Das „EU-Bankenpaket“ wirbelt die deutsche Vergütungsregulatorik durcheinander: Durch die Änderungen der Capital Requirements Regulation (CRR II) und der Capital Requirements Directive (CRD V) sollen Risiken des Finanzsektors reduziert und seine Stabilität insgesamt gestärkt werden. Deutschland hat hierzu das Kreditwesengesetz (KWG) angepasst, in Konsequenz war auch die Institutsvergütungsverordnung (IVV) der Bafin anzupassen.
Die IVV-Version 4.0 hat im Dezember 2020 das Konsultationsverfahren durchlaufen und soll in Kürze – wohl ohne wesentliche Veränderungen – in Kraft treten. Übergangsregelungen sind nicht vorgesehen. Das heißt: Es gibt unmittelbaren Anpassungsbedarf, um Compliance sicherzustellen. Werden die IVV-Vorgaben nicht oder fehlerhaft umgesetzt, sind weitreichende Sanktionen denkbar – die Bafin kann etwa eine Nichtauszahlung von Boni anordnen. Zur Beruhigung vorab: Die Änderungen sind eher „Finetuning“ als eine grundlegende Reform.
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Das „EU-Bankenpaket“ wirbelt die deutsche Vergütungsregulatorik durcheinander: Durch die Änderungen der Capital Requirements Regulation (CRR II) und der Capital Requirements Directive (CRD V) sollen Risiken des Finanzsektors reduziert und seine Stabilität insgesamt gestärkt werden. Deutschland hat hierzu das Kreditwesengesetz (KWG) angepasst, in Konsequenz war auch die Institutsvergütungsverordnung (IVV) der Bafin anzupassen.
Die IVV-Version 4.0 hat im Dezember 2020 das Konsultationsverfahren durchlaufen und soll in Kürze – wohl ohne wesentliche Veränderungen – in Kraft treten. Übergangsregelungen sind nicht vorgesehen. Das heißt: Es gibt unmittelbaren Anpassungsbedarf, um Compliance sicherzustellen. Werden die IVV-Vorgaben nicht oder fehlerhaft umgesetzt, sind weitreichende Sanktionen denkbar – die Bafin kann etwa eine Nichtauszahlung von Boni anordnen. Zur Beruhigung vorab: Die Änderungen sind eher „Finetuning“ als eine grundlegende Reform.
Für wen ist das Thema relevant?
Die Neuregelungen betreffen alle bislang schon KWG- und IVV-regulierten Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des KWG, insbesondere Institute nach CRR. Jedoch ändert sich grundsätzlich nichts an der Einteilung in bedeutende und nicht-bedeutende Institute (Proportionalitätsprinzip). Nur bestimmte Anforderungen gelten neuerdings auch für nicht-bedeutende Institute; eine weitergehende Verschärfung ist ausgeblieben.
Arten der Regulatorik
Erleichterungen bringen die Neuregelungen für Factoring- und Leasinginstitute, die ganz aus dem Anwendungsbereich der IVV ausgenommen sind und nur noch über angemessene, transparente und nachhaltige Vergütungssysteme verfügen müssen. Ebenfalls freuen können sich seit der CRR-Reform die Förderbanken, die von der CRR ausgenommen wurden, womit etwa die Offenlegungsanforderungen sowie die Regeln zu Abfindungen entfallen. Noch offen ist, ob auch die Bürgschaftsbanken, die im Konsultationsverfahren eine Ausnahme aus der IVV gefordert haben, entsprechend befreit werden.
Wichtig ist das Thema schließlich auch im Verhältnis zu Outsourcing-Dienstleistern. Häufig übersehen wird nämlich, dass bei Auslagerungen (im Sinne des MARisk) von wesentlichen Geschäftsbereichen auch Mitarbeiter von Drittunternehmen nach dem KWG als Mitarbeiter des Instituts gelten können, so dass die aufsichtsrechtlichen Anforderungen (und damit die IVV) zur Geltung gebracht werden müssen.