Anwendungsszenarien aus der Praxis Die Besteuerung des Trusts in Deutschland

Seite 4 / 7

Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich bei solchen Zuwendungen um Einkünfte aus Kapitalvermögen (Paragraf 20 Absatz 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz), die der Abgeltungssteuer von 26,375 Prozent inklusive Solidaritätszuschlag unterliegen. Der nicht in Deutschland ansässige Trust hat hierbei keine inländische Kapitalertragsteuer für den Begünstigten einzubehalten. Vielmehr muss der inländische Begünstigte seine Einkünfte in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung angeben. Hat der Begünstigte keinerlei Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten des Trusts und handelt es sich um wiederkehrende Bezüge, kommt auch eine Behandlung als sonstige Einkünfte in Betracht.

Das hat zur Folge, dass der progressive Einkommensteuertarif und das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung kommen. Im Spitzensteuersatz bedeutet dies eine Einkommensteuerbelastung der Zuwendung in Höhe von 28,485 Prozent inklusive Solidaritätszuschlag. Daneben ist bislang nicht geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen Zuwendungen aus dem Vermögensstock eines Trusts bei inländischen Begünstigten steuerfrei sein können – analog der Einlagenrückgewähr einer Kapitalgesellschaft.

Strittig ist auch, ob und wann Zuwendungen eines ausländischen Trusts an einen inländischen Begünstigten neben der deutschen Einkommensteuer auch (zusätzlich!) der deutschen Schenkungsteuer unterliegen. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. Juli 2019, Az. II R 6/16, spricht dafür, dass dies regelmäßig nicht der Fall sein sollte. Lediglich bei satzungswidrigen Zuwendungen des Trustee an den Begünstigten sowie bei einem Rechtsanspruch des Begünstigten auf Zuwendungen kommt danach eine Schenkungssteuerpflicht in Frage. Ein Kommentar zu diesem Urteil finden Sie hier.

Rechtssicherheit, dass Zuwendungen von Trusts an inländische Begünstigte keiner Doppelbesteuerung mit Einkommen- und Schenkungsteuer unterliegen, ist derzeit nicht gegeben.

Besteuerung des Begünstigten ohne Zuwendungen: Zurechnungsbesteuerung

Besonderes Augenmerk bei Trusts aus Staaten außerhalb von EU/EWR mit deutschem Settlor oder Begünstigten gilt der Zurechnungsbesteuerung nach dem deutschen Außensteuergesetz (Paragraf 15 Außensteuergesetz). Sie kann dazu führen, dass der intransparente Trust steuerlich seine abschirmende Wirkung verliert und Einkünfte unmittelbar von Settlor oder Begünstigten zu versteuern sind.

Die Zurechnungsbesteuerung trifft Trusts, deren Begünstigte mehrheitlich der Stifter, seine Ange-hörigen und deren Abkömmlinge sind, auch Familientrust genannt. Die Einkünfte des Familientrusts werden dem Settlor zugerechnet, sofern er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, sonst den in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Begünstigten des Familientrusts entsprechend ihrem Anteil, und zwar unabhängig von tatsächlichen Zuwendungen.