Berichte über Nachhaltigkeit Das müssen Unternehmer beachten

Seite 2 / 4

Wir erwarten, dass hierdurch vor allem der Druck auf börsennotierte Unternehmen steigt, widerspruchsfrei über Nachhaltigkeitsaspekte in der Kapitalanlage zu berichten und dies mit der Außendarstellung am Kapitalmarkt in Einklang zu bringen. Denn Intransparenz und Widersprüche könnten zu Reputationsrisiken führen, die sich negativ auf den Unternehmenswert auswirken und implizit die Refinanzierung über Kapitalmärkte verteuern. Stärker in den Fokus kritischer NGOs und der Medien werden Unternehmen geraten, die sich zum Beispiel zur Wahrung international anerkannter Werte- und Normenkonzepte bekennen, jedoch bei der eigenen Kapitalanlage in Titel investieren, die durch schwerste Kontroversen in diesen Themenfeldern belastet sind.

Der Ausschluss von Einzeltiteln ist im Rahmen einer Portfoliokonstruktion nur bis zu einem bestimmten Maß ökonomisch sinnvoll, nämlich bis dahin, wo der ex-ante Tracking Error eines Portfolios gegenüber seinem Vergleichsindex nicht unverhältnismäßig strapaziert wird. Finanzvorstände sollten darüber hinaus auf eine fundierte ESG-Integration setzen. ESG-Integration bezieht bei der Analyse von Investitionsalternativen entlang der Themenkomplexe Ökologie, Soziales und gute Unternehmensführung gezielt finanziell-materielle Aspekte mit ein, um die Rendite-Risiko-Profile von Anlagestrategien zu stärken.

Wichtig bei der ESG-Integration sind zwei Dinge: zum einen eine systematische, eng verzahnte und vor allem dokumentierte Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien im Anlageprozess. Und zum anderen ein effektives Risikomanagement, das Fehlstellungen erkennt und gegensteuert – ohne dabei Nachhaltigkeitskriterien zu verwässern.

Abbildung 2: Teile der Kapitalanlage, die bisher von nachhaltigkeitsbezogener Regulierung ausgespart wurden (dunkelblau)

Quelle: Metzler; Bemerkung: Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Arten von Unterstützungskassen besteht darin, dass pauschaldotierte Unterstützungskassen ihr Vermögen grundsätzlich frei anlegen, während rückgedeckte Unterstützungskassen ausschließlich in Rückdeckungsversicherungen investieren. Daher ist der rückgedeckte Anteil indirekt von der Solvency-II-Richtlinie abgedeckt; *EbAV steht für „Einrichtung betrieblicher Altersvorsorge“

Eine konsequente ESG-Integration nach diesen Grundsätzen sollte auch für all die Bereiche der Kapitalanlage eines Unternehmens gelten, die bisher zwar noch von der Regulierung ausgespart werden, in absehbarer Zeit aber unter die Offenlegungsverordnungen fallen könnten. Das betrifft insbesondere das strategische Liquiditätsmanagement sowie die Deckungsmittel aus Direktzusagen und pauschaldotierten Unterstützungskassen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (siehe Abbildung 2).