Bei der Einkünfteermittlung werden die vom Familientrust selbst gezahlten ausländischen Steuern angerechnet. Spätere tatsächliche Zuwendungen des Vermögens, das bereits beim Settlor oder bei Begünstigten der Zurechnungsbesteuerung unterlegen hat, unterliegen dann grundsätzlich nicht mehr der deutschen Einkommensbesteuerung. In der Praxis ist die Anrechnungsmöglichkeit in bestimmten Konstellationen problematisch, insbesondere wenn Subjekt der Zurechnungsbesteuerung, zum Beispiel der Settlor, und der Empfänger der Zuwendungen, zum Beispiel der Begünstigte, auseinanderfallen.
Für Familientrusts mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat, wie beispiels-weise Irland, Liechtenstein, Zypern und Malta, sieht das Außensteuergesetz (AStG) eine Ausnahme von dieser Regelung vor, die die Abschirmwirkung des Trusts wiederherstellt. Hierfür muss nachgewiesen werden, dass sowohl der Settlor als auch alle Begünstigten rechtlich und tatsächlich keine Ver-fügungsmacht über das Trustvermögen haben. Die Beweislast über die Verhältnisse des Trusts liegt damit bei dem deutschen Settlor oder den deutschen Begünstigten.
Die Zurechnungsbesteuerung kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Trust wiederum beispielsweise an einer ausländischen Kapitalgesellschaft als „Blocker“ beteiligt wird, welche die Einkünfte thesauriert. Hier kann die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach den Paragrafen 7ff. AStG eingreifen und zumindest passive, niedrig besteuerte Einkünfte der ausländischen Kapitalgesellschaft dem Trust unabhängig von tatsächlichen Ausschüttungen zurechnen.
Werden nicht alle Erträge des Trusts im gleichen Jahr den Begünstigten zugewendet, entsteht ein Liquiditätsnachteil durch Steuerzahlungen. Außerdem führt die Zurechnungsbesteuerung zu einem erheblichen Deklarationsaufwand. Durch unscharfe gesetzliche Formulierungen sind viele Details der Zurechnungsbesteuerung umstritten.
Auflösung des Trusts
Wird ein Trust aufgelöst und erhalten in Deutschland steuerpflichtige Anfallsberechtigte das Trust-vermögen, unterliegt dies bei ihnen der deutschen Schenkungsteuer. Dasselbe gilt, wenn bei Auf-lösung des Trusts Inlandsvermögen übertragen wird.
Einkommensteuerlich sollte die Auskehrung von Erträgen an in Deutschland unbeschränkt steuer-pflichtige Anfallsberechtigte wie eine laufende Zuwendung zu behandeln sein. Es wird in der steuerlichen Literatur diskutiert, dass Auskehrungen aus dem Vermögensstock des Trusts – analog zur Kapitalgesellschaft – steuerfrei sein sollten. Dies ist jedoch bisher nicht gerichtlich entschieden worden.