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Wer verstehen will, was mit den Kundengeldern bei der Insolvenz eines Vermögensverwalters passiert, muss die verschiedenen Ebenen des Anlegerschutzes durchdringen. Zunächst dürfen Vermögensverwalter nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) die Gelder ihrer Kunden nicht selbst verwahren. Diese müssen stattdessen bei einer zugelassenen Depotbank liegen.
Denn eine Banklizenz haben die Vermögensverwalter nicht. Sie sind ausschließlich zur Finanzportfolioverwaltung, Anlageberatung oder Anlage-/Abschlussvermittlung berechtigt. Wichtig: In dieser Lizenz ist auch das ausdrückliche Verbot enthalten, das dem Institut untersagt, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern und deren Wertpapieren zu verschaffen.
Trennung von Kunden- und Gesellschaftsvermögen
Denn: „Die Pflicht zur getrennten Verwahrung ist nicht der eigentliche Kern des Anlegerschutzes“, sagt Nero Knapp, geschäftsführender Justiziar beim Verband unabhängiger Vermögensverwalter (VuV). Diese werde nur dann relevant, wenn Kunden versehentlich Gelder auf das Firmenkonto des Vermögensverwalters überweisen – ein Ausnahmefall. „Der eigentliche Kundenschutz ist das in der Zulassung enthaltene Verbot, auf Kundengelder beziehungsweise deren Wertpapiere zuzugreifen. Das Verbot ist eine heilige Kuh, die in allen Verträgen und Vollmachten enthalten ist“, so Knapp.
beim VuV. © VuV
Die Vermögensverwaltung erfolgt ausschließlich über eine Vollmacht. Die ist auf Transaktionen zwischen Kundendepot und Kundenkonto beschränkt. Sie erlaubt es dem Verwalter lediglich, Wertpapiergeschäfte für den Kunden auf dessen Konten zu tätigen. Das Vermögen selbst bleibt bei der Bank, somit uneingeschränkt im Eigentum des Kunden und ist nicht Teil einer möglichen Insolvenzmasse.
EdW-Schadensfälle kommen selten vor
Vermögensverwalter sind darüber hinaus der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) angeschlossen. Alle Wertpapierhandelsunternehmen sind seit 1998 gesetzlich verpflichtet, „Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften“ zu sichern.
Dazu gehört die Rückzahlung aller zur Anlage bestimmten Gelder. „Da der Vermögensverwalter diese aber gar nicht in Besitz nehmen darf, ist dies nur dann ein Fall für die EdW, wenn entgegen der Zulassung doch Anlagegelder in Besitz genommen worden sind“, erläutert Knapp. In einem solch seltenem Schadensfall steht Anlegern daraus 90 Prozent ihrer Geldforderungen zu, maximal 20.000 Euro.
Ablauf im Insolvenzfall
Bei einer Insolvenz des Vermögensverwalters greift folgender Prozess:
- Die Bafin als Aufsichtsbehörde wird umgehend informiert
- Die Zulassung der Bafin einschließlich der Vollmachten des insolventen Verwalters erlöschen, ihm sind keine Transaktionen auf dem Kundendepot mehr möglich
- Das Konto bei der Depotbank bleibt bestehen, sie führt nur noch auf Weisung des Kontoinhabers Transaktionen durch
- Der Kunde kann sich einen neuen Vermögensverwalter suchen
Präventive Aufsichtsregeln
Um Insolvenzen vorzubeugen, müssen Vermögensverwalter bereits für die Bafin-Zulassung aufsichtsrechtliche Anforderungen erfüllen. Sie müssen unter anderem einen ausreichenden Kapitalnachweis erbringen, ein funktionierendes Risikomanagement nachweisen, werden regelmäßig durch Wirtschaftsprüfer geprüft und haben laufende Meldepflichten gegenüber der Bafin.
Diese Kriterien können Vermögensverwaltungskunden prüfen
Bei der Auswahl eines Vermögensverwalters können Anleger wichtige Punkte selbst prüfen:
- Die Bafin führt mit ihrer Unternehmensdatenbank ein öffentlich zugängliches Register in dem alle Wertpapierinstitute aufgelistet sind, die unter anderem die Zulassungen zur Finanzportfolioverwaltung, Anlageberatung, Anlage- und Abschlussvermittlung haben
- Die Unternehmensdauer lässt sich über das Handelsregister ermitteln
- Erlaubnisse und Zulassungen müssen auf Nachfrage nachgewiesen werden können
Dokumentationspflichten
Das WpHG verpflichtet Vermögensverwalter zu einer umfassenden Dokumentation. Für den Kunden am wichtigsten sind:
- Erhebung der Kundendaten (unter anderem finanzielle Verhältnisse und Risikobereitschaft), um zu ermitteln, welche Anlagen und Anlagerichtlinien für den Kunden geeignet sind
- Schriftliche Vermögensverwaltungsverträge
- Vereinbarte Anlagerichtlinien, denen der Kunde entnehmen kann, an welchen Kriterien sich der Vermögensverwalter bei der Auswahl der Anlagen orientiert
- Regelmäßige Reportings, die die Kunden über vorgenommene Transaktionen informieren
Diese Dokumentation ermöglicht im Insolvenzfall auch eine geordnete Übertragung der Kundenbeziehungen. Festzuhalten ist: Eine Insolvenz des Verwalters führt für den Kunden zwar zu organisatorischem Aufwand, gefährdet aber nur in extremen Ausnahmefällen das verwaltete Vermögen selbst.