Anwendungsszenarien aus der Praxis Die Besteuerung des Trusts in Deutschland

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Einkommensteuerliche Folgen hat die Vermögensausstattung grundsätzlich nur, wenn der unbeschränkt steuerpflichtige Settlor Vermögen an den Trust verkauft. Allerdings ist bei unentgeltlicher Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen zu Lebzeiten oder von Todes wegen Vorsicht geboten, falls die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft mindestens 1 Prozent beträgt und der Settlor seit mindestens zehn Jahren in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist oder war.

Durch die Übertragung auf den Trust wird regelmäßig das deutsche Besteuerungsrecht am Gewinn aus einer Veräußerung der Anteile ausgeschlossen, weshalb im Augenblick der Übertragung die Anteile als verkauft gelten. Die Differenz zwischen Verkehrswert und Anschaffungskosten wird besteuert. Bei Übertragung auf einen EU-/EWR-Trust, etwa in Liechtenstein, ist die Wegzugsbesteuerung nach derzeitiger Rechtslage unter bestimmten Voraussetzungen zu stunden bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile.

Ist der Übertragungsgegenstand ein deutscher Betrieb oder der gesamte Anteil an einer gewerblichen Personengesellschaft mit deutscher Betriebsstätte, ist regelmäßig ebenfalls eine Ertragsteuer-neutrale unentgeltliche Übertragung auf den Trust möglich. Im Einzelfall muss man die Übertragung von Betriebsvermögen detailliert prüfen.

Körperschaftsbesteuerung des Trusts

Ein intransparenter Trust ist in Deutschland eigenständiges Körperschaftsteuersubjekt. Das bedeutet, er versteuert selbst seine Einkünfte, falls diese in Deutschland steuerpflichtig sind. Verwaltet der Trustee den Trust von Deutschland aus (was der Ausnahmefall sein sollte), ist der Trust in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Dann unterliegen die weltweiten Einkünfte des Trusts in Deutschland der Ertragsbesteuerung. Andernfalls unterliegen nur die inländischen Einkünfte, also im Wesentlichen solche aus deutschen Quellen, der Körperschaftsteuer. Begründet der Trust im Inland eine Betriebsstätte, fällt auch Gewerbesteuer an.

Besteuerung von Zuwendungen an inländische Begünstigte (Zwischenerwerbe)

Zuwendungen des Trusts an Begünstigte mit Wohnsitz und/oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland (unbeschränkte Steuerpflicht) unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Details sind umstritten und es gibt diesbezüglich nur wenige Urteile der Finanzgerichtsbarkeit, die Leitlinien aufzeigen könnten.