Erbschaftsteuer „Das Ende der Cash-GmbH naht“

Günther Struck

Günther Struck

Günther Strunk ist Wissenschaftlicher Leiter des Hamburger Instituts für Familienunternehmen, einer Forschungskooperation des Hamburgischen Weltwirtschaftsinstitut (HWWI) und der Hamburg School of Business Administration (HSBA).

Mit Datum vom 16. April 2013 (Bundestag-Drucksache 17/13082) hat die Bundestagsfraktion der CDU/CSU und der FDP einen Gesetzesvorschlag unterbreitet, der sich ausschließlich mit der Modifizierung der Kriterien für die Verschonung von Betriebsvermögen beschäftigt. Diese werden grundsätzlich nicht in Frage stellt. Insbesondere die in der jüngeren Vergangenheit zu beobachtenden Fälle der sogenannten Cash-GmbH, bei der im Rechtskleid einer GmbH Geldvermögen oder Forderungen steuergünstig übertragen wurde, sollen hierdurch verhindert werden.

Der Problematik, auf der einen Seite ungewünschte und wohl durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus 2008 nicht mehr gedeckte Begünstigung von Betriebsvermögen in ausgesuchten Fällen, in denen das Gemeinwohlinteresse nicht besteht, zu verhindern ohne auf der anderen Seite gleichzeitig die sachgerechte Begünstigung von Betriebsvermögen in Gänze zu unterbinden. Dieses Problem haben die Fraktionen im vorliegenden Gesetzesvorschlag offensichtlich gesehen und gelöst.

Worum geht es konkret?

Mit dem Gesetzesvorschlag soll eine Konkretisierung des schädlichen Verwaltungsvermögens erreicht werden. Bisher waren Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen (Finanzvermögen) in unbegrenztem Umfang kein Verwaltungsvermögen.

Sie konnten sowohl einer Kapitalgesellschaft (zum Beispiel einer Cash-GmbH) als auch einem Gewerbebetrieb (Betriebsvermögen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften) zugeführt werden. Und zwar ohne dass dies schädliche Auswirkung auf die Begünstigung hatte, da der Erwerber die Befreiung nach Paragraph 13a ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz) in Anspruch nehmen konnte.

Fehlende Grenzziehung

Wie die Fraktionen zu Recht anmerken, ist eine solche Befreiung nur gerechtfertigt, soweit das Finanzvermögen betriebsnotwendig ist und den normalen Bestand nicht übersteigt. Der übersteigende Bestand zählt insoweit zum Verwaltungsvermögen und ist nicht begünstigungsfähig.

Für die typisierende Abgrenzung des normalen Bestands bilden die am jeweiligen Bilanzstichtag der letzten fünf Wirtschaftsjahre vorhandenen Bestände im Betrieb eine wichtige Orientierungshilfe. Bei Neugründungen ist der normale Bestand mit 0 Euro anzusetzen.

Diese Regelung wendet sich typisierend an die auch vom Bundesfinanzhof in seinem Vorlagebeschluss vom 27. September 2012 (II R 9/11) festgestellten Bedenken, das solche Gestaltungen als verfassungsrechtlich problematisch anzusehen sind. Durch die typisierende Festlegung und zahlenmäßige Erfassung des normalen Bestandes an „Finanzvermögen“ wird Rechtssicherheit und Planbarkeit sowohl für den Betrieb als auch für die Finanzverwaltung gewährleistet.

Dies ist trotz aller möglicherweise gegebenen Abgrenzungsschwierigkeiten in wenigen Fällen zutreffend und sachgerecht. Das Steuerrecht kann mit solchen Typisierungen auch deshalb gut arbeiten, da es in jedem Fall die Möglichkeit der abweichenden Steuerfestsetzung aufgrund sachlicher oder persönlicher Härten gibt.

Auch die Beschränkung der zuvor erläuterten Regelungen auf Betriebe, die 20 oder weniger Mitarbeiter haben, werden vor allem Gesellschaftsgründungen erfasst, die scheinbar nur zum Zwecke einer Gestaltung errichtet wurden. Man kann sicherlich Bedenken daran äußern, ob die Grenze von 20 Beschäftigten zu hoch ist, in jedem Fall zeigt es den richtigen Weg an.

Ebenfalls unmittelbar gegen Gestaltungsmaßnahmen der Cash-GmbH richtet sich auch die Vorschrift, dass bisher im Privatvermögen gehaltenes Finanzvermögen im Sinne des neuen Paragraphen 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 4a ErbStG als junges Verwaltungsvermögen erfasst wird, wenn es innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt dem Betrieb zugeführt wird.

Der zeitliche Anwendungsbereich der Neuregelung ist auf die dritte Lesung im Bundestag zum Zeitpunkt der Abstimmung über den Gesetzesbeschluss gegeben.

Fazit

Zusammenfassend muss man dem Gesetzentwurf ein gutes Zeugnis aussprechen, denn bis auf die Verhinderung bestimmter vermutlich nicht durch die Verfassung gedeckter Gestaltungen, bleibt es beim Grundkonzept der Begünstigung von Betriebsvermögen und der Anerkennung des Gemeinwohlinteresses solchen Vermögens.

Rechtlich, aber auch politisch eine kluge Entscheidung, die auch die Arbeit der Familienunternehmen in diesem Sinne würdigt.

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