Das Transparenzregister in der Praxis Familienunternehmen müssen handeln

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Auslegungshinweise des Bundesverwaltungsamts vermitteln Orientierung und erfordern Nachmeldungen

Da es sich beim Transparenzregister um eine vergleichsweise neue Materie handelt, haben die Auslegungshinweise der zuständigen Behörden für die Praxis große Bedeutung. Das gilt insbesondere für die Auslegungs- und Anwendungshinweise des Bundesverwaltungsamts (BVA), das für das Ordnungswidrigkeitenverfahren bei Verstößen gegen die Pflicht zur Meldung des wirtschaftlich Berechtigten zuständig und damit für Unternehmen besonders relevant ist. Da das BVA seine Auslegungshinweise bereits mehrfach geändert hat, ist eine sorgfältige Beobachtung der Verwaltungspraxis zur Vermeidung von Bußgeldern unabdingbar.

Bereits im Oktober 2019 hatte das BVA neue Auslegungshinweise veröffentlicht, die in wesentlichen Aspekten eine Abkehr von der bisherigen Verwaltungspraxis bedeuteten. Die eingeführten Änderungen betrafen unter anderem die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten in mittelbaren Beteiligungsstrukturen, bei Kommanditgesellschaften und bei Treuhandverhältnissen.

Die Pflicht zur Meldung des wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn sich die mitteilungspflichtigen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus anderen öffentlichen Registern ergeben, insbesondere aus dem Handelsregister (sogenannte Mitteilungsfiktion). Bei Kommanditgesellschaften kam die Mitteilungsfiktion bisher oftmals in Betracht, wenn die Personen, die wirtschaftlich Berechtigte sind, aus dem Handelsregister hervorgehen, obwohl bei Kommanditisten nur die Haftsumme und nicht die Höhe der Kapitalbeteiligung im Handelsregister eingetragen ist.

Nach neuer Verwaltungsauffassung ist dies nicht mehr ohne weiteres der Fall und Kommanditgesellschaften haben ihren wirtschaftlich Berechtigten gesondert an das Transparenzregister zu melden. Die Mitteilungsfiktion greift nur noch in eng begrenzten Ausnahmekonstellationen. Weitere Nachmeldungen in erheblichem Umfang zog die geänderte Praxis des BVA zu Treuhandverhältnissen nach sich. So ließ sich zunächst noch argumentieren, dass in solchen Fällen grundsätzlich nur der Treuhänder wirtschaftlich Berechtigter ist. Aufgrund der geänderten Auslegungshinweise ist inzwischen auch der dahinterstehende Treugeber als wirtschaftlich Berechtigter zu melden.

Mit einer Aktualisierung der Auslegungshinweise im Januar 2020 reagierte das BVA vor allem auf die jüngste Reform des Geldwäscherechts, die am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist und die die sogenannte 5. EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht umsetzt. Insbesondere wurde die Pflicht zur Angabe der Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister eingeführt. Diese muss seither bei einer Änderung der Daten des wirtschaftlich Berechtigten ebenfalls nachgemeldet werden. Mit der bis dato letzten Aktualisierung vom 31. März 2020 wurden schließlich vor allem die Meldepflichten zum Transparenzregister von Kapitalgesellschaften maßgeblich erweitert und die Verwaltungsauffassung zur Mitteilungsfiktion konkretisiert.