis zu haben oder vom Steuerberater nicht informiert worden zu sein.

Die Steuerverfolgungsbehörden greifen inzwischen bei Steuerhinterziehung rigoros durch und im Hinblick auf die in Rede stehenden hohen Sachwerte von Immobilien und Yachten sind die Folgen besonders dramatisch. Denn der Bundesgerichtshof für Steuerstrafsachen sieht bereits in der Verkürzung eines Betrags von über 50.000 Euro einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung, der mit mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen ist.

Zwar sind Haftstrafen noch die Ausnahme. Aber ein Grund zur Entwarnung kann nicht gegeben werden: Denn bereits derjenige, der aus Leichtfertigkeit untätig bleibt, hat mit erheblichen Geldbußen und steuerlichen Mehrzahlungen zu rechnen. Die Betroffenen sind oftmals überrascht, auch ohne kriminelle Absichten mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert zu werden – die Verfahren häufen sich aber.