Anwendungsszenarien aus der Praxis Die Besteuerung des Trusts in Deutschland

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Steuerlich wird der transparente Trust ignoriert. Das Vermögen und die Einkünfte werden weiterhin dem Settlor steuerlich zugerechnet. In Einzelfällen kann eine Direktzurechnung von Vermögen und Einkünften zu den Begünstigten des Trusts erfolgen. Dies beispielsweise dann, wenn nicht der Settlor die Weisungsrechte gegenüber dem Trustee innehat, sondern ein Begünstigter. Übertragungen des Settlor an den Trustee stellen dann unmittelbare Zuwendungen an den Begünstigten dar, die der deutschen Schenkungsteuer unterliegen können, sofern der Settlor oder der Begünstigte in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht, wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland befindet. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht auch für deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben.

In der Folge beschränken wir uns auf die Beschreibung der steuerlichen Behandlung eines intransparenten Trusts. Wir gehen davon aus, dass der Trustee die Tagesgeschäfte des Trusts nicht regelmäßig von Deutschland aus führt, der Trust also nicht unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland ist. Die Darstellung ist in die „Lebenszyklen“ des Trusts eingeteilt: Vermögensausstattung, laufende Einkünfte und Auflösung des Trusts.

Vermögensausstattung des intransparenten Trusts – Eingangsbesteuerung

Der Settlor stattet den Trust zu Lebzeiten oder von Todes wegen mit Vermögen aus. Dies kann deutsche Schenkung- und Erbschaftsteuer sowie Einkommensteuer auslösen. Der Schenkungsteuer unterliegt die lebzeitige Übertragung auf den Trust, wenn der Settlor in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Bei Vermögensausstattung des Trusts von Todes wegen greift die Erbschaftsteuer. Voraussetzung ist jeweils, dass der Zweck des Trusts auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, also es sich beispielsweise nicht um einen reinen Abwicklungstrust im Erbfall handelt.

Die Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer greift auch, wenn der Settlor nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, jedoch Inlandsvermögen im Sinne des Paragrafen 121 Bewertungsgesetz (BewG) übertragen wird (beschränkte Steuerpflicht). Das von der beschränkten Steuerpflicht betroffene Inlandsvermögen umfasst insbesondere inländisches Grund- und Betriebsvermögen, Anteile in Höhe von mindestens 10 Prozent an inländischen Kapitalgesellschaften sowie bestimmte weitere Vermögensgegenstände mit einer Verbindung zum Inland.

Freibeträge und Steuerbefreiungen, beispielsweise für Betriebsvermögen, sind im Einzelfall zu prüfen. Insbesondere im Fall der Doppelansässigkeit des Settlor in Deutschland und einem anderen Staat sind auch mögliche steuerliche Auswirkungen im anderen Staat zu berücksichtigen. In den wenigen Fällen, in denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen betreffend die Erbschaft- und Schenkungsteuer abgeschlossen hat, zum Beispiel USA, sind auch die Auswirkungen des Doppelbesteuerungsabkommens zu prüfen.