Das Testament ist das wichtigste und einfachste Instrument, um seine Erbfolge zu regeln. Deshalb sollte jeder, der klare Vorstellungen über die Verteilung seines Nachlasses hat und Streit in der Familie vermeiden möchte, ein Testament machen. Noch wichtiger ist das für einen Unternehmer. Er sollte die Unternehmensnachfolge auch im Testament regeln.
Das scheinen die meisten jedoch nicht begriffen zu haben. So kommen auf jeden Einwohner Deutschlands 1,65 Mobilfunkverträge, aber nur 25,8 Prozent der Verstorbenen hinterlassen ein Testament oder einen Erbvertrag. Noch schlimmer: Von den bestehenden Testamenten sollen etwa 85 Prozent mangelhaft sein. Erfahrungsgemäß dürfte dieser Anteil bei Unternehmern sogar noch höher sein. Das trifft leider auch auf viele notarielle Testamente zu.
Die mangelhafte Qualität ist vor allem auf zwei Aspekte zurückzuführen: zum einen die fehlende Individualisierung der Testamente, zum anderen die mangelnde Aktualität. Jedes Testament muss auf die persönliche Lebenssituation und die individuellen Ziele zugeschnitten werden. Das ist leider auch bei manchen Notaren nicht gewährleistet. Einige passen ihre Mandanten an die vorhandenen Mustertestamente an und nicht umgekehrt.
Zudem sollte ein Testament regelmäßig auf Aktualität geprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Der Vermögensinhaber sollte sich im Idealfall jährlich einen festen Termin setzen, an dem er alle wichtigen Regelungen inklusive Testament durchliest und sich drei einfache Fragen stellt:
- Ist das immer noch das, was ich möchte?
- Passt es noch zu meiner aktuellen Situation?
- Verstehe ich auch alles?
Nur wenn man alle drei Fragen mit ja beantwortet, stellt man sich einen neuen Prüftermin fürs nächste Jahr ein. Lautet die Antwort auf eine der Fragen dagegen „nein“ oder „bin mir nicht sicher“, benötigt man eine neue Beratung und eventuell eine Anpassung. Im Folgenden sollen die wichtigsten Aspekte genannt werden, auf die bei der Gestaltung einer letztwilligen Verfügung geachtet werden sollte.
Zunächst muss entschieden werden, ob man ein Einzeltestament, ein gemeinschaftliches Ehegattentestament oder einen Erbvertrag aufsetzt. Ein Einzeltestament kann jeder Testierfähige machen. Es hat den Vorteil, dass es jederzeit einseitig vom Testierenden geändert und widerrufen werden kann. Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten und Verpartnerte errichten. Es beinhaltet immer letztwillige Verfügungen beider Partner. Vor- und Nachteil ist, dass die sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen bindend sind und nicht einfach einseitig widerrufen werden können. Der Erbvertrag hat eine noch höhere Bindungswirkung und muss zwingend notariell beurkundet werden.
Hat man sich für eine der genannten Formen einer letztwilligen Verfügung entschieden, muss auch ein Entschluss darüber gefasst werden, ob man diese Verfügung notariell beurkunden lässt oder ob man sie privatschriftlich (handschriftlich) verfasst. Beim gemeinschaftlichen und beim Einzeltestament sind beide Varianten grundsätzlich rechtsgültig.
Als Vorteil des notariellen Testaments wird immer wieder genannt, dass es im Todesfall den Erbschein ersetzt und öffentlich verwahrt wird. Das Erbscheinargument dürfte jedoch bei einem gesunden Vermögensinhaber unter 60 irrelevant sein, da dieser voraussichtlich sein Testament noch mehrfach anpassen muss. Beim handschriftlichen Testament sollte man jedoch darauf achten, dass man dieses in die öffentliche Verwahrung gibt.