Anwendungsszenarien aus der Praxis Die Besteuerung des Trusts in Deutschland

Jörgchristian Klette (l.) und und Daniel Schüttpelz, Steuerberater der Einheit Private Client Services der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY

Jörgchristian Klette (l.) und und Daniel Schüttpelz, Steuerberater der Einheit Private Client Services der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY: Die Experten erläutern die steuerliche Behandlung von Trusts und deren Begünstigten aus Sicht des deutschen Steuerrechts. Foto: EY

An anderer Stelle haben wir die Entwicklung des Trusts und seine rechtliche Behandlung in Deutschland erläutert. Auf dieser Basis widmet sich der vorliegende Beitrag der steuerlichen Behandlung des Rechtsinstruments und deren Begünstigten aus Sicht des deutschen Steuerrechts. Abschließend zeigen wir Möglichkeiten zur Nutzung des Trusts in der Nachfolgeplanung in Verbindung zu Deutschland auf.

Der Trust als ausländisches Rechtsinstitut muss, wie andere ausländische Rechtsformen auch, für deutsche steuerliche Zwecke nach einem sogenannten Rechtstypenvergleich eingeordnet werden, um ihn für das deutsche Steuersystem handhabbar zu machen. Ein Trust lässt sich aus deutscher steuerlicher Sicht insbesondere wie eine Körperschaft („intransparent“) oder wie eine Personengesellschaft oder Treuhandschaft („transparent“) behandeln. Spezifische gesetzliche Regelungen zur Einordnung eines Trusts existieren nicht, Hinweise der Finanzverwaltung sind spärlich. Die Praxis zieht im Wesentlichen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) heran.

Danach ist der Rechtstypenvergleich eines Trusts im Einzelfall anhand der Ausgestaltung des Trustverhältnisses zu ermitteln. Hierbei werden die Statuten (Trust Deed) sowie etwaige „Letter of Wishes“, die der Trust-Errichter (Settlor) im Zuge der Errichtung eines Trusts verfasst, herangezogen. Auch tatsächliche Gegebenheiten sind zu berücksichtigen. Besondere Relevanz kommt der Frage zu, wer über das Vermögen und die Erträge des Trusts verfügen kann und wer die Verwaltung des Trustvermögens innehat oder tatsächlich ausübt.

Ist der Trust in seinen Merkmalen mit einer deutschen Körperschaft, beispielsweise einer Stiftung, vergleichbar, so ist er steuerlich „intransparent“. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Settlor das Vermögen derart auf den Trustee übertragen hat, dass es ihm sowie den Begünstigten rechtlich und tatsächlich unwiderruflich und vollständig entzogen ist. Der Settlor hat sich „enteignet“ und das Vermögen im Trust stellt ein Sondervermögen dar. Der Trust ist sodann selbst Steuersubjekt und von Settlor und Begünstigten getrennt zu betrachten. Dies sollte bei den meisten irrevocable discretionary trusts (unwiderrufliche Ermessenstrusts) der Fall sein, bei denen der Trustee im Rahmen seines billigen Ermessens frei über das Trustvermögen verfügen kann.

Wenn der Trust mit einer deutschen Personengesellschaft oder Treuhandschaft vergleichbar ist, ist er aus deutscher steuerlicher Sicht transparent. Das Trustverhältnis ist dabei ähnlich einem Treuhandverhältnis. Dies ist der Fall, wenn der Settlor weiterhin über das auf den Trust übertragene Vermögen verfügen kann, beispielsweise ohne weiteres eine Rückübertragung an sich selbst veranlassen kann, oder falls er sich wesentliche Weisungsrechte gegenüber dem Trustee vorbehält. Auch wenn der Settlor oder ein Begünstigter jederzeit den Trustee austauschen kann, ist regelmäßig von einem transparenten Trust auszugehen.