Patientenverfügung prüfen Das Wichtigste zur gesonderten Covid-19-Erklärung

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4. Muss ich meine bestehende Patientenverfügung neu verfassen?

Entscheidet sich der Patient gegen eine künstliche invasive Beatmung, auch wenn er sich nicht im unmittelbaren Sterbeprozess befindet, muss er seine Patientenverfügung nicht neu verfassen. Vielmehr kann er ein eigenständiges schriftliches Zusatzdokument erstellen, welches ausschließlich für diesen Covid-19-Fall gilt, inzwischen häufig sogenannte Covid-19-Erklärung genannt.

Es besteht ebenfalls die Möglichkeit eine bereits bestehende Patientenverfügung explizit um diesen Fall des schweren Verlaufs einer Covid-19-Erkrankung zu ergänzen und die künstliche invasive Beatmung auch für diesen Fall auszuschließen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang allerdings die Klarstellung, dass diese Verweigerung gerade auch für den Fall gelten soll, dass man sich nicht im unmittelbaren Sterbeprozess befindet. Um hier Unklarheiten zu vermeiden, empfehlen wir, die Covid-19-Erklärung separat zu einer etwa bestehenden Patientenverfügung zu erstellen.

In beiden Fällen ist es entscheidend, die Patientenverfügung und gegebenenfalls die Covid-19-Erklärung gemeinsam zuhause aufzubewahren und stets griffbereit zu haben, sodass der Patient sie bei einer Einlieferung ins Krankenhaus mitnehmen kann.

5. Vorgaben zur Erstellung einer Covid-19-Erklärung

Die neuere Rechtsprechung des BGH hat die Anforderungen an eine verbindliche Patientenverfügung und entsprechende Nachtragserklärungen angehoben. In einem ersten Schritt bedarf es der Beschreibung einer möglichst konkreten Behandlungssituation, des Gesundheitszustands oder einer Diagnose des Patienten. In einem zweiten Schritt sollte der Patient die jeweils in diesem Fall durchzuführenden oder zu unterlassenen Behandlungsmaßnahmen möglichst präzise beschreiben.

In der Praxis hat sich etabliert, die ärztlichen Maßnahmen jeweils einzeln konkret aufzulisten, insbesondere die invasive Beatmung, Dialyse, künstliche Ernährung- und Flüssigkeitszufuhr und Vorgaben zur Schmerzbehandlung. Zudem sollte man festhalten, für diese Maßnahmen jeweils konkret die Genehmigung oder Verweigerung zu erteilen. Alternativ ist es in der Erklärung ebenso möglich, seine Zustimmung zu den Maßnahmen zu erteilen. Eine spätere Änderung der Covid-19-Erklärung durch den Patienten ist jederzeit möglich.

Zudem sollte man in der Erklärung idealerweise vermerken, ob auch eine Patientenverfügung existiert und die Covid-19 Erklärung bewusst auch eine Behandlungssituation erfasst, in der eine Patientenverfügung noch nicht eingreifen würde und schlicht der Patientenverfügung vorgehen soll. So vermeidet man Auslegungsschwierigkeiten, obwohl grundsätzlich ein unterschiedlicher Anwendungsbereich der beiden Erklä-ungen besteht.

6. Wie erfahren die Ärzte von der Existenz meiner Covid-19 Erklärung?

Die Covid-19-Erklärung sollte vom Patienten unterschrieben und einer Vertrauensperson, beispielsweise dem Vorsorgebevollmächtigten oder nahen Angehörigen übergeben werden. Diese werden die Erklärung den behandelnden Ärzten überreichen, wenn der Patient mit einer Sars-Cov-2-Infektion ins Krankenhaus eingeliefert wird und die Gefahr besteht, dass er seine Fähigkeit zur Willensbildung oder -äußerung verlieren könnte. Zudem sollte ein Exemplar der Patientenverfügung und der Covid-19-Erklärung, wie oben beschrieben, zuhause aufbewahrt werden und bei einer möglichen Einlieferung ins Krankenhaus griffbereit sein.

7. Ist die Covid-19-Erklärung für die behandelnden Ärzte verbindlich?

Liegt den behandelnden Ärzten eine schriftliche Erklärung vor, muss der behandelnde Arzt den dort geäußerten Willen grundsätzlich beachten. Die Erklärung ist für sein Handeln verbindlich. Aus diesem Grund ist es für die Umsetzung des Patientenwillens entscheidend, dass sowohl der Gesundheitszustand im Falle einer Sars-Cov-2-Infektion als auch die gewünschten oder verweigerten Behandlungsmethoden möglichst konkret beschrieben sind.



Über die Autoren:
Axel Godron ist promovierter Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Taylor Wessing in München. Er leitet die Praxisgruppe Private Client der Sozietät in Deutschland und berät Privatpersonen bei der Unternehmens- und privaten Vermögensnachfolge und der Abwicklung von Erbfällen. Zu seinen Mandanten zählen insbesondere deutsche Unternehmerfamilien und deren Family Offices.

Jessica Wöppel ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei Taylor Wessing und Mitglied der Praxisgruppe Private Client. Ihr Tätigkeitsbereich deckt sich mit dem von Axel Godron.

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