Der gläserne Gesellschafter Wie Familienunternehmen Einblicke in Interna vermeiden

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Deutlich weiter gehen die Publizitätsanforderungen in der GmbH. Im Handelsregister sind der gesamte Gesellschaftsvertrag sowie eine sogenannte Gesellschafterliste mit den Details der Beteiligungsverhältnisse offenzulegen. Auch bei Aktiengesellschaften ist die vollständige Satzung im Handelsregister einsehbar. Jedoch sind nur die Beteiligungen von Aktionären, die zu mehr als einem Viertel beteiligt sind, im Bundesanzeiger öffentlich zu machen. Traditionell bestehen mit sogenannten Pool-, Neben- oder Konsortialvereinbarungen aber sehr effektive Instrumente, um das skizzierte Publizitätsniveau bei GmbH und AG deutlich zu verringern.

In derartigen Vereinbarungen, die im Übrigen schon aus erbschaftsteuerlichen Gründen häufig unerlässlich sind, kann man insbesondere die Machtbalance von GmbH-Gesellschaftern und Aktionären weitgehend frei und unabhängig vom Gesellschaftsvertragsinhalt austarieren. So kann etwa bestimmt werden, dass ein lediglich mit einem Kleinstanteil beteiligter Gesellschafter – etwa der Senior, der seine Anteile bereits weitgehend auf die nachfolgende Generation übertragen hat – ein Mehrstimmrecht oder das Recht zur Bestimmung der Geschäftsführung hat. Obwohl derartige Vereinbarungen den Gesellschaftsvertrag damit weitgehend überlagern können, unterliegen sie als solche keinen gesetzlichen Publizitätsanforderungen.

Ein weiteres häufig eingesetztes Instrument zur Unkenntlichmachung von Beteiligungsverhältnissen sind Treuhandgestaltungen. Dabei überträgt ein Gesellschafter seine Beteiligung auf einen Treuhänder – zum Beispiel einen Mitgesellschafter oder einen Dritten –, der fortan im Außenverhältnis allein als Gesellschafter gilt, während im Innenverhältnis allein der Treugeber (der ursprüngliche Gesellschafter) bestimmt, wie die Rechte aus der Beteiligung auszuüben sind und die Erträge daraus erhält.

Die Einführung des Transparenzregisters im Jahr 2017 hat jedoch sowohl die weitgehende Vertraulichkeit der internen Verhältnisse in Personengesellschaften als auch die Nutzung von Pool-, Neben- oder Konsortialvereinbarungen sowie von Treuhandverhältnissen zur Absenkung des Publizitätsniveaus empfindlich beeinträchtigt. Denn das Transparenzregister fordert, dass jede Person, die direkt oder indirekt zu über einem Viertel an einem Unternehmen beteiligt ist oder über vergleichbaren Einfluss verfügt, offenzulegen ist. Dies soll auch bei Personengesellschaften wie der GmbH & Co. KG, bei Treuhandverhältnissen und für Einfluss aufgrund von Nebenvereinbarungen gelten. Viele Detailfragen sind in diesem Zusammenhang noch ungeklärt, aber insgesamt ist das Transparenzregister ein weiterer regulatorischer Schritt in Richtung des gläsernen Gesellschafters.

Familienunternehmen ist eine genaue Überwachung der geltenden Publizitäts- und Transparenz-vorschriften zu empfehlen. Zum einen ist dies unerlässlich, um teilweise empfindliche Bußgelder bei Verstößen zu vermeiden. Zum anderen kann man nur so den – wenn auch begrenzten – Gestaltungsspielraum im Sinne der berechtigten Vertraulichkeitsinteressen eines Familienunternehmens und seiner Unternehmerfamilie ausschöpfen.

 

Über den Autor:
Christian Bochmann ist Rechtsanwalt und Partner der Sozietät Flick Gocke Schaumburg in Hamburg und geschäftsführender Direktor des Zentrums Familienunternehmen der Bucerius Law School. Er berät zu allen Fragen des Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts sowie zu Unternehmenstransaktionen und -umstrukturierungen.

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