Neue IVV 4.0 Das ändert sich bei der Offenlegung von Vergütungen

Till Heimann, Partner bei Kliemt.Arbeitsrecht

Till Heimann, Partner bei Kliemt.Arbeitsrecht: Der promovierte Fachanwalt für Arbeitsrecht skizziert die Änderungen der Institutsvergütungsverordnung 4.0.

Das „EU-Bankenpaket“ wirbelt die deutsche Vergütungsregulatorik durcheinander: Durch die Änderungen der Capital Requirements Regulation (CRR II) und der Capital Requirements Directive (CRD V) sollen Risiken des Finanzsektors reduziert und seine Stabilität insgesamt gestärkt werden. Deutschland hat hierzu das Kreditwesengesetz (KWG) angepasst, in Konsequenz war auch die Institutsvergütungsverordnung (IVV) der Bafin anzupassen.

Die IVV-Version 4.0 hat im Dezember 2020 das Konsultationsverfahren durchlaufen und soll in Kürze – wohl ohne wesentliche Veränderungen – in Kraft treten. Übergangsregelungen sind nicht vorgesehen. Das heißt: Es gibt unmittelbaren Anpassungsbedarf, um Compliance sicherzustellen. Werden die IVV-Vorgaben nicht oder fehlerhaft umgesetzt, sind weitreichende Sanktionen denkbar – die Bafin kann etwa eine Nichtauszahlung von Boni anordnen. Zur Beruhigung vorab: Die Änderungen sind eher „Finetuning“ als eine grundlegende Reform.

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