Daniel Wernicke von Nyala „Depotbanken sollten regulatorischen Vorteil früh ausnutzen“

Daniel Wernicke, Co-Vorstand der Digital-Asset-Plattform Nyala

Daniel Wernicke, Co-Vorstand der Digital-Asset-Plattform Nyala. Foto: Nyala

Mit der Umsetzung der fünften EU-Geldwäscherichtlinie hat Deutschland im Frühjahr 2020 eine umfassende Regulierung von Krypto-Geschäften begonnen und in Europa eine Vorreiterrolle eingenommen. Der neu geschaffene Erlaubnistatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts schafft Rechtssicherheit und gewährleistet eine Mindestqualität der Angebote, stellt aber gleichzeitig eine recht hohe Eintrittshürde dar.

Gerade etablierte Finanzinstitute haben daher bislang bei der Verwahrung von Kryptowerten eine abwartende Haltung eingenommen. Dies dürfte sich aufgrund des ein Jahr später verabschiedeten Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG) ändern.

Etablierte Finanzinstitute laufen hinterher

Bis heute hat noch keine der großen Banken eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft erhalten, obwohl erste namhafte Institute das Erlaubnisverfahren begonnen haben. Noch können die etablierten Geldhäuser daher keine Kryptowerte wie Kryptowährungen und Security Token für ihre Kunden verwahren und laufen der Entwicklung hinterher. Konnte man bisher noch geteilter Meinung darüber sein, ob Banken auch Kryptowährungen als neuartige Assetklasse anbieten sollten (und das sollten sie), ist durch die Einführung des elektronischen Wertpapiers klar, dass DLT-basierte Instrumente auch im Kerngeschäft der Banken relevant werden.

eWpG verschafft Depotbanken Zugang zu digitalen Assets

Treibende Kraft der Entwicklung werden die Depotbanken sein.  Denn mit der Einführung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ist neben den Kryptowährungen und Security Token ein weiterer Kryptowert hinzugekommen: das Kryptowertpapier als DLT-basierte Variante der neu geschaffenen elektronischen Wertpapiere – ein Finanzinstrument mit einem entscheidenden Vorteil: Kryptowertpapiere gelten nicht nur als Kryptowerte, sondern gleichzeitig auch als Wertpapiere im Sinne des Depotgesetzes. Ihre Verwahrung unterfällt daher dem Depotgeschäft.

Die Depotbanken können diese ohne gesonderte Erlaubnis verwahren. Gleichzeitig stellt die Wertpapiereigenschaft die reinen Kryptoverwahrer vor die Schwierigkeit, dass sie das Wertpapier selbst nicht verwahren dürfen. Hier führt der Weg über die Eigenverwahrung des Wertpapiers durch den Inhaber, wobei allenfalls der private kryptografische Schlüssel vom Kryptoverwahren gesichert werden kann.

 

 

Regulatorischen Vorteil nutzen und Angebot ausbauen

Depotbanken können also ohne gesondertes Erlaubniserweiterungsverfahren ihr Angebotsspektrum auf den Krypto-Bereich in Gestalt der Kryptowertpapiere erweitern und hier einen breiteren Service anbieten, als die reinen Kryptoverwahrer. Da Kryptowertpapiere auf den gleichen Technologien basieren wie andere Kryptowerte, wird eine entsprechende Technologielösung sowohl zur Verwahrung der Kryptowertpapiere als auch der Sicherung der privaten kryptographischen Schlüssel benötigt.

Das Angebot und die Integration entsprechender Lösungen lohnt sich auch im Hinblick auf die neue Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR). Ab 2024 werden CRR-Kreditinstitute, worunter typischerweise auch Depotbanken fallen, ohne gesonderte Erlaubnis sämtliche Kryptowerte für Kunden verwahren können. Die Depotbanken sollten ihren regulatorischen Wettbewerbsvorteil jetzt nutzen und den Einstieg in den Zukunftsmarkt „Digital Assets“ suchen.

Über den Autor:

Daniel Wernicke ist Co-Vorstand der Nyala Digital Asset. Das Unternehmen will mit seiner Plattform Banken, Investoren und Unternehmen einen einfachen Zugang zur Anlageklasse digitaler Vermögenswerte schaffen. Wernicke ist bei Nyala insbesondere für die Ausrichtung der Strategie an rechtlichen und regulatorischen Anforderungen verantwortlich.

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