Steuerspar-Modell Was das Ende der Cash-GmbH für Firmen mit hoher Eigenkapitalquote bedeutet

Jossip Hesse von der Kanzlei Buse Heberer Fromm

Jossip Hesse von der Kanzlei Buse Heberer Fromm

In einem Betrieb oder einer Gesellschaft gehaltenes Bargeld, Sichteinlagen, Spareinlagen, Festgeldkonten, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen gehörten bislang nicht zum Gesetzeskatalog des schädlichen Verwaltungsvermögens.

Daher war die sogenannte Cash-GmbH bis vor Kurzem eine vielfach realisierte Gestaltung, um liquides Vermögen schenkungsteuerfrei zu übertragen. Durch die Einlage zum Beispiel von Zahlungsmitteln in eine ansonsten nicht weiter aktive, vom Schenkenden gehaltene Cash-GmbH konnten die steuerlichen Privilegien für Betriebsvermögen auch für zuvor „privates“ Geldvermögen ausgenutzt werden.

Ein Nachweis, dass in der Cash-GmbH tatsächlich etwas produziert oder gehandelt wird, war nicht nötig. Sofern der Erbe beziehungsweise Beschenkte die Gesellschaft fünf beziehungsweise sieben Jahre nicht veräußerte und sich an weitere gesetzliche Beschränkungen hielt, kam eine 85-prozentige beziehungsweise 100-prozentige erbschaft- oder schenkungsteuerfreie Übertragung der Anteile in Betracht.

Im Rahmen des im Juni 2013 beschlossenen Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes hat der Gesetzgeber nun den Katalog des schädlichen Verwaltungsvermögens um Geldmittel und Forderungen erweitert und dadurch dem aus fiskalischer Sicht ungeliebten Gestaltungsmittel der Cash-GmbHs ein jähes Ende gesetzt. Die Neuregelung gilt grundsätzlich für alle Übertragungen seit dem 7. Juni 2013, 0:00 Uhr.

Zum Katalog des schädlichen Verwaltungsvermögens gehören seitdem auch sämtliche Geldbestände und liquiden Mittel (cash und cash equivalents) im Betriebsvermögen einer Gesellschaft sowie sämtliche Forderungen. Dazu zählen grundsätzlich wohl auch Gesellschafterforderungen, Forderungen gegen verbundene Unternehmen, Forderungen gegen fremde Dritte sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen.

Die im Detail komplizierten Neuregelungen verhindern damit nicht nur die Cash-GmbHs. Sie bedeuten darüber hinaus für alle operativen Unternehmen, insbesondere solche, die über eine starke Eigenkapitalquote verfügen und nur geringe Fremdverbindlichkeiten aufweisen, eine erhebliche Verschärfung.

Unternehmen drohen Steuerverschärfungen

Vielfach wird es erforderlich sein, die Verwaltungsvermögenssituation operativer Unternehmen auf Geld und Forderungen als Verwaltungsvermögen zu überprüfen und bei Bestehen eines entsprechenden Risikos Gestaltungsschritte einzuleiten. Besondere Herausforderungen bestehen dabei bei mehrstöckigen Gesellschaftsstrukturen.

Bei Tochtergesellschaften führt der neu gefasste Regelungskomplex des Paragrafen 13 ErbStG teilweise zu Steuerverschärfungen im Hinblick auf das grundsätzlich nie verschonte junge Verwaltungsvermögen. Um die bisherige tatsächliche Begünstigungssituation für anstehende Schenkungen oder Erbschaften aufrechtzuerhalten, kann es in Konzernstrukturen ratsam sein, präzise strukturierte Konzernfinanzierungsgesellschaften zu etablieren, da für diese die Verschärfung des Verwaltungsvermögensbegriffs unter bestimmten Voraussetzungen nicht greift.

Jossip Hesse ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei Buse Heberer Fromm am Standort Essen. Er ist Mitglied der Practice Group Steuerrecht und der Practice Group Corporate/M&A. Hesse ist auf die transaktions- und projektbezogene Rechts- und Steuerberatung spezialisiert (Legal/Tax DD, Transaktions-/Projektstrukturierung Vertragsdokumentation). Mit seinem Team berät er national und international tätige Unternehmen der Privatwirtschaft und öffentlichen Hand bei Unternehmenskäufen, Umwandlungen und Gruppenumstrukturierungen sowie in laufenden wirtschafts- und steuerrechtlichen Angelegenheiten. Darüber hinaus führt Hesse komplexe Steuerstreitverfahren. 

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