Szenario 2: Der derzeitige Inhaber von inländischem Vermögen, zum Beispiel einem Familienunternehmen, und der vorgesehene Vermögensnachfolger sind dauerhaft außerhalb Deutschlands ansässig. Der derzeitige Vermögensinhaber möchte sich vom inländischen Vermögen trennen, aber dieses noch nicht unmittelbar auf den Vermögensnachfolger übertragen.
Der Transfer inländischen Vermögens kann hierbei in die allgemeine Nachfolgeplanung unter Nutzung eines Trusts eingebettet werden. Im Gegensatz zu einer Stiftung ist der Vorteil des Trust, dass er auch als vorübergehender Träger von Vermögen eingesetzt werden kann, und der Settlor weitgehend frei darin ist, festzulegen, wann und unter welchen Voraussetzungen das Vermögen an den in Aussicht genommenen Vermögensnachfolger weitergegeben werden soll. Voraussetzung für eine zweckmäßige Anwendung ist aber meistens, dass Settlor und Beneficiary im angelsächsischen Rechtskreis oder in einem anderen trustfreundlichen Rechtskreis ansässig sind.
Allgemein ist zu beachten, dass die fehlende rechtliche Anerkennung des Trusts in Deutschland dazu führt, dass ein ausländischer Trust deutsches Vermögen, das zwecks Eigentumsübergang oder Nachweis in ein Register eingetragen werden muss (beispielsweise Gesellschaftsanteile und Grundbesitz), regelmäßig über eine ausländische Personen- oder Kapitalgesellschaft halten sollte. In Einzelfällen wurde allerdings auch der Trustee in das Register eingetragen.
Szenario 3: Der Settlor will aus dem Ausland nach Deutschland ziehen, während die Begünstigten, zum Beispiel seine Kinder, im Ausland bleiben. Auf den Trust wird vor Zuzug ausländisches Vermögen übertragen.
Durch die Übertragung von ausländischem Vermögen auf den Trust vor dem Zuzug vermeidet der Settlor die steuerliche Verstrickung in Deutschland. Zu beachten ist, dass nach Zuzug und zu Lebzeiten des Settlors die deutsche Zurechnungsbesteuerung in Bezug auf die laufenden Einkünfte des Trusts anwendbar ist, wenn es sich um einen intransparenten Trust in einem Drittstaat (beispielsweise USA und ab dem 1.1.2021 Großbritannien) handelt. Bei der Beurteilung der steuerlichen Belastung aus der Zurechnungsbesteuerung ist zu berücksichtigen, dass gegbenenfalls von dem Trust selbst gezahlte Steuern anrechenbar sind.
Zusammenfassend ist der Trust, das Gestaltungsinstrument aus einem anderen Rechtssystem, in Deutschland ein spannendes Spezialvehikel für bestimmte Szenarien in der Vermögens- und Unternehmensnachfolgeplanung.
Über die Autoren:
Jörgchristian Klette ist Director und Daniel Schüttpelz Senior-Manager in der Einheit Private Client Services Tax bei EY. Sie beraten Familienunternehmen, vermögende Privatpersonen und Family Offices in deutschen und internationalen Steuerangelegenheiten. Fragen und Anmerkungen können Sie an [email protected] und an [email protected] richten.