CSRD-Rahmenwerk 50.000 Unternehmen betroffen - EU verschärft ESG-Berichtspflicht

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Wichtig für den GDV ist es zudem, dass Berichtsstandards nach der CSRD mit den globalen Nachhaltigkeitsstandards, die das International Sustainability Standards Board (ISSB) aktuell ausarbeitet, abgestimmt werden, damit den Unternehmen keine doppelte Arbeit entsteht.

Innerhalb der EU werden die Pflichten auch für börsennotierte KMU gelten. Deren Besonderheiten werden jedoch berücksichtigt. KMU können demnach während eines Übergangzeitraums eine Ausnahmeregelung („Opt-out“) in Anspruch nehmen, die es ihnen erlaubt sich bis 2028 von der Anwendung der Richtlinie ausnehmen zu lassen.

Die CSRD soll ab 1. Januar 2024 für alle Unternehmen gelten, die auch bisher schon unter die Berichtspflicht (nach NFRD) fielen, das bedeutet diese Unternehmen müssen in 2025 über Daten des Vorjahres berichten. Ab 1. Januar 2025 sollen alle anderen Großunternehmen in die Berichtspflicht einbezogen werden, ab 1. Januar 2026 schließlich auch börsennotierte KMU sowie kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen. Die Veröffentlichung muss jeweils im Folgejahr zu den Daten des Vorjahres erfolgt.

 

 

 


Die erzielte vorläufige Einigung muss noch vom Rat und vom Europäischen Parlament gebilligt werden. Rechtskräftig ist die Regelung 20 Tage später. Ab dann haben die Mitgliedstaaten 18 Monate Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht zu übertragen.

Vorteile trotz mehr Regulierung

Erstrangig Unternehmen der Finanzwirtschaft, also unter anderem Versicherer und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, erhoffen sich durch die CSRD eine bessere Datenlage zu ESG-Faktoren, zu deren Offenlegung sie unter anderem gemäß der EU-Offenlegungsverordnung (Sustainablity Financial Disclosure Regulation, SFDR) verpflichtet sind. Diese gilt bereits seit März 2021. Aufgrund der mangelnden Datenlage, war unter anderem bislang die Sorge darüber groß, beispielsweise unbeabsichtigt Greenwashing zu betreiben.

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